.Kirchenkreissatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Anlage 1:
Geltungszeitraum von: 02.11.2009
Geltungszeitraum bis: 01.07.2015
Kirchenkreissatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost1#
Vom 25. August 2009
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost | 23. Februar 2011 | § 10 Absatz 3 | aufgehoben |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 9. Mai 2009 auf Grund von Artikel 35, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 1 und 2 und Artikel 46 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die nachfolgende Satzung beschlossen:
####Präambel
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost weiß sich dem Auftrag der Kirche verpflichtet, Gottes Liebe, wie sie in Jesus Christus offenbar wurde, allen Menschen zu bezeugen.
Als eigenständige Einheit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche widmet er sich dieser Aufgabe gemeinsam mit den Kirchengemeinden, die in ihm zusammengeschlossen sind, sowie mit seiner Diakonie und seinen Diensten und Werken. Besondere Aufmerksamkeit widmet er den Menschen in seelischer und leiblicher Not, der Veränderung ungerechter Verhältnisse, sowie der individuellen Entwicklung und Mündigkeit des Einzelnen. Dies geschieht in der gemeinsamen Arbeit von ehrenamtlich Mitarbeitenden, Hauptamtlichen und Pastorinnen und Pastoren in Verkündigung, Seelsorge, Unterricht, Bildungsarbeit, Mission, Diakonie und politischem Engagement.
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost setzt sich ein für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung.
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost vereint in sich eine Fülle theologischer Traditionen und Frömmigkeitsstile, unterschiedliche Lebensweisen und Lebensräume. Damit diese Heterogenität als Reichtum der Gaben wirksam wird, befördert er das Bewusstsein, dass alle auf einander angewiesen sind und sich gegenseitig ergänzen müssen, wenn sie die christliche Botschaft leben und weitergeben wollen. Dieses Bewusstsein prägt auch seine Gemeinschaft mit den Kirchen in der Ökumene vor Ort und weltweit.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-Ost ist Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.
(
2
)
Er ist Gesamtrechtsnachfolger der bisherigen Ev.-Luth. Kirchenkreise Alt-Hamburg, Harburg und Stormarn.
#§ 2
Kirchensiegel
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost führt als Ausdruck der kirchlichen Eigenständigkeit und in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechtes folgendes Kirchensiegel im Rechtsverkehr:
#
§ 3
Der Kirchenkreis
(
1
)
1 Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens im Raum der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 2 In ihm sind die in seinem Bereich liegenden Kirchengemeinden zusammengeschlossen. 3 Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
(
2
)
Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
(
3
)
1 Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Arbeit in den Kirchengemeinden. 2 Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten in seinen ländlichen und städtischen Gebieten.
(
4
)
1 Er gestaltet im Zusammenwirken mit dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/ Südholstein und der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche das kirchliche Leben im Großraum Hamburg. 2 Der Kirchenkreis ist Mitglied im Ev.-Luth. Kirchenkreisverband Hamburg.
(
5
)
Der Kirchenkreis übt die Aufsicht über die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dienste, Werke und Einrichtungen seines Bereiches aus.
(
6
)
1 Der Kirchenkreis unterstützt die Arbeit an den Hauptkirchen, die mit ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung einen wesentlichen Bestandteil der kirchlichen Arbeit für die Stadt Hamburg darstellen. 2 Das Nähere regelt die Hauptkirchensatzung.
#§ 4
Die Gliederung des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis gliedert sich in Kirchenkreisbezirke. 2 Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Kirchenkreisbezirken ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
3 Im Kirchenkreis bestehen Regionen entsprechend der Aufstellung in der Anlage 1.
(
2
)
1 Die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Regionen legt die Kirchenkreissynode im Zusammenwirken mit den Kirchengemeinden fest. 2 Die Regionen haben die Aufgabe, die Solidargemeinschaft unter den Kirchengemeinden zu stärken und ein flächendeckendes Angebot kirchlicher Arbeit sicherzustellen.
