.Vertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Vertrag
über Grundsätze und Regelungen
für die Zusammenarbeit zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
dem Verband der Gemeinschaften in der
Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V.,
dem Mecklenburgischen Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche und
dem Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V.
Vom 29. Juni 2015
(KABl. S. 282)
####Zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(im Folgenden: Nordkirche),
(im Folgenden: Nordkirche),
- vertreten durch die Erste Kirchenleitung,
diese wiederum vertreten durch das vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
dem Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V.,
- vertreten durch den Verbandsvorstand,
dieser wiederum vertreten durch zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretend Vorsitzende,
dem Mecklenburgischen Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche
- vertreten durch zwei vertretungsberechtigte Verbandsvorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter,
und dem Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V.,
- vertreten durch den Verbandsvorstand,
dieser wiederum vertreten durch zwei seiner Mitglieder, darunter das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied,
wird folgender Vertrag geschlossen:
#Präambel
„Dienet einander, ein jeglicher mit der Gabe, die er empfangen hat“
(1 Petr 4,10a).
Der Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V., der Mecklenburgische Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche und der Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. (im Folgenden: Gemeinschaftsverbände) stehen mit ihren Bestrebungen auf dem Boden der Heiligen Schrift und der reformatorischen Bekenntnisse der Evangelischen Kirche. Sie verstehen sich als freie Werke des evangelistisch-missionarischen Dienstes in der Landeskirche. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Sammlung unter dem Wort Gottes durch Verkündigung, gemeinsames Schriftstudium, Evangelisation und die Verwirklichung gemeinsamen Lebens gemäß Apostelgeschichte 2,42: „Sie blieben beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet“. Dadurch sollen die Gemeinschaft wie der Einzelne befähigt werden für den Dienst in der Gemeinde und an der Welt.
Ungeachtet ihrer organisatorischen und rechtlichen Selbstständigkeit leisten die Gemeinschaftsverbände ihren Beitrag zum Zusammenwachsen der Nordkirche.
Die Nordkirche ist dankbar für den Dienst der Gemeinschaftsverbände. Die Gemeinschaftsverbände ihrerseits sind dankbar für das Vertrauen der Landeskirche in ihren Dienst und den dafür gewährten Freiraum. Verkündigung und Seelsorge der Gemeinschaft sind Teil des Auftrags der Landeskirche.
Ausgehend von der bisher geübten Zusammenarbeit und dem Bewusstsein des gemeinsamen Dienstes in der einen Kirche Jesu Christi vereinbaren die Nordkirche und die in ihrem Kirchengebiet arbeitenden Gemeinschaftsverbände die folgenden Grundsätze und Regelungen:
#§ 1
Dienst der Predigerinnen und Prediger
(
1
)
1 Die Predigerinnen und Prediger der Gemeinschaftsverbände stehen unter der Leitung und Verantwortung des Vorstandes des jeweiligen Gemeinschaftsverbandes (im Folgenden: jeweiliger Vorstand). 2 Voraussetzung ihres Dienstes ist der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung, die in einer mit dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V. kooperierenden Fach- bzw. Hochschule absolviert wurde. 3 Die Predigerinnen und Prediger versehen ihren Dienst als Mitglieder der Landeskirche.
(
2
)
Der jeweilige Vorstand teilt dem Landeskirchenamt die Namen der eingesegneten Predigerinnen und Prediger mit.
(
3
)
1 Soll mit dem Dienst die Berechtigung verbunden sein, im Bereich der Gemeinschaftsverbände Amtshandlungen vorzunehmen und die Sakramente zu verwalten, so kann die zuständige Bischöfin bzw. der zuständige Bischof auf Antrag des jeweiligen Vorstands eine Predigerin bzw. einen Prediger nach Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung beauftragen. 2 Der Antrag kann nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zurückgewiesen werden.
(
4
)
1 Die Beauftragung wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht. 2 Das Landeskirchenamt führt ein Verzeichnis der beauftragten Predigerinnen und Prediger. 3 Predigerinnen und Prediger werden im „Namens- und Adressverzeichnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ gesondert aufgeführt.
