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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.08.2014
Aktenzeichen:NK-MG 1-12/2013
Rechtsgrundlage:MVG-EKD: § 42 Buchstabe c, § 47 Absatz 1 und 2, § 60 Absatz 1 und 7, § 14 Absatz 2; KAT Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT): Abteilung 4, Vorbemerkungen, Entgeltgruppen K 3 und K 4 Abschnitt I
Vorinstanzen:nachfolgend: Kirchengerichtshof der EKD: KGH.EKD I-0124/W37-14 (Rücknahme)
Schlagworte:
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Leitsatz:

  • Eingruppierung einer Arbeitnehmerin im Friedhofsdienst
  • Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung von Tätigkeiten der Entgeltgruppen K 3 und K 4 Abschnitt I Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT vom 1.12.2006 mit späteren Änderungen)
  • Es reicht für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I Abteilung 4 nicht aus, dass eine Arbeitnehmerin eine Ausbildung zur Werkerin im Gartenbau abgeschlossen hat und in begrenztem Umfang Tätigkeiten verrichtet, die dieser Ausbildung entsprechen. Vielmehr muss sie insoweit einen Zeitanteil von wenigstens 50% mit entsprechenden Tätigkeiten erreichen.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Weigerung des Antragsgegners, die Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 4 der Abteilung 4 Abschnitt I der Anlage 1 zum KAT einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Antragstellerin ist die bei dem Antragsgegner gebildete Mitarbeitervertretung. Sie hat mit Schreiben vom X.Y.2012 beim Antragsgegner im Wege eines Initiativantrages u. a. die Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I der Abteilung 4 der Anlage 1 zum KAT beantragt.
Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Schreiben vom X.Y.2012, bei der Antragstellerin am X.Y.2012 eingegangen, abgelehnt. Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom X.Y.2012 um Erörterung im Rahmen einer Sammelerörterung, die am X.Y.2013 stattfand. Der Antragsgegner blieb bei seiner ablehnenden Haltung.
Die Antragstellerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Tätigkeit von Frau M zutreffend in die Entgeltgruppe K 4 einzugruppieren sei. Frau M ist ausgebildete Werkerin im Gartenbau und verfügt damit über eine mindestens einjährige Ausbildung; nach Auffassung der Antragstellerin verrichtet sie auch entsprechende Tätigkeiten. Die Frau M im Einzelnen übertragenen Aufgaben ergeben sich aus der Stellenbeschreibung. In der Bewertung der Arbeitsvorgänge sind dort unter Buchstabe a – g insgesamt sechs verschiedene Arbeitsvorgänge aufgelistet. Der Arbeitsvorgang a „Grabpflege“ umfasst einen Zeitanteil von 62 %. Die Arbeitsvorgänge b, f und g mit Zeitanteilen von insgesamt 11 % erfordern nach dieser Bewertung umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse; der Arbeitsvorgang a erfordert nach dieser Bewertung lediglich arbeitsfeldspezifische Kenntnisse.
Im Erörterungstermin war darüber gesprochen worden, dass für die Eingruppierung maßgeblich ist, welche Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % verrichtet werden. Es sollte daher geklärt werden, ob insbesondere der Arbeitsvorgang a „Grabpflege“ noch in weitere Arbeitsvorgänge aufzugliedern wäre, die als höherwertige Tätigkeit anzusehen wären.
