.Finanzsatzung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 02.05.2015
Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen1#
Vom 19. Juli 2010
####Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen hat aufgrund von § 11 des Finanzgesetzes die folgende Finanzsatzung beschlossen:
#Präambel
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen versteht sich in seiner gesamten Arbeit in allen Kirchengemeinden sowie Diensten und Werken als lebensbegleitende Kirche. In ihm werden das Gesetz und das Evangelium in Wort und in Tat verkündigt, indem er unter anderem die Voraussetzung schafft,
- Glauben zu leben,
- Gottesdienst zu feiern,
- Gemeinschaft zu erfahren,
- Gottes Barmherzigkeit zu bezeugen,
- ökumenische Beziehungen zu pflegen,
- christliche Verantwortung in der Gesellschaft wahrnehmen zu können.
§ 1
Einnahmen – Verteilmasse
(1)1Der Kirchenkreis erhält nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen. 2Weiterhin erhält der Kirchenkreis Einnahmen aus dem Aufkommen der Soldatenkirchensteuer, aus dem Pfarrvermögen und den Versicherungsumlagen der kostenrechnenden Einrichtungen. 3Zu den Einnahmen zur weiteren Verteilung gemäß § 2 zählen auch die Entnahmen aus dem Baufonds gemäß § 7 Nummer 3 zur Finanzierung von speziellen Baumaßnahmen in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis. 4Die Einnahmen nach Satz 1 bis 3 sind die Verteilmasse und werden im Folgenden als Primäreinnahmen bezeichnet.
(2)1Die Schlüsselzuweisungen bestehen aus den jährlich prognostizierten regelmäßigen und unregelmäßigen oder einmaligen Zahlungen. 2Zu den Schlüsselzuweisungen zählen auch die regelmäßigen, unregelmäßigen oder einmaligen Zahlungen im Falle der Auflösung von Rücklagen oder anderen aus Kirchensteuern gebildeten und zunächst treuhänderisch durch das Nordelbische Kirchenamt verwalteten Finanzmassen; hierzu gehört auch der Anteil der Kirchenkreise an den im Vorwegabzug der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche erwirtschafteten Minderausgaben.
#§ 2
Grundsätze der Finanzverteilung
(1)1Die Kirchenkreissynode beschließt jährlich mit der Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe der planerischen Primäreinnahmen für die Finanzverteilung. 2Soweit am Jahresabschluss gegenüber der Planung geringere Primäreinnahmen vorhanden sind, darf dies nicht zu Lasten des Kirchengemeindeanteils gehen. 3Der Ausgleich erfolgt aus der Ausgleichsrücklage nach § 7 Nummer 2.
(2)Durch die Primäreinnahmen werden folgende Ausgaben gedeckt:
- Gemeinschaftsanteil (Vorwegabzug),
- Gemeindeanteil,
- Kirchenkreisanteil.
(3)1Die nach dem Vorwegabzug verbleibenden Mittel (Verteilmenge) dienen zur Finanzierung der Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3. 267,5 Prozent entfallen auf die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und 32,5 Prozent auf den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil).
(4)Die Berechnung der Finanzierungsanteile nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 erfolgt ausschließlich von den Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2.
(5)Der Anteil für das Diakonische Werk Dithmarschen wird aus den regelmäßigen Einnahmen der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2 berechnet.
#§ 3
Gemeinschaftsanteil
(1)Im Gemeinschaftsanteil werden die Ausgaben für die folgenden gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises veranschlagt:
- 1.
- Kosten der Pfarrbesoldung gemäß Pfarrstellenplan,
- 2.
- Kosten der Mitarbeitervertretung,
- 3.
- Kosten der Arbeitssicherheit,
- 4.
- Kosten für die Umsetzung des Datenschutzes,
- 5.
- Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums (Rentamt Dithmarschen) bei der Ausführung des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes (KKVwG) hinsichtlich der Pflicht-, Zusatz- und Ergänzungsaufgaben,
- 6.
- Ausgaben für besondere Bauvorhaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises. Die Deckung dieser Ausgaben erfolgt in Höhe der jährlichen Pflichtzuführung an den Baufonds nach Nummer 7,
- 7.
- jährliche Pflichtzuführung an den Baufonds. Die Höhe der Pflichtzuführung wird jährlich mit dem Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode durch Festsetzung eines Prozentsatzes von den planerischen Schlüsselzuweisungen festgelegt.
- 8.
- Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung des Pfarrvermögens,
- 9.