#§ 5
Die Kirchenkreissynode
(
1
)
1 Aufgaben und Zusammensetzung der Kirchenkreissynode ergeben sich aus der Verfassung und den Gesetzen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 2 Die Synode besteht aus 154 Mitgliedern. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Sie berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. 2 Sie kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
(
3
)
Die Kirchenkreissynode wählt
- die Pröpstinnen und Pröpste,
- die Hauptpastorinnen und Hauptpastoren nach Maßgabe der Hauptkirchensatzung,
- aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes,
- Mitglieder der Nordelbischen Synode,
- die Mitglieder der Ausschüsse der Kirchenkreissynode.
(
4
)
1 Die Kirchenkreissynode wählt gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung aus ihrer Mitte den Finanzausschuss.
- 1 Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern, davon mindestens eins, höchstens drei aus dem Kreis der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3 Der Finanzausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kirchenkreisvorstand dies verlangen.
- Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft im Finanzausschuss und im Kirchenkreisvorstand ist ausgeschlossen.
- Die Aufgaben des Finanzausschusses ergeben sich aus der Verfassung und den Gesetzen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
(
5
)
Die Kirchenkreissynode kann weitere ständige oder temporäre Ausschüsse auch unter Berufung Nichtsynodaler einsetzen.
#§ 6
Der Kirchenkreisvorstand
(
1
)
Die Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes ergeben sich aus der Verfassung und den Gesetzen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
(
2
)
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeiten ihm die Geschäftsstelle und die weiteren Stabsstellen, die Leitung des Bereiches Diakonie und Bildung sowie das Kirchliche Verwaltungszentrum zu.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand besteht aus 22 Mitgliedern, und zwar
- den Pröpstinnen und Pröpsten,
- vier Mitgliedern aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei sollen beide Gruppen mit je zwei Mitgliedern vertreten sein,
- elf Ehrenamtlichen. Dabei soll jeder Kirchenkreisbezirk durch mindestens eine Ehrenamtliche oder einen Ehrenamtlichen vertreten sein.
Für die unter Buchstaben b und c genannten Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes wählt die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte stellvertretende Mitglieder. Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei stellvertretende Vorsitzende. 2 Mindestens ein Mitglied des Vorsitzes soll aus der Gruppe der Ehrenamtlichen kommen.
(
5
)
1 Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter sowie der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 2 Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungszentrums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil. 3 Die Leitungen des Bereiches Diakonie und Bildung sowie der Stabsstellen sind bei der tagesordnungsgemäßen Beratung ihres Sachgebietes durch den Kirchenkreisvorstand hinzuzuziehen. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstandes.
(
6
)
1 Der Kirchenkreisvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse für bestimmte Aufgabenbereiche bilden und ihnen sowohl die Vorbereitung von Beschlüssen als auch die Ausführung übertragen. 2 Auch kann er ihnen für einzelne Aufgaben nachrangige Leitungsentscheidungen übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. 3 Sachverständige können zu den Ausschüssen hinzugezogen werden.
(
7
)
Der Kirchenkreisvorstand kann gemäß Artikel 35 der Verfassung ihm obliegende Aufgaben dem Kirchlichen Verwaltungszentrum (§ 9) durch einen Delegationskatalog zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
(
8
)
1 Sind dringende Entscheidungen zu treffen, die keinen Aufschub bis zur nächsten regulären Tagung des Kirchenkreisvorstandes dulden, treffen die oder der Vorsitzende und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied mit Beratung der Leiterin oder des Leiters des Kirchlichen Verwaltungszentrums - bei Verhinderung auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter - eine Entscheidung. 2 Der Kirchenkreisvorstand kann die Entscheidung auf seiner nächsten Tagung ändern.
#§ 7
Der Geschäftsführende Ausschuss
(
1
)
Als ständigen Ausschuss richtet der Kirchenkreisvorstand einen Geschäftsführenden Ausschuss ein.
(
2
)
Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes,
- zwei weitere Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes,
- die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungszentrums bzw. ihre oder seine Stellvertretung mit beratender Stimme,
- die Leiterin oder der Leiter der Finanzabteilung mit beratender Stimme,
- die Leiterin oder der Leiter der Geschäftstelle mit beratender Stimme.
