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Kirchengesetz
über die Rechnungsprüfung in der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)

Vom 5. Oktober 2015

(KABl. S. 394)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz der Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Als Finanzkontrolle hat die Rechnungsprüfung auch das Ziel, die kirchlichen Organe bei der Wahrnehmung ihrer Finanzverantwortung zu unterstützen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Vermögensverwaltung und die Haushaltsführung ordnungsgemäß sind. Sie dient ferner der Feststellung, ob die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.
( 2 ) Rechtlich selbstständige Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung nur hinsichtlich der Verwendung kirchlicher Zuwendungen oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarung. Dies gilt entsprechend für rechtlich selbstständige Stiftungen.
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§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Verantwortlich für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode. Er hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung bei der Landeskirche zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Er beschließt die Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird aus der Mitte der Landessynode gewählt; er besteht aus fünf Mitgliedern, von denen ein Mitglied Pastorin bzw. Pastor sein soll. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Kirchenleitung können nicht Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist berechtigt, sich in seinen Sitzungen von sachverständigen Dritten beraten zu lassen. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder.
( 3 ) Von Beratungen und Entscheidungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
( 4 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die Aufsicht über das Rechnungsprüfungsamt. § 3 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 3
Rechnungsprüfungsamt

( 1 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt ist in seinem Prüfungshandeln unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Es prüft im Rahmen der vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossenen Richtlinien und vorgegebenen einheitlichen Standards. Ihm dürfen keine Einzelweisungen erteilt werden, die Umfang, Art und Weise des Ergebnisses der Rechnungsprüfung betreffen.
( 3 ) Der Sitz des Rechnungsprüfungsamts befindet sich am Sitz des Landeskirchenamts in Kiel. Die Errichtung von Außenstellen ist möglich; sie bedarf der Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses.
( 4 ) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, den Prüferinnen und Prüfern sowie weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 5 ) Die Direktorin bzw. der Direktor und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sollen in ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Die Direktorin bzw. der Direktor des Rechnungsprüfungsamts und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen; sie sollen ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Wirtschaftswissenschaften oder die Befähigung zum Richteramt haben. Die Direktorin bzw. der Direktor leitet das Rechnungsprüfungsamt und vertritt es nach außen.
( 6 ) Das Präsidium der Landessynode ist oberste Dienstbehörde für die Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamten des Rechnungsprüfungsamts und übt entsprechende Befugnisse für die privatrechtlich Angestellten des Rechnungsprüfungsamts aus. Es trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist Dienstvorgesetzter für die Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamten des Rechnungsprüfungsamts. Er kann diese Funktion auf die Direktorin bzw. den Direktor des Rechnungsprüfungsamts übertragen.
( 7 ) Die Direktorin bzw. der Direktor des Rechnungsprüfungsamts ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamts.
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§ 4
Inkompatibilität, Befangenheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamts dürfen weder der Landessynode, einer Kirchenkreissynode noch Ausschüssen dieser Synoden angehören. Sie haben ihre Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
( 2 ) Besteht bei einer Prüferin bzw. einem Prüfer die Besorgnis der Befangenheit, so hat die Direktorin bzw. der Direktor sie bzw. ihn von der Prüfung zu befreien.
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§ 5
Zuständigkeiten, allgemeine Aufgaben

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinde- und Kirchenkreisverbände, die örtlichen Kirchen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, die Landeskirche einschließlich ihres Sondervermögens und die jeweiligen rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke und Stiftungen. Es prüft deren gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung und die Vermögens- und Finanzverwaltung sowie die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke und Stiftungen gemäß § 1 Absatz 2.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt berät und gibt Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Es gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie zur Organisation.
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§ 6
Durchführung

( 1 ) Die Rechnungsprüfungen sollen auf Ebene der Landeskirche und der Kirchenkreise jährlich und bei den Kirchengemeinden gemäß risikoorientierter Prüfungsplanung mindestens alle sechs Jahre auf der Grundlage der kirchlichen Prüfungsstandards erfolgen. Bei den Prüfungen der Kirchengemeinden handelt es sich nicht um Entlastungsprüfungen.
( 2 ) Auf Anweisung des Rechnungsprüfungsausschusses ist das Rechnungsprüfungsamt verpflichtet, Prüfungen bei kirchlichen Körperschaften durchzuführen.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfungen nach Ermessen beschränken oder ausweiten.
( 4 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses bei der Durchführung seiner Prüfungen der Mitwirkung von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen bedienen. Diese beauftragten Dritten sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.
( 5 ) Das Rechnungsprüfungsamt fertigt über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht. Der Prüfungsbericht ist der geprüften, der Aufsicht führenden Stelle und dem für die Entlastung zuständigen Gremium zuzuleiten. Bei Stellen, die kirchliche Zuwendungen erhalten, sind die entsprechenden Berichtsteile auch der zuwendenden Stelle zuzuleiten.
( 6 ) Durch die Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamts wird die Aufsicht der kirchlichen Organe nach den kirchenrechtlichen Vorschriften nicht berührt.
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§ 7
Informationspflicht

( 1 ) Alle Stellen, für deren Rechnungsprüfung das Rechnungsprüfungsamt zuständig ist, haben ihm bei Erledigung seiner Aufgaben die erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen.
( 2 ) Liegen einer Aufsicht führenden Stelle konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vor, so sind der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
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§ 8
Beteiligung, Gutachten, Vorschlagsrecht

( 1 ) Vor dem Erlass von Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, ist dem Rechnungsprüfungsamt Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen und gegebenenfalls gutachterlich zu äußern. Das gilt nicht für Haushaltspläne und Jahresrechnungen. Das Rechnungsprüfungsamt ist auch befugt, von sich aus Vorschläge zur Verbesserung des kirchlichen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens zu machen.
( 2 ) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Verwaltungsvorschriften und sonstige allgemeine Regelungen zuzuleiten, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen oder für die Arbeit des Rechnungsprüfungsamts von Bedeutung sind.
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§ 9
Haushalt des Rechnungsprüfungsamts

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat für seine Haushaltsführung einen Haushalt aufzustellen, der als Teilhaushalt Bestandteil des Haushalts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist. Der Haushalt einschließlich des Stellenplans wird vom Rechnungsprüfungsamt bewirtschaftet.
( 2 ) Die Haushaltsführung des Rechnungsprüfungsamts wird durch eine aus zwei Mitgliedern des Finanzausschusses und einem Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses bestehende Kommission geprüft. Sie berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung.
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§ 10
Interne Revision

Das Recht der Kirchenkreise, eine Interne Revision vorzuhalten, bleibt unberührt.
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§ 11
Übergangsregelung

Alle gegenwärtig bestehenden Rechnungsprüfungen werden ab Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach den Regelungen dieses Kirchengesetzes abgewickelt.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Kirchengesetze und Bestimmungen außer Kraft:
  1. Kirchengesetz vom 31. Oktober 1993 über die Errichtung und Tätigkeit eines Rechnungsprüfungsamtes in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1994 S. 8),
  2. Prüfungsordnung des Rechnungsprüfungsamtes vom 4. November 1994 (KABl 1995 S. 82) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
  3. die Neufassung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 34), die durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 12. Februar 2007 (GVOBl. S. 61, 66) geändert worden ist, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
  4. Verwaltungsanordnung über die Rechnungsprüfung der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände sowie deren Diensten, Werken und Einrichtungen vom 17. Juni 1997 (GVOBl. S 169) der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 3. November 2015 in Kraft.