- Zuführungen zu den gemeinsamen Rücklagen (§ 7).Den gemeinsamen Rücklagen werden jährlich grundsätzlich die Ausschüttungen aus den unregelmäßigen und einmaligen Zahlungen der Schlüsselzuweisungen und der Soldatenkirchensteuern (§ 1 Absatz 1 und 2) zugeführt, soweit im jährlichen Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode keine anderweitige Entscheidung erfolgt.
- 10.
- Die Ausgaben zur Finanzierung des kirchlichen Anteils an den Kosten für Evangelische Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Kirchengemeinden werden nach Grundsätzen übernommen, die durch den Kirchenkreisvorstand festgelegt werden.
- 11.
- Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch den Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode.
(2)1Die Ermittlung der Kosten für das kirchliche Verwaltungszentrum erfolgt nach einer Kosten- und Leistungsrechnung. 2Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind verpflichtet, Kostenerstattungen auch für Pflichtleistungen im Sinne des § 2 Ab-satz 1 KKVwG zu leisten, wenn diese für kostenrechnende Betriebe oder Einrichtungen erbracht werden, für welche Gebühren, Beiträge oder Entgelte berechnet werden.
#§ 4
Zuweisungen an die Kirchengemeinden
(1)Der Gemeindeanteil umfasst die folgenden Zuweisungen:
- Grundzuweisungen in Höhe von 80 Prozent des Gemeindeanteils nach § 2 Absatz 3. Von diesen werden die Strukturfördermittel nach Nummer 2 und die Ausgleichszuweisungen nach Nummer 3 abgezogen. Die Grundzuweisungen dürfen einen Gesamtumfang von 60 Prozent des Gemeindeanteils nicht unterschreiten. Die Grundzuweisungen dienen der Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen Gemeindearbeit und der allgemeinen Gebäudeunterhaltung. Maßstab für die Bemessung der Grundzuweisungen ist die Anzahl der Gemeindeglieder.
- Strukturförderungsmittel zur Verbesserung der kirchengemeindlichen Zusammenarbeit,
- Ausgleichs- und Härtezuweisungen an Kirchengemeinden, die trotz wirtschaftlicher und sparsamer Haushalts- und Wirtschaftsführung aufgrund einer besonderen Auftragswahrnehmung keinen zahlenmäßigen Ausgleich des Haushalts- und Wirtschaftsplanes erreichen. Die Entscheidungen über Ausgleichs- und Härtefallregelungen erfolgen im Einzelfall oder für bestimmte Bereiche generell durch den Kirchenkreisvorstand nach vorheriger Beteiligung des Kirchenkreisfinanzausschusses. Die Ausgleichs- und Härtezuweisungen sollen die im Haushaltsbeschluss festgesetzte Gesamthöhe nicht überschreiten. Überplanmäßige Ausgaben sind durch Entnahmen aus Kirchenkreisrücklagen zu decken.
- Zusatzleistungen in Höhe von 20 Prozent des Gemeindeanteils nach § 2 Absatz 3 für einen aufgabenrechten Ausgleich in folgenden Angelegenheiten:
- Förderung der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden, insbesondere der beruflich ausgeübten Kirchenmusik in der Anstellungsträgerschaft der KirchengemeindenDie Förderung richtet sich nach einer durch den Kirchenkreisvorstand formulierten Kirchenmusikkonzeption, die durch den Kirchenkreisvorstand fortzuschreiben und durch den jährlichen Haushausbeschluss der Kirchenkreissynode zu bestätigen ist.
- Bauunterhaltung denkmalgeschützter KirchenVon der verbleibenden Menge der Zusatzleistungen nach Abzug der Leistungen nach Buchstabe a erhalten die Kirchengemeinden Anteile zur Bauunterhaltung von denkmalgeschützten Kirchen und nach der auf das jeweilige Kirchengemeindegebiet entfallenden Wohnbevölkerung gemäß Haushaltsbeschluss. Die Mittel für die denkmalgeschützten Kirchen werden zweckgebunden ausgeschüttet. Nicht verbrauchte Mittel für die denkmalgeschützten Kirchen eines Haushalts- oder Wirtschaftsjahres sind einer kirchengemeindlichen Zweckrücklage zuzuführen. Die Grundsätze für die Bemessung der Leistungen pro denkmalgeschützter Kirche werden durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
(2)1Die Kirchenkreissynode beschließt grundsätzlich die Höhe der Zuweisungen durch den jährlichen Haushaltsbeschluss. 2Soweit die Leistungen erst durch den Jahresabschluss feststehen, werden sie nachträglich endgültig festgestellt.