(
3
)
1 Der Geschäftsführende Ausschuss berät und entscheidet über Angelegenheiten, die nicht an das Kirchliche Verwaltungszentrum zur alleinigen Entscheidung delegiert und nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, nach einem vom Kirchenkreisvorstand aufzustellenden Aufgabenkatalog. 2 Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet über seine Beschlüsse dem Kirchenkreisvorstand schriftlich in jeweiliger Anlage zur Einladung zu den regelmäßigen Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes. 3 Der Kirchenkreisvorstand hat das Recht, die Angelegenheiten des Geschäftsführenden Ausschusses an sich zu ziehen. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Kirchenkreisvorstandes.
#§ 8
Die Pröpstinnen und Pröpste
(
1
)
1 Der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis wird in dem einen pröpstlichen Amt durch die Pröpstinnen und Pröpste gemeinsam wahrgenommen. 2 Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ist ein Kirchenkreisbezirk zugeordnet. 3 Die Pröpstinnen und Pröpste vertreten sich gegenseitig. 4 Das Nähere regeln die Pröpstinnen und Pröpste durch gemeinsamen Beschluss.
(
2
)
In dem zugeordneten Kirchenkreisbezirk nimmt jede Pröpstin oder jeder Propst insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Visitation,
- Leitung des Konventes der Pastorinnen und Pastoren,
- Mitwirkung bei der Wahl von Pastorinnen und Pastoren,
- Begleitung und Beratung der Kirchenvorstände und Kirchengemeinden,
- Aufsicht über die Pastorinnen und Pastoren, Einführung und Verabschiedung in einem Gottesdienst,
- Begleitung der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden.
(
3
)
Den Pröpstinnen und Pröpsten kann die Verantwortlichkeit für Themen des gesamten Kirchenkreises nach Aufgabenbereichen vom Kirchenkreisvorstand übertragen werden.
(
4
)
Den Pröpstinnen und Pröpsten arbeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Geschäftstelle, die weiteren Stabsstellen, sowie der Arbeitsbereich Diakonie und Bildung und das Kirchliche Verwaltungszentrum zu.
(
5
)
1 Die Pröpstinnen und Pröpste sind den Leitungen der Geschäftstelle, der weiteren Stabsstellen, sowie des Bereiches Diakonie und Bildung und des Kirchlichen Verwaltungszentrums im Rahmen der ihnen nach § 8 Absatz 3 übertragenen Themen- und Aufgabenbereiche weisungsbefugt. 2 Im Zweifel entscheidet der Kirchenkreisvorstand durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
#§ 9
Das Kirchliche Verwaltungszentrum
(
1
)
Das Kirchliche Verwaltungszentrum nimmt Aufgaben wahr, soweit sie ihm durch Kirchengesetz zugewiesen sind oder durch die Satzung und Beschlüsse oder Anordnungen des Kirchenkreisvorstandes zugewiesen werden.
(
2
)
Es übernimmt die ihm vom Kirchenkreisvorstand durch einen Delegationskatalog übertragenen Aufgaben zur selbständigen Erledigung.
(
3
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum ist verpflichtet, die im Leistungskatalog gemäß Kirchenkreisverwaltungsgesetz festgelegten Grundleistungen zu erbringen. 2 Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann Zusatzleistungen und Ergänzungsleistungen erbringen. 3 Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann Verwaltungsgeschäfte sonstiger Rechts- und Verwaltungsträger, die kirchliche Zwecke verfolgen, übernehmen.
(
4
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum vertritt den Kirchenkreis im Rahmen der ihm gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben im Rechtsverkehr durch seine Leiterin oder seinen Leiter. 2 Sie oder er kann im Rahmen einer Geschäftsordnung diese Vertretung für einzelne Bereiche auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
(
5
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere dessen Gliederung, die interne Zuständigkeitsverteilung und die Entscheidungszuständigkeiten und Unterschriftsbefugnisse zu regeln sind. 2 Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
(
6
)
1 Das Kirchliche Verwaltungszentrum verwendet in seinem Siegel das Siegelbild des Kirchenkreises. 2 Die Siegelumschrift lautet: KIRCHLICHES VERWALTUNGSZENTRUM EV.-LUTH. KIRCHENKR. HAMBURG-OST. 3 Die Führung des Kirchensiegels des Kirchlichen Verwaltungszentrums wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
#§ 10
Dienste und Werke
(
1
)
1 Die rechtlich unselbständigen Dienste und Werke des Kirchenkreises werden personell und materiell so ausgestattet, dass ihr Beitrag als prägendes Element kirchlichen Handelns im Großraum Hamburg wahrgenommen wird. 2 Sie bilden den Bereich Diakonie und Bildung.