(
5
)
Seelsorge durch Predigerinnen und Predigern unterliegt nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Regelungen dem kirchlich geschützten Seelsorgegeheimnis.
(
6
)
1 Die Predigerinnen und Prediger sind in ihrem Dienst an die in der Nordkirche geltenden Ordnungen gebunden. 2 Mit Dienstantritt erhalten sie vom Landeskirchenamt die Verfassung der Nordkirche, die Kirchengemeindeordnung und weitere Ordnungen und Leitlinien für Leben und Dienst in der Kirche, die im Gebiet der Nordkirche in Geltung stehen und für den Dienst der Predigerinnen und Prediger verbindlich sind.
(
7
)
1 Die Landeskirche empfiehlt den Kirchenkreisen, die Predigerinnen und Prediger zu Konventen einzuladen. 2 Sie bietet Predigerinnen und Prediger an, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
#§ 2
Amtshandlungen
(
1
)
Für die Vornahme der Amtshandlungen – Taufe, Trauung und Beerdigung – sind die geltenden Ordnungen der Nordkirche zu beachten.
(
2
)
1 Die Taufe wird in der gebotenen Form im Namen des dreieinigen Gottes gespendet. 2 Mit der Taufe wird die Mitgliedschaft in der Nordkirche und zugleich die Mitgliedschaft in der Wohnsitzkirchengemeinde und im jeweiligen Kirchenkreis begründet.
(
3
)
Eine Predigerin bzw. ein Prediger kann Konfirmandenunterricht erteilen, wo dies aus seelsorgerlichen Gründen notwendig erscheint.
(
4
)
1 Die Abendmahlspraxis der Gemeinschaft befindet sich in Übereinstimmung mit dem Fünften Hauptstück von Martin Luthers Kleinem Katechismus. 2 Ihre besonderen Abendmahlsfeiern sind rechter Brauch des Sakraments (CA VII) und geschehen nicht im Widerspruch zur Sakramentsverwaltung der Nordkirche. 3 Die Gestalt der Abendmahlsfeiern in der Gemeinschaft entspricht deren besonders geprägtem Gemeindebewusstsein.
(
5
)
1 Gottesdienstzeiten sollen der jeweils zuständigen Kirchengemeinde mitgeteilt werden. 2 Terminüberschneidungen mit dem Sonntagsgottesdienst der örtlichen Kirchengemeinde sollen vermieden werden.
#§ 3
Abstimmung mit den Kirchengemeinden
(
1
)
1 Wird der Dienst einer Predigerin bzw. eines Predigers der Gemeinschaftsverbände zur Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch genommen, so ist vorher die Pastorin oder der Pastor der örtlichen Kirchengemeinde zu informieren. 2 Werden seitens der zuständigen Pastorin oder des zuständigen Pastors Bedenken gegen die Vornahme der Amtshandlung vorgetragen, so soll sich die Predigerin bzw. der Prediger um Einvernehmen bemühen, gegebenenfalls mit Beratung und Begleitung durch den jeweiligen Vorstand oder den jeweils zuständigen Inspektor des Gemeinschaftsverbandes. 3 Wenn kein Einvernehmen erreicht werden kann, entscheiden der Inspektor und die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst gemeinsam.
(
2
)
1 Die Beurkundung von Amtshandlungen durch Predigerinnen und Prediger der Gemeinschaftsverbände erfolgt in dem Kirchenbuch derjenigen Kirchengemeinde bzw. desjenigen Kirchenkreises, in deren Bereich die Amtshandlung vollzogen worden ist. 2 Die Predigerinnen und Prediger sind nach Vollzug der Amtshandlung verpflichtet, diese Kirchengemeinde über die Amtshandlung zu informieren, damit diese im Tauf-, Konfirmanden-, Trauungs- bzw. Bestattungsbuch eingetragen werden kann.
