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Satzung
für den Restrukturierungsfonds des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
(SRstrF)

Vom 15. September 2015

(KABl. S. 401)

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 1. Juli 2015 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zweckbestimmung

Der Fonds dient dazu, den Anstellungsträgern im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreis mit seinen unselbständigen Diensten und Werken) Zuwendungen zu gewähren, um Kosten auszugleichen, die durch den Abbau oder die Reduzierung von Planstellen entstehen. Der Ausgleich im Einzelfall entstehender sozialer Härten soll ebenfalls durch Zuwendungen aus dem Fonds erfolgen können. Der Fonds kann bei Personalreduzierungen aufgrund von Umstrukturierungen und strukturellen Veränderungen bei den Anstellungsträgern genutzt werden. Bei Auflösung bzw. bei der Reduzierung des Umfangs von Arbeitsverhältnissen wird davon ausgegangen, dass diese unvermeidbar sind.
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§ 2
Voraussetzungen

Zuwendungen aus diesem Fonds können nur gewährt werden, wenn
  1. eine unbefristete Planstelle, die seit mehr als zwei Jahren besteht, bei dem Anstellungsträger gestrichen oder reduziert wird,
  2. aufgrund dieser Streichung oder Reduzierung ein Arbeitsverhältnis beendet oder im Umfang reduziert wird und
  3. wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder wegen der Reduzierung des Umfangs eines Arbeitsverhältnisses Kosten bei dem Anstellungsträger entstehen.
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§ 3
Streichung oder Reduzierung einer Planstelle

( 1 ) Die Planstelle muss bei Antragstellung seit mehr als zwei Jahren besetzt gewesen sein.
( 2 ) Die Streichung oder Reduzierung einer Planstelle muss vom zuständigen Gremium des Anstellungsträgers beschlossen und damit umgesetzt worden sein.
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§ 4
Beendigung oder Reduzierung eines Arbeitsverhältnisses

( 1 ) Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss erfolgen durch
  1. eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen oder
  2. den Abschluss eines Auflösungsvertrages.
( 2 ) Die Reduzierung eines Arbeitsverhältnisses muss erfolgen durch
  1. eine Änderungskündigung oder
  2. den Abschluss eines Änderungsvertrages.
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§ 5
Kosten bei dem Anstellungsträger

Zuwendungen aus dem Fonds können dem Anstellungsträger nur gewährt werden für Kosten, die entstehen durch
  1. Abfindungen, die bei betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz festgesetzt werden,
  2. Abfindungen, die bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages analog §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz vereinbart werden oder durch
  3. Kosten bei einer Änderungskündigung.
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§ 6
Einzelfallregelung

In begründeten Einzelfällen können dem Anstellungsträger Zuwendungen gewährt werden zur Überbrückung sozialer Härten. In diesem Fall müssen nach der zugrunde liegenden Maßnahme die Kosten niedriger sein als die vorherigen Brutto-Personalkosten.
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§ 7
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 Prozent der Kosten nach § 5.
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§ 8
Antragsteller

Zuwendungen aus diesem Fonds können den Anstellungsträgern im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein (Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreis mit seinen unselbständigen Diensten und Werken) auf deren Antrag gewährt werden.
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§ 9
Antrag

( 1 ) Dem Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds sind beizufügen:
  1. die Beschlüsse der bei dem Anstellungsträger zuständigen Gremien über die zugrunde liegende Maßnahme,
  2. eine Darstellung der Finanzsituation (letzter Jahresabschluss) zum Zeitpunkt der Maßnahme, sowie
  3. der zum Zeitpunkt des Antrags geltende Stellenplan des Anstellungsträgers.
( 2 ) Über den Antrag entscheidet der Kirchenkreisrat mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode.
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§ 10
Rechtsbehelfe

( 1 ) Bei Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch beim Kirchenkreisrat einlegen.
( 2 ) Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD.
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§ 11
Rückzahlungspflicht

( 1 ) Der Anstellungsträger hat eine Rückzahlungspflicht, soweit die zugrunde liegende Planstelle innerhalb einer Frist von vier Jahren wieder eingerichtet bzw. eine reduzierte Planstelle wieder aufgestockt oder eine Planstelle neu geschaffen wird. Das Gleiche gilt für die Einrichtung einer Planstelle mit vergleichbarem Inhalt.
( 2 ) Die Zuwendung ist in diesen Fällen in voller Höhe an den Fonds zu erstatten.
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§ 12
Schlussbestimmungen

( 1 ) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus dem Fonds besteht nicht.
( 2 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1# Gleichzeitig wird die Satzung über den „Sozialfonds“ in der Fassung des Beschlusses der Kirchenkreissynode des ehemaligen Kirchenkreises Kiel vom 25. Januar 2006 aufgehoben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. November 2015 in Kraft.