(
2
)
Organisation und Aufgaben des Bereiches Diakonie und Bildung werden durch den Kirchenkreisvorstand geregelt.
(
3
)
[weggefallen]
#§ 11
Die Revision
Der Kirchenkreis nimmt die in Kirchengesetzen geregelte Revision von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sowie deren Diensten, Werken und Einrichtungen durch Kirchenkreisrevisorinnen und/oder -revisoren vor.
#§ 12
Die Bezirksvertretungen
(
1
)
In jedem Kirchenkreisbezirk wird eine Bezirksvertretung gebildet.
(
2
)
1 Die Bezirksvertretung behandelt Angelegenheiten, die den Kirchenkreis oder den Bezirk betreffen und berät die Pröpstin oder den Propst in Angelegenheiten des Bezirkes. 2 Sie fördert die Kommunikation und die Koordination zwischen den Kirchengemeinden untereinander und dem Kirchenkreis. 3 Sie tritt in der Regel in Vorbereitung einer jeden Tagung der Kirchenkreissynode zusammen und berät insbesondere zu den Tagesordnungspunkten der Kirchenkreissynode. 4 Sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand richten.
(
3
)
Die Bezirksvertretung besteht aus
- den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Glieder einer Kirchengemeinde des Bezirkes sind, und
- einem vom Kirchenvorstand entsandten Mitglied des Kirchenvorstandes, sofern die Kirchengemeinde in der Kirchenkreissynode nicht mit Synodalen vertreten ist.
(
4
)
1 Die stellvertretenden Mitglieder der Kirchenkreissynode, die Glieder einer Kirchengemeinde des Bezirkes sind, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Bezirksvertretung teil. 2 Im Falle des Absatzes 3 Buchstabe b kann die oder der stellvertretende Synodale mit Stimmrecht entsandt werden.
(
5
)
Die Pröpstin oder der Propst nimmt an den Sitzungen der Bezirksvertretung des Bezirkes, der ihr oder ihm zugeordnet ist, mit beratender Stimme teil.
(
6
)
1 Die Bezirksvertretung überträgt durch Wahl je einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2 Diese dürfen weder Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes noch vorsitzendes oder stellvertretendes Vorsitzendes Mitglied der Kirchenkreissynode sein.
#§ 13
Der Konvent der Pastorinnen und Pastoren
(
1
)
1 In jedem Kirchenkreisbezirk besteht ein Konvent der Pastorinnen und Pastoren. 2 Seine Rechte und Aufgaben sowie die Zusammensetzung richten sich nach der Verfassung und den Gesetzen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
(
2
)
1 Für die Pastorinnen und Pastoren im Gebiet des Kirchenkreises, die nicht auf einer gemeindlichen Pfarrstelle tätig sind, bestimmen die Pröpstinnen und Pröpste den Konvent, dem sie angehören. 2 Die Pastorinnen und Pastoren sind vorher zu hören.
(
3
)
Der Gesamtkonvent der Pastorinnen und Pastoren wird von einer Pröpstin oder einem Propst des Kirchenkreises geleitet, den die Pröpstinnen und Pröpste aus ihrer Mitte bestimmen.
#§ 14
Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
1 Die Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände bilden den Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Seine Rechte und Aufgaben richten sich nach der Verfassung und den Gesetzen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
(
2
)
1 Der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gliedert sich in Bezirkskonvente. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis gehören dem Konvent des Kirchenkreisbezirks an, in dem ihre Dienststelle liegt. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, deren Dienststelle außerhalb des Gebiets des Kirchenkreises liegt, gehören einem der Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach eigener Wahl an. 4 Die Erklärung kann bis zu einem Wechsel der Dienststelle oder des Ortes der Dienststelle nicht geändert werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Bezirkskonvente wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzenden der Bezirkskonvente bilden in ihrer Gesamtheit den Vorstand des Konventes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis.