Die Antragstellerin trägt dann ergänzend vor: Bei der Aufschlüsselung der Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten komme es zu Überschneidungen und es würden Arbeitsvorgänge getrennt bewertet, die eigentlich zusammengehörten. Die Arbeiten in den Arbeitsvorgängen a – g seien sämtlichst Grabpflegetätigkeit, die nicht voneinander trennbar seien, weil sie in einem Zusammenhang anfielen bzw. anfallen könnten. Eine Trennung der Tätigkeit danach, ob Unkraut gejätet, ein Strauch beschnitten oder eine Staude gepflanzt werde, sei nicht möglich, weil diese Arbeiten je nach Bedarf in einem Zug ausgeführt würden. Lediglich die Tätigkeit unter Buchstabe e stelle einen eigenen Arbeitsvorgang dar. Die Arbeitsvorgänge b, c, d und f seien sämtlich Tätigkeiten, die der Ausbildung zum Gärtner/Werker bedürften, weil sie alle die Kenntnis der individuellen pflanzlichen Besonderheiten und die Fertigkeit im Umgang mit diesen Besonderheiten voraussetzten. So sei das fachgerechte Schneiden der Grabbepflanzung Teil der Grabpflege und umfasse das Schneiden von Bodendeckern verschiedenster Arten, von Einfassungen und Formgehölzen sowie der Rahmenbepflanzung, und zwar immer im Blick auf Lage, Jahreszeit, Blütezeit und den Zustand der Pflanze. Bei der Pflege von Stauden würden zusätzlich arbeitsspezifische Kenntnisse verlangt, da es sich hier größtenteils um nicht heimische Pflanzen handle, die ein besonderes Fachwissen erforderten (Einziehen, Austrieb und Teilung der Pflanzen). Das Ausführen der jahreszeitlich wechselnden Bepflanzung sei eine reine gärtnerische Tätigkeit, die eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens, die Düngung und eine Pflanzenwahl auf Standort bezogen, Schädlingsbefall und die Farbauswahl (z. B. in Bezug auf das Grab und den Stein) erfordere. Das Gleiche gelte für die Wintereindeckung. Hier werde gärtnerisches Fachwissen bei der Auswahl des Materials in Bezug auf Haltbarkeit, Farbe, Struktur sowie Gestaltung und Wirtschaftlichkeit eingesetzt. Das Entfernen von Wildkräutern mache im Rahmen der Pflege nur einen Bruchteil der Arbeitszeit, etwa 5 Stunden je Woche, aus.
Die Antragstellerin beantragt
festzustellen, dass die Weigerung des Antragsgegners, Frau M in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I der Anlage 1 Abteilung 4 zum KAT einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, die Frau M übertragenen Arbeiten seien im Wesentlichen solche, die nicht mehr als arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erforderten, ohne dass hierfür eine Ausbildung erforderlich wäre. Insbesondere sei die Auffassung der Antragstellerin unzutreffend, dass die Arbeitsvorgänge zu a, b, c, d, f und g jeweils in einem Zuge ausgeführt würden. Vielmehr erfolge vorliegend auf dem großen Friedhof F eine Aufteilung in der Weise, dass einzelne Tätigkeiten bei einer Vielzahl von Gräbern durchgeführt würden. Auch habe Frau M nicht darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle welche Pflanzen anzubringen seien, sondern dies werde durch gärtnerische Fachkräfte des Friedhofs den Mitarbeitern vorgegeben, und zwar in der Weise, dass vorab entsprechende Schilder in den Erdboden gesteckt würden. Pflanzliche Besonderheiten seien daher nicht zu berücksichtigen, so dass eine Ausbildung für die Tätigkeiten zu b, c, d und f nicht benötigt werde. Auch die Materialauswahl für die Wintereindeckung erfolge nicht durch die Mitarbeitenden, sondern werde vorgegeben. Eine Pflege von Stauden, bei der ein besonderes Fachwissen erforderlich sei, falle nicht an.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in der Kammersitzung von beiden Seiten gemachten mündlichen Ausführungen verwiesen.

2.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten ist die Kammer davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten zu Recht in die Entgeltgruppe K 3 Abteilung 4 der Anlage 1 KAT eingruppiert ist. Daher kann die Antragstellerin nicht eine Eingruppierung von Frau M in eine höhere Entgeltgruppe verlangen.
Die Eingruppierung der Mitarbeitenden des Antragsgegners richtet sich nach dem KAT vom 1. Dezember 2006. § 14 Absatz 2 des KAT regelt, dass sich die Entgeltgruppe aus der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) ergibt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Gemäß § 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 KAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Das bedeutet, dass Mitarbeitende bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen einen entsprechenden Entgeltanspruch haben und einer Eingruppierungsentscheidung des Antragsgegners insoweit nur deklaratorische Bedeutung zukommt.
Daher muss hier näher betrachtet werden, welche Anforderungen im vorliegenden Fall die in der Anlage 1 zum KAT in Abteilung 4 unter der Überschrift „Friedhofsdienst“ in den Entgeltgruppen K 3 und K 4 gestellt werden.
Die Entgeltgruppe K 3 lautet:
Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern. (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
Beispiel:
  • Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert.
In der Entgeltgruppe K 4 ist in Abschnitt I Folgendes bestimmt:
Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z. B. Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) trägt.
Beispiel:
  • Werkerin im Gartenbau.
Aus den obigen Anforderungen ergibt sich, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4 voraussetzt, dass nicht nur eine mindestens einjährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, sondern dass auch dieser Ausbildung entsprechende Tätigkeiten (zu mehr als 50 % der Arbeitszeit) verrichtet werden. Die Voraussetzungen der ersten Alternative der Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I KAT erfüllt Frau M aber nicht.
