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Geltungszeitraum von: 02.11.1984

Geltungszeitraum bis: 31.05.2015

Kirchengesetz
über die Bildung und die Aufgaben der Pastorenvertretung
in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
(Pastorenvertretungsgesetz)1#

Vom 16. Oktober 1984

(GVOBl. S. 213)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Bildung und die Aufgaben der Pastorenvertretung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Pastorenvertretungsgesetz – PVG –) vom 16. Oktober 1984 (GVOBl. 1984 S. 213)
30. Januar 1988
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nebensatz ergänzt
§ 10 Abs. 3
neu gefasst
2
Rechtsverordnung zur Änderung des Pastorenvertretungsgesetzes
5. April 1993
§ 6 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
3
Abschnitt 2 Artikel 6, des Kirchengesetzes zur Neuordnung des leitenden geistlichen Amtes
9. Oktober 2007
§ 3 Abs. 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 1 Satz 2
Wörter ersetzt
4
Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenvertretungsgesetzes
7. Oktober 2008
§ 3 Abs. 1
Wörter ersetzt Zeichen gestrichen
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Für die Vertretung der Pastoren in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird eine Pastorenvertretung gebildet.
( 2 ) Die Pastorenvertretung tritt für den besonderen Dienst des Pastors im Zusammenhang mit dem der Kirche anvertrauten Amt ein.
( 3 ) Pastoren im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Pastoren, Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit, in einem Dienstverhältnis auf Probe, in einem Dienstverhältnis auf Zeit, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sowie im Warte- und Ruhestand.
( 4 ) Im Rahmen der Pastorenvertretung kann eine Interessenvertretung der Vikare gebildet werden. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 2

( 1 ) Wahlberechtigt und wählbar für die Pastorenvertretung sind alle Pastoren, sofern sie Inhaber einer Pfarrstelle sind, als Pastoren z. A. eine solche verwalten oder als Pastoren z. A. im Rahmen des Beschäftigungsförderungsgesetzes in einem Dienstverhältnis zur NEK stehen.
( 2 ) In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellte Pastoren sind wahlberechtigt und wählbar, wenn sie sich nicht mehr im Probedienst befinden und einen festen Dienstauftrag für eine Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche oder gesamtkirchliche Aufgabe haben.
( 3 ) Wahlberechtigt und wählbar sind ebenso in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellte Pastoren, denen außerhalb des Stellenplans eine Aufgabe in einer Kirchengemeinde, in einem Kirchenkreis oder in der Nordelbischen Kirche übertragen wurde.
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§ 3

( 1 ) Die Pastoren jedes Kirchenkreises wählen aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder in die Pastorenvertretung; die Pastoren der Kirchenkreise Altholstein, Hamburg-West/Südholstein und Hamburg-Ost wählen zusätzlich je ein weiteres Mitglied.
( 2 ) Die Pröpste eines jeden Sprengels wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied in die Pastorenvertretung.
( 3 ) Die Pastoren der Kammer für Dienste und Werke wählen drei Pastoren, die in einem der nordelbischen Dienste oder Werke tätig sind.
( 4 ) Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.
( 5 ) Für ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter ist für die restliche Amtszeit der Pastorenvertretung jeweils eine Nachwahl vorzunehmen.
( 6 ) Das Nordelbische Kirchenamt trifft die für die Wahlen erforderlichen Anordnungen.
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§ 4

Aus der Pastorenvertretung scheidet aus, wer durch Pfarrstellenwechsel oder Veränderung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 dieses Kirchengesetzes nicht mehr erfüllt.
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§ 5

Die Amtszeit der Pastorenvertretung beträgt sechs Jahre. Sie bleibt bis zum ersten Zusammentreten der neu gebildeten Pastorenvertretung im Amt.
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§ 6

( 1 ) Die Pastorenvertretung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und fünf Beisitzer. Diese bilden zusammen den Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstattet der Pastorenvertretung regelmäßig Bericht.
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§ 7

( 1 ) Die Pastorenvertretung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es eine Bischöfin oder ein Bischof, die Kirchenleitung, das Nordelbische Kirchenamt oder ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangen.
( 2 ) Die Pastorenvertretung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Abstimmungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
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§ 8

( 1 ) Vertreter der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes sind berechtigt, an den Sitzungen der Pastorenvertretung und des Vorstandes, die auf ihren Antrag anberaumt werden, teilzunehmen. Die Bischöfe können in jedem Fall an den Sitzungen teilnehmen.
( 2 ) Die Pastorenvertretung und der Vorstand können Vertreter der Kirchenleitung sowie Dezernenten und Referenten des Nordelbischen Kirchenamtes bitten, an ihren Sitzungen teilzunehmen.
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§ 9