(
4
)
Es können berufsgruppenspezifische und bezirksübergreifende Arbeitskreise gebildet werden.
#§ 15
Der Konvent der Dienste und Werke
(
1
)
1 Die Dienste, Werke und Einrichtungen des Arbeitsbereichs „Diakonie und Bildung” und die rechtlich selbstständigen und vom Kirchenkreis anerkannten Dienste und Werke bilden den Konvent der Dienste und Werke. 2 Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder mit Stimmrecht in den Konvent.
(
2
)
1 Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitglieder. 2 Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitglieder bleibt unberührt.
(
3
)
In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.
(
4
)
Im Konvent hat jedes Mitglied eine Stimme.
#§ 16
Weitere Konvente und Arbeitskreise
Es können weitere Konvente und Arbeitskreise gebildet werden, deren Ordnung der Kirchenkreisvorstand festlegt.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung des Kirchenkreises tritt vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigungen mit ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
#Anlage 1:
(zu § 4 Absatz 1)
Verzeichnis der Kirchenkreisbezirke, Regionen und Kirchengemeinden
Bezirk Nr. | Bezirk Bezeichnung |
I | Bezirk Harburg |
II | Bezirk Mitte-Bergedorf |
III | Bezirk Wandsbek-Billetal |
IV | Bezirk Rahlstedt-Ahrensburg |
V | Bezirk Bramfeld-Volksdorf |
VI | Bezirk Alster-West |
VII | Bezirk Alster-Ost |
Bezirk Nr | Region | lfd. Nr. | Bezeichnung |
I | 35 | 1 | Ev.-luth. Cornelius-Kirchengemeinde in Hamburg-Fischbek |
I | 35 | 2 | Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben |
I | 35 | 3 | Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Hamburg-Neuenfelde |
I | 35 | 4 | Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch |
I | 35 | 5 | Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde Vahrendorf |
I | 35 | 6 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder |
I | 35 | 7 | Kirchengemeinde Moorburg |
I | 36 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf |
I | 36 | 2 | Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde Wilhelmsburg |
I | 39 | 1 | Ev.-luth. Luther-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg |
I | 39 | 2 | Ev.-Luth. St. Paulus-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg |
I | 39 | 3 | Ev.-Luth. St. Petrus-Kirchengemeinde Hamburg-Harburg |
I | 39 | 4 | |
I | 40 | 1 | Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg |
I | 40 | 2 | Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde in Hamburg-Marmstorf |
I | 40 | 3 | Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde in Hamburg-Rönneburg |
I | 40 | 4 | Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde in Hamburg-Harburg |
I | 40 | 5 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf |
II | 19 | 2 | Jerusalem-Gemeinde zu Hamburg |
II | 25 | 1 | Hauptkirche St. Michaelis |
II | 25 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pauli |
II | 26 | 1 | Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg |
II | 26 | 3 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georg-Borgfelde |
II | 29 | 1 | Hauptkirche St. Katharinen |
II | 29 | 2 | Kirchengemeinde St. Thomas |
II | 29 | 3 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Veddel |
II | 34 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri und Pauli zu Bergedorf |
II | 34 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael zu Bergedorf |
II | 34 | 3 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Bergedorfer Marschen |
II | 34 | 4 | Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Nettelnburg |
II | 37 | 1 | St. Nicolai zu Altengamme |
II | 37 | 2 | Kirchengemeinde Kirchwerder |
II | 37 | 3 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Neuengamme |
II | 37 | 4 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis zu Curslack |
II | 37 | 5 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Moorfleet-Allermöhe-Reitbrook |
II | 37 | 6 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Billwerder a. d. Bille |
II | 37 | 7 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Pankratius Ochsenwerder |
II | 38 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Geesthacht |
III | 18 | 1 | Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Wandsbek |
III | 18 | 2 | Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde |
III | 18 | 3 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt |
III | 18 | 4 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf |
III | 23 | 1 | Ev.-Luth. Friedens-Kirchengemeinde Hamburg-Jenfeld |
III | 23 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde "Der Gute Hirte" Hamburg-Jenfeld |
III | 23 | 3 | Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Wandsbek |
III | 23 | 4 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barsbüttel |
III | 24 | 1 | Ev.-Luth. Ansgar-Kirchengemeinde Schönningstedt-Ohe |
III | 24 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde |
III | 24 | 3 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gethsemane zu Neuschönningstedt |
III | 28 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf |
III | 28 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert |
III | 31 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirche in Steinbek |
