.Satzung
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
für den Restrukturierungsfonds des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
(SRstrF)
Vom 15. September 2015
(KABl. S. 401)
#Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 1. Juli 2015 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Zweckbestimmung
1 Der Fonds dient dazu, den Anstellungsträgern im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreis mit seinen unselbständigen Diensten und Werken) Zuwendungen zu gewähren, um Kosten auszugleichen, die durch den Abbau oder die Reduzierung von Planstellen entstehen. 2 Der Ausgleich im Einzelfall entstehender sozialer Härten soll ebenfalls durch Zuwendungen aus dem Fonds erfolgen können. 3 Der Fonds kann bei Personalreduzierungen aufgrund von Umstrukturierungen und strukturellen Veränderungen bei den Anstellungsträgern genutzt werden. 4 Bei Auflösung bzw. bei der Reduzierung des Umfangs von Arbeitsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass diese unvermeidbar sind.
#§ 2
Voraussetzungen
Zuwendungen aus diesem Fonds können nur gewährt werden, wenn
- eine unbefristete Planstelle, die seit mehr als zwei Jahren besteht, bei dem Anstellungsträger gestrichen oder reduziert wird,
- aufgrund dieser Streichung oder Reduzierung ein Arbeitsverhältnis beendet oder im Umfang reduziert wird und
- wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder wegen der Reduzierung des Umfangs eines Arbeitsverhältnisses Kosten bei dem Anstellungsträger entstehen.
§ 3
Streichung oder Reduzierung einer Planstelle
(
1
)
Die Planstelle muss bei Antragstellung seit mehr als zwei Jahren besetzt gewesen sein.
(
2
)
Die Streichung oder Reduzierung einer Planstelle muss vom zuständigen Gremium des Anstellungsträgers beschlossen und damit umgesetzt worden sein.
#§ 4
Beendigung oder Reduzierung eines Arbeitsverhältnisses
(
1
)
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss erfolgen durch
- eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen oder
- den Abschluss eines Auflösungsvertrages.
(
2
)
Die Reduzierung eines Arbeitsverhältnisses muss erfolgen durch
- eine Änderungskündigung oder
- den Abschluss eines Änderungsvertrages.
§ 5
Kosten bei dem Anstellungsträger
Zuwendungen aus dem Fonds können dem Anstellungsträger nur gewährt werden für Kosten, die entstehen durch
- Abfindungen, die bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz festgesetzt werden,
- Abfindungen, die bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages analog §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz vereinbart werden oder durch
- Kosten bei einer Änderungskündigung.
§ 6
Einzelfallregelung
1 In begründeten Einzelfällen können dem Anstellungsträger Zuwendungen gewährt werden zur Überbrückung sozialer Härten. 2 In diesem Fall müssen nach der zugrunde liegenden Maßnahme die Kosten niedriger sein als die vorherigen Brutto-Personalkosten.
#§ 7
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der Kosten nach § 5.
#§ 8
Antragsteller
Zuwendungen aus diesem Fonds können den Anstellungsträgern im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreis mit seinen unselbständigen Diensten und Werken) auf deren Antrag gewährt werden.
#§ 9
Antrag
(
1
)
Dem Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds sind beizufügen:
- die Beschlüsse der bei dem Anstellungsträger zuständigen Gremien über die zugrunde liegende Maßnahme,
- eine Darstellung der Finanzsituation (letzter Jahresabschluss) zum Zeitpunkt der Maßnahme, sowie
- der zum Zeitpunkt des Antrags geltende Stellenplan des Anstellungsträgers.
(
2
)
Über den Antrag entscheidet der Kirchenkreisrat mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode.
#§ 10
Rechtsbehelfe
(
1
)
Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch beim Kirchenkreisrat einlegen.
(
2
)
Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD.
#§ 11
Rückzahlungspflicht
(
1
)
1 Der Anstellungsträger hat eine Rückzahlungspflicht, soweit die zugrunde liegende Planstelle innerhalb einer Frist von vier Jahren wieder eingerichtet bzw. eine reduzierte Planstelle wieder aufgestockt oder eine Planstelle neu geschaffen wird. 2 Das Gleiche gilt für die Einrichtung einer Planstelle mit vergleichbarem Inhalt.
(
2
)
Die Zuwendung ist in diesen Fällen in voller Höhe an den Fonds zu erstatten.
#§ 12
Schlussbestimmungen
(
1
)
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Fonds besteht nicht.
(
2
)
1 Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# 2 Gleichzeitig wird die Satzung über den „Sozialfonds“ in der Fassung des Beschlusses der Kirchenkreissynode des ehemaligen Kirchenkreises Kiel vom 25. Januar 2006 aufgehoben.