(3)1Die Zuweisungen nach dieser Satzung mit festen Größen werden ohne besonderen Antrag der Kirchengemeinden ausgeschüttet. 2Dies gilt auch für Nachzahlungen, Abrechnungen und Sonderleistungen bei den Primäreinnahmen, soweit der Kirchenkreisvorstand mit Zustimmung des Finanzausschusses keine differenzierte und zweckgebundene Ausschüttung durch Einzelbeschluss vorsieht. 3Mindestens 50 Prozent der Nachzahlungen sind auszuschütten. 4Die Nachzahlungen werden in einer Summe ohne weitere Aufteilung im Sinne dieser Finanzsatzung an die Kirchengemeinden nach dem Verhältnis der Gemeindeglieder ausgeschüttet.
(4)1Die den Kirchengemeinden zufließenden Spenden, Kollekten und freiwilligen Beiträge werden bei den Grundzuweisungen nicht angerechnet. 2Erträgnisse aus Vermögensmassen, die nicht der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung dienen, können wie folgt angerechnet werden:
- 50 Prozent der Erträgnisse aus Geldvermögen,
- 10 Prozent der Erträgnisse aus Anlagenvermögen und vermögenswirksamen Rechten.
3Soweit Ausgleichs- und Härtezuweisungen beantragt werden, sind grundsätzlich alle Einnahmen nach Satz 1 und 2 anzurechnen. 4Über die Anrechnung der Vermögenserträgnisse entscheidet die Kirchenkreissynode im jährlichen Haushaltsbeschluss.
(5)1Bei der Verteilung der Zuweisung auf Basis der Gemeindeglieder sind die am 1. Juli des Vorjahres des Haushaltsjahres amtlich festgestellten Gemeindegliederzahlen maßgeblich. 2Bei der Verteilung nach Wohnbevölkerung ist die letzte amtliche Statistik maßgebend, ansonsten die Wohnbevölkerung vom 31. Dezember des Vorvorjahres des Haushaltsjahres.
#§ 5
Kirchenkreisanteil
(1)Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen:
- Mittel für die Finanzierung der Dienste und WerkeMindestens 10 Prozent der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2 werden zur Finanzierung der Dienste und Werke bereitgestellt. Darin enthalten sind die Zuweisungen an das Diakonische Werk Dithmarschen, für das Evangelische Regionalzentrum Westküste (ERW) und für die kirchenkreiseigenen Dienste und Werke, insbesondere für die Jugendarbeit.
- Soweit Aufwendungen für Pfarrstellen oder Pfarrstellenanteile für überregionale Dienste, Werke und Einrichtungen bereits durch den Vorwegabzug im Sinne dieser Finanzsatzung finanziert werden, sind diese bei der Berechnung des Anteiles herauszurechnen.
- Mittel, die nicht für Personal- und Sachkosten aufgewandt werden, fließen in eine zweckgebundene Dienste- und Werke-Rücklage.
- Mittel für die Organe und Gremien des Kirchenkreises.
- Mittel für weitere Aufgaben, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
§ 6
Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen
(1)1Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen sind zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 2Die Kirchengemeinden, die die Pfarrvermögen verwalten, behalten einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent der laufenden Pfarrstellenerträge ein. 3Das Nettopfarrstellenaufkommen wird im Kirchenkreishaushaltsplan veranschlagt.
(2)1Veräußerungserlöse von Pfarrvermögen müssen grundsätzlich wieder zur Anschaffung von Ersatzland verwendet werden. 2Die Bestimmungen des § 15a Absatz 2 Kirchenbesoldungsgesetz, der Grundstücksrichtlinien der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und des Finanzgesetzes sind zu beachten.
(3)Übersteigt der Verkaufserlös eines Pfarrgrundstückes die Beschaffungskosten für Ersatzland mit der gleichen Ertragsfähigkeit (Konjunkturgewinn), so behält die Kirchengemeinde einen Anteil von 20 Prozent des Erlöses ein und verwendet ihn für einen dringenden örtlichen Bedarf.
#§ 7
Gemeinsame Rücklagen
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen bildet nachfolgende Rücklagen:
- BetriebsmittelrücklageZur rechtzeitigen Sicherstellung von Zahlungen wird für den Kirchenkreis und die Kirchengemeinden eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet. Einrichtungen, die grundsätzlich kostendeckend arbeiten müssen und zu ihrer Finanzierung Beiträge, Entgelte oder Gebühren erheben, müssen einen angemessenen Kostenbeitrag für die Bereitstellung von Kassenmitteln leisten, soweit diese keine oder nicht in ausreichender Höhe eigene Betriebsmittelrücklagen vorhalten.