( 1 ) Die Pastorenvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Pastoren zu fördern und für deren Rechte und Pflichten einzutreten.
( 2 ) Die Pastorenvertretung wirkt selbst oder durch ihren Vorstand mit in allen durch Kirchengesetz oder sonstige Regelungen vorgesehenen Fällen, insbesondere, wenn es durch das Pfarrerdienstrecht vorgeschrieben ist, außerdem bei der Vorbereitung von Kirchengesetzen und sonstigen Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung (Vergütung), die Versorgung sowie die Aus- und Fortbildung der Pastoren betreffen, und bei der Erarbeitung von Grundsätzen für die Übernahme von Pastoren aus einer Kirche außerhalb der Nordelbischen Kirche
( 3 ) Der Vorstand nimmt Beschwerden und Anregungen von Pastoren entgegen, vertritt sie nach Prüfung bei den zuständigen kirchlichen Stellen und wirkt auf ihre sachgerechte Erledigung hin. Der Pastor hat das Recht, vor einer abschließenden Äußerung des Vorstandes von diesem gehört zu werden.
( 4 ) Der Vorstand steht den Pastoren zur Beratung in Amtszuchts- und Lehrbeanstandungsangelegenheiten zur Verfügung.
( 5 ) In Angelegenheiten der schwerbehinderten Pastoren wird der Vertrauensmann der schwerbehinderten Pastoren zu den Sitzungen der Pastorenvertretung und des Vorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen.
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§ 10

( 1 ) Im Einzelnen wirkt der Vorstand in den folgenden Personalangelegenheiten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen mit:
  1. Versetzung eines Pastors nach § 73 des Pfarrergesetzes der VELKD;
  2. Entlassung eines Pastors zur Anstellung;
  3. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen.
( 2 ) Im Übrigen ist der Vorstand in folgenden Personalangelegenheiten zu hören, wenn der betroffene Pastor es wünscht:
  1. Verlust und Wiederbeilegung der durch die Ordination erworbenen Rechte;
  2. Begründung eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit;
  3. Übertragung besonderer Aufgaben nach § 36 des Pfarrergesetzes der VELKD, soweit es sich nicht um Vakanzvertretungen handelt;
  4. Abordnung nach § 77 Absatz 2 des Pfarrgesetzes der VELKD.
In diesen Fällen ist der Pastor ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinerseits die Pastorenvertretung zu beteiligen.
( 3 ) Wird für die Vorbereitung der Berufung des Direktors des Prediger- und Studienseminars, des Rektors des Pastoralkollegs sowie der Mentoren durch die Kirchenleitung ein Nominierungsausschuss gebildet, ist der Pastorenvertretung die Möglichkeit zu geben, einen Vertreter in diesen Ausschuss zu entsenden.
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§ 11

( 1 ) Die Pastorenvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig durch die zuständigen kirchlichen Stellen zu unterrichten, bei Gesetzesvorlagen und Rechtsverordnungen in der Regel vor der abschließenden Beratung im Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes. Sie äußert sich innerhalb einer Frist von fünf Wochen. Erhebt sie Einwendungen, hat sie der zuständigen Stelle die Gründe mitzuteilen. Die Pastorenvertretung ist über die Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
( 2 ) Bei fortbestehender gegensätzlicher Beurteilung eines Sachverhaltes sollen sich die zuständige kirchliche Stelle und die Pastorenvertretung vor einer endgültigen Entscheidung um Einigung bemühen.
( 3 ) Die Pastorenvertretung und das Nordelbische Kirchenamt pflegen den gegenseitigen Meinungsaustausch.
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§ 12

Die Pastorenvertretung kann Maßnahmen, die die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Pastoren betreffen, bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese hat den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist über die beabsichtigte Form der Bearbeitung zu unterrichten. Eine Ablehnung ist zu begründen.
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§ 13

( 1 ) Die Pastorenvertretung ist berechtigt, sich mit Anträgen und Vorschlägen an die Kirchenleitung zu wenden. Sie ist auf Verlangen zu hören.
( 2 ) Die Pastorenvertretung erarbeitet Stellungnahmen auf Anforderung der Synode, der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes.
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§ 14

( 1 ) Notwendige Sachkosten aus der Tätigkeit und der Geschäftsführung der Pastorenvertretung und ihres Vorstandes werden von der Nordelbischen Kirche getragen.
( 2 ) Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts.
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§ 15

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.2# Gleichzeitig treten alle Bestimmungen außer Kraft, die den Gegenstand dieses Kirchengesetzes bisher geregelt haben. Bis zur Neuwahl bleibt die bestehende Pastorenvertretung im Amt.
( 2 ) Die erste Neuwahl der Pastorenvertretung nach diesem Kirchengesetz ist frühestens vom 1. März 1985 an und spätestens bis zum 31. Mai 1985 durchzuführen.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106) mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist am 2. November 1984 in Kraft getreten.