III | 32 | 1 | Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge |
III | 32 | 2 | Ev.-Luth. Gnaden-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge |
III | 32 | 3 | Ev.-Luth. Erlöser-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrügge |
III | 33 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte |
III | 33 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-West |
IV | 02 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bargteheide |
IV | 02 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eichede |
IV | 04 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg |
IV | 08 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck |
IV | 08 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trittau |
IV | 08 | 3 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütjensee |
IV | 08 | 4 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek |
IV | 11 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne |
IV | 12 | 9 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde |
IV | 13 | 3 | Ev.-Luth. Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost |
IV | 13 | 9 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt |
V | 01 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt |
V | 01 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt |
V | 01 | 3 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tangstedt |
V | 01 | 4 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt |
V | 03 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf |
V | 03 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bergstedt |
V | 03 | 3 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hoisbüttel |
V | 07 | 1 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel |
V | 07 | 2 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel |
V | 07 | 3 | Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel |
V | 10 | 1 | Ev.-Luth. Oster-Kirchengemeinde Bramfeld |
V | 10 | 2 | Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld |
V | 10 | 3 | Ev.-Luth. Martin Luther King-Kirchengemeinde Steilshoop |
V | 10 | 4 | Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook |
VI | 05 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn |
VI | 05 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn |
VI | 05 | 4 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn |
VI | 05 | 6 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus |
VI | 09 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel |
VI | 09 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Lukas zu Hamburg-Fuhlsbüttel |
VI | 09 | 4 | Ev.-luth. Christophorusgemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel |
VI | 09 | 5 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Maria Magdalenen Klein Borstel |
VI | 14 | 1 | St. Martinus-Eppendorf |
VI | 14 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Peter zu Hamburg-Groß Borstel |
VI | 14 | 3 | Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Gemeinde zu Hamburg-Winterhude |
VI | 14 | 4 | Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg-Alsterdorf |
VI | 15 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas |
VI | 15 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Markus-Hoheluft |
VI | 19 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Eimsbüttel |
VI | 20 | 1 | Hauptkirche St. Nikolai |
VI | 20 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannis-Harvestehude |
VI | 20 | 3 | Kirche St. Johannis zu Hamburg-Eppendorf |
VI | 20 | 4 | Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Anschar zu Hamburg |
VII | 16 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Winterhude-Uhlenhorst |
VII | 16 | 2 | Ev.-luth. Epiphaniengemeinde Hamburg |
VII | 16 | 3 | Kirchengemeinde St. Gertrud |
VII | 17 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Nord-Barmbek |
VII | 17 | 2 | Ev.-luth. Gemeinde St. Bonifatius in Hamburg-Barmbek |
VII | 17 | 3 | Ev.-luth. Gemeinde St. Gabriel |
VII | 21 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Barmbek |
VII | 21 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg |
VII | 22 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek-Friedenskirche-Osterkirche |
VII | 22 | 2 | Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek, Versöhnungskirche |
VII | 26 | 2 | Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi |
VII | 27 | 1 | Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Hamm |
VII | 27 | 2 | Ev.-luth. Wichernkirche zu Hamburg-Hamm |
VII | 27 | 3 | Ev.-luth. Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn |
VII | 27 | 4 | Timotheusgemeinde zu Hamburg-Horn |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist gemäß § 14 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 20. Mai 2015 (KABl. S. 254) mit Ablauf des 1. Juli 2015 außer Kraft getreten.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist gemäß § 14 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 20. Mai 2015 (KABl. S. 254) mit Ablauf des 1. Juli 2015 außer Kraft getreten.
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2 ↑ Red. Anm.: „Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Trinitatis Harburg“, vgl. KABl 2013 S. 248.
2 ↑ Red. Anm.: „Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Trinitatis Harburg“, vgl. KABl 2013 S. 248.