#§ 4
Ausgestaltung der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche und die Predigerinnen und Prediger der Gemeinschaftsverbände sind gehalten, im geschwisterlichen Gespräch zu bleiben, aktuelle Fragen offen anzusprechen, die Gaben und Aufgaben des anderen zu achten und in gegenseitiger Verantwortung zu respektieren.
(
2
)
Die Nordkirche und die Gemeinschaftsverbände werden das Miteinander von Pastorinnen, Pastoren sowie Predigerinnen, Predigern und hauptamtlichen Mitarbeitenden der Gemeinschaftsverbände fördern und durch gegenseitige Fürbitte Vertrauen weiter wachsen lassen.
(
3
)
Um die Gemeinsamkeit zwischen Landeskirche und Gemeinschaftsverbänden auch in der synodalen Leitung der Nordkirche zu gestalten, wirkt die Kirchenleitung auf eine angemessene Vertretung der Gemeinschaftsverbände in der Landessynode hin.
(
4
)
Die Kirchenleitung wird sich für ein gutes Miteinander von Gemeinschaftsverbänden und kirchlichen Körperschaften auch in der regionalen Ebene einsetzen.
(
5
)
Die Nordkirche fördert die Arbeit der Gemeinschaftsverbände durch Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Landeskirche.
(
6
)
1 Regelmäßig einmal jährlich treffen sich die Vertreterinnen und Vertreter aus den Vorständen der Gemeinschaftsverbände mit den zuständigen Dezernentinnen oder Dezernenten des Landeskirchenamtes zu einem gemeinsamen Gespräch und Erfahrungsaustausch. 2 Ein- bis zweimal während der Wahlperiode einer Landessynode finden außerdem Beratungen von Vertreterinnen und Vertretern aus den Vorständen der Gemeinschaftsverbände mit dem Bischofsrat oder der Kirchenleitung der Nordkirche statt. 3 Gemeinschaftsverbände und Landeskirche informieren sich darüber hinaus gegenseitig durch Zusendung wichtiger Veröffentlichungen und Verlautbarungen.
#§ 5
Inkrafttreten
(
2
)
Mit diesem Vertrag werden folgende Vereinbarungen aufgehoben:
- die „Gemeinsame Erklärung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V.“ vom 13. Dezember 1977 (GVOBl. 1978 S. 8),
- die „Ergänzende Erklärung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und des Verbandes der Gemeinschaften in der Landeskirche in Schleswig-Holstein e. V.“ vom 9. Oktober 1990 (GVOBl. S. 318),
- die „Vereinbarung zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche und dem Landeskirchlichen Gemeinschaftsverband Vorpommern e. V.“ vom 2. Mai 2003 (ABl. S. 2).
(
3
)
Durch gesonderten Beschluss der Ersten Kirchenleitung vom 17. und 18. April 2015 werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages aufgehoben:
- 1.
- die „Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Kirche und Gemeinschaftsverein“ der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. August 1931 (KABl S. 177), sowie
- 2.
- die „Ergänzungen und Erläuterungen“ der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg vom 17. Februar 1998 (KABl S. 33).
(
4
)
Der Vertrag ergeht in vierfacher Ausfertigung.
Kiel, 29. Juni 2015 | |
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland | |
Landesbischof Gerhard Ulrich, | Bischof Dr. Hans-Jürgen Abromeit, |
Der Vorsitzende der Ersten Kirchenleitung | Mitglied der Ersten Kirchenleitung |
(L. S.) | |
Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V. | |
Enno Karstens, | Inspektor Thomas Hohnecker, |
Vorsitzender des Verbandsvorstands | Mitglied des Verbandsvorstands |
Mecklenburgischer Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche | |
Bernhard Scharrer, | Inspektor Hartmut Stropahl, |
Vorsitzender des Verbandsvorstands | Mitglied des Verbandsvorstands |
Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. | |
Inspektor Heinz Vitzthum, | Christian Möckel, |
Mitglied des Verbandsvorstands | Stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstands |
*
Wachet, steht im Glauben, seid mutig und seid stark!
Alle eure Dinge lasst in der Liebe geschehen!
1 Kor 16,13