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Geltungszeitraum von: 05.08.1978

Geltungszeitraum bis: 02.01.2017

Kirchengesetz
vom 27. Mai 1978
über die Zustimmung zum Kirchengesetz der
Evang. Kirche in Deutschland über den Datenschutz
(Datenschutzgesetz) vom 10. November 19771#

Vom 12. Juli 1978

(GVOBl. S. 253)

Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Zustimmung zum Datenschutzgesetz der EKD

Die Synode stimmt dem Kirchengesetz der Ev. Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 (Amtsblatt der EKD 1978 Seite 2 ff.) nach Artikel 10b der Grundordnung der Ev. Kirche in Deutschland zu.
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Artikel 2
Beauftragter für den Datenschutz

( 1 ) Der Beauftragte für den Datenschutz für den Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche wird von der Kirchenleitung auf Zeit berufen. Wiederberufung ist zulässig,
( 2 ) Die Kirchenleitung kann mit anderen Gliedkirchen der Ev. Kirche in Deutschland Vereinbarungen über die Bestellung eines gemeinsamen Beauftragten für den Datenschutz treffen.
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Artikel 3
Ausführungsermächtigung

Die Kirchenleitung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Ergänzung und Durchführung dieses Kirchengesetzes.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Umsetzung des Datenschutzrechts vom 6. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 2) mit Ablauf des 2. Januar 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm: Das Kirchengesetz trat am 5. August 1978 in Kraft.