- AusgleichsrücklageDie Ausgleichsrücklage dient zur Sicherstellung der Leistungen nach dieser Finanzsatzung. Der Mindestbestand soll 25 Prozent des Durchschnitts der letzten drei Jahre der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht unterschreiten. Sie soll jährlich eine Mindestzuführung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 erhalten.
- BaufondsDer Baufonds dient zur Sicherstellung von Zuschüssen und zur Finanzierung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden und im Kirchenkreis. Der Mindestbestand soll 10 Prozent des Durchschnitts der letzten drei Jahre der Schlüsselzuweisungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht unterschreiten. Der Baufonds soll eine Mindestzuführung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 erhalten.
- Weitere Zweckrücklagen für KirchengemeindenDer Kirchenkreis kann aus den verbleibenden Mitteln an die Kirchengemeinden, die nicht im Sinne des § 4 Absatz 3 ausgeschüttet wurden, weitere Zweckrücklagen für kirchengemeindliche Aufgaben bilden.
- Zweckrücklagen des KirchenkreisesDer Kirchenkreis kann aus seinen Einnahmeanteilen und aus Zweckspenden neben den vorgenannten Rücklagen Zweckrücklagen für die Erfüllung seiner Aufgaben einrichten.
§ 8
Finanzausschuss
(1)1Nach Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung bildet die Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss. 2Er berät den Kirchenkreisvorstand in Finanzangelegenheiten und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Satzung. 3Über- und außerplanmäßige Ausgaben des Kirchenkreises im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes bedürfen seiner Zustimmung. 4Er prüft den vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Kirchenkreises und berichtet darüber der Kirchenkreissynode.
(2)1Die Kirchenkreissynode wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte sieben Mitglieder in den Finanzausschuss sowie drei stellvertretende Mitglieder. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich nach der bei der Wahl auf die jeweiligen Mitglieder entfallenden Stimmzahl; bei Stimmengleichheit legt die vorsitzende Person der Synode durch Los die Reihenfolge fest. 3Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
4Stehen keine stellvertretenden Mitglieder mehr zur Verfügung, sind entsprechende Nachwahlen durchzuführen.
5Mitglieder des Kirchenkreis- und Synodenvorstandes sollen nicht dem Finanzausschuss angehören. 6Pastoren und Pastorinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen nicht die Mehrheit bilden.
4Stehen keine stellvertretenden Mitglieder mehr zur Verfügung, sind entsprechende Nachwahlen durchzuführen.
5Mitglieder des Kirchenkreis- und Synodenvorstandes sollen nicht dem Finanzausschuss angehören. 6Pastoren und Pastorinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen nicht die Mehrheit bilden.
(3)1Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung. 2Die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenkreisvorstandes teil.
(4)Die oder der Vorsitzende der Kirchenkreissynode kann an den Sitzungen des Finanzausschusses teilnehmen und ist auf Wunsch zu hören.
#§ 9
Rechtsbehelf
(1)1Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Finanzsatzung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. 2Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Finanzsatzung oder andere Rechtsvorschriften verstößt oder dass der Entscheidung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist.
(2)1Der Kirchenkreisvorstand hat vor einer Abhilfeentscheidung eine Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einzuholen. 2Kirchenkreisvorstand und Finanzausschuss sollen den betroffenen Kirchengemeinden Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme geben.
(3)Soweit die Beschwerde eine Entscheidung zum Gegenstand hat, die von der Kirchenkreissynode getroffen wurde, berichtet der Kirchenkreisvorstand über die Beschwerde und die von ihm getroffene Entscheidung auf der folgenden Tagung der Kirchenkreissynode.
(4)Im Übrigen finden die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe Anwendung.
#§ 10
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1)Diese Finanzsatzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen und der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten die Satzung über die Finanzverteilung im Kirchenkreis Norderdithmarschen vom 26. November 2003 (GVOBl. S. 64) und die Satzung über die Finanzverteilung im Kirchenkreis Süderdithmarschen (Finanzsatzung) vom 27. April 1979 (GVOBl. S. 278) außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 10 Satz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 25. März 2015 (KABl. S. 184) mit Ablauf des 2. Mai 2015 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 10 Satz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 25. März 2015 (KABl. S. 184) mit Ablauf des 2. Mai 2015 außer Kraft.