Frau M hat allerdings eine mindestens einjährige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Jedoch sind ihr nicht konkret zu mindestens 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten übertragen, die gerade ihrer Ausbildung entsprechen. Vielmehr handelt es sich überwiegend um Tätigkeiten, die lediglich arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern und damit die Merkmale der Entgeltgruppe K 3 erfüllen.
Frau M übt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof F lediglich zu 11 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten aus, die die Merkmale der Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I erfüllen, nämlich Tätigkeiten, für die sie umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse benötigt. Damit aber ist die Maßgabe des § 14 Absatz 2 KAT – „zeitlich mindestens zur Hälfte“ – noch nicht erfüllt. Denn Frau M führt nach der vorgelegten Stellenbeschreibung zu 62 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten aus, die als „Grabpflege“ beschrieben sind.
Weder mit dem Schriftsatz vom X.Y.2013 noch in der Kammerverhandlung am X.Y.2014 ist es der Antragstellerin gelungen, der Kammer deutlich zu machen, dass und warum sich unter diesem Begriff (Grabpflege) Tätigkeiten verbergen, die von Frau M nur deshalb richtig ausgeführt werden können, weil sie die Ausbildung zur Werkerin im Gartenbau absolviert hat. Im Wesentlichen hat sich die Antragstellerin dabei darauf beschränkt vorzutragen, dass – mit Ausnahme der Tätigkeit unter Buchstabe e „Rabatten- und Anlagenpflege, Wegereinigung mit Grabstättenbereich“ – sämtliche in der Stellenbeschreibung aufgelistete Arbeitsvorgänge einen einheitlichen Arbeitsvorgang beschreiben würden. Die Kammer hat die Antragstellerin so verstanden, dass vorgetragen werden soll, Frau M entscheide konkret in der Situation am jeweiligen Grab, welche Tätigkeiten in welcher Form vorzunehmen seien, welche Stauden wie zu pflanzen oder zu pflegen seien oder beispielsweise welche Art der Winterabdeckung hier angebracht werden soll.
Die Antragstellerin hat sich jedoch gerade nicht mit dem Vortrag des Antragsgegners auseinandergesetzt, dass jeweils einzelne Arbeitsvorgänge bei einer Vielzahl von Gräbern durchgeführt werden und den Mitarbeitern jeweils im Einzelnen vorgegeben wird, wann und an welcher Stelle welche Pflanze gesetzt werden soll bzw. ebenso vorgegeben wird, wann welches Material als Winterabdeckung eingebracht wird.
Der Kammer ist jedenfalls deutlich geworden, dass Frau M nach Vorgaben von Vorgesetzten zu bestimmten Zeiten bestimmte Pflanzen auf die Gräber setzt und ebenso nach Vorgabe zu bestimmten Zeiten die Winterabdeckung mit vorgegebenem Material ausführt. Wenn und soweit sie insoweit aber nach konkreten Vorgaben handelt, muss sie gerade nicht die Fähigkeiten, die sie in ihrer Ausbildung erworben hat, in entsprechende Tätigkeiten umsetzen. Sie verrichtet damit nicht Tätigkeiten, die ihrer Ausbildung entsprechen, und damit Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe K 4 zuzuweisen sind, sondern lediglich solche Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern und damit der Entgeltgruppe K 3 zugeordnet sind.
Jedenfalls ist es der Antragstellerin nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass sich unter dem in der Arbeitsplatzbeschreibung verwendeten Oberbegriff „Grabpflege“ mit 62 % der Arbeitszeit von Frau M noch Tätigkeiten verbergen, die ebenso wie die im Einzelnen herausgehobenen Arbeitsvorgänge b, f und g umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erfordern und insgesamt einen Zeitanteil von wenigstens 50 % der Arbeitszeit von Frau M ausmachen.
Es reicht eben eingruppierungsrechtlich nicht hin, dass Frau M eine Ausbildung zur Werkerin im Gartenbau abgeschlossen hat und in begrenztem Umfang Tätigkeiten verrichtet, die dieser Ausbildung entsprechen; vielmehr muss sie insoweit einen Zeitanteil von wenigstens 50 % mit entsprechenden Tätigkeiten erreichen. Da die Kammer dies nicht hat festzustellen vermocht, kann die von dem Antragsgegner vorgenommene Eingruppierung von Frau M in die Entgeltgruppe K 3 nicht beanstandet werden und konnte der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben.
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Raasch-Sievert