.
Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.08.2014
Aktenzeichen:NK-MG 1-14/2013
Rechtsgrundlage:MVG-EKD: § 42 Buchstabe c, § 47 Absatz 1 und 2, § 60 Absatz 1, § 60 Absatz 7, § 14 Absatz 2; KAT Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT): Abteilung 4, Vorbemerkungen, Entgeltgruppen K 3, K 4 Abschnitt I und K 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
#

Leitsatz:

  • Eingruppierung einer Arbeitnehmerin im Friedhofsdienst
  • Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung von Tätigkeiten der Entgeltgruppen K 3, K 4 Abschnitt I und K 5 Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT vom 1.12.2006 mit späteren Änderungen)
  • Es reicht für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 Abteilung 4 nicht aus, dass eine Arbeitnehmerin eine Ausbildung zur Gärtnerin abgeschlossen hat und nur in begrenztem Umfang Tätigkeiten verrichtet, die dieser Ausbildung entsprechen. Vielmehr muss sie insoweit einen Zeitanteil von wenigstens 50 % mit entsprechenden Tätigkeiten erreichen. Gleiches gilt für eine Werkerin für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4.

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Weigerung des Antragsgegners, die Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Antragstellerin ist die bei dem Antragsgegner gebildete Mitarbeitervertretung. Sie hat am X.Y.2012 beim Antragsgegner einen Initiativantrag zur Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung gestellt.
Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Schreiben vom X.Y.2012 abgelehnt. Mit Schreiben vom X.Y.2012 hat die Antragstellerin eine Erörterung im Rahmen einer Sammelerörterung beantragt. Im Erörterungstermin am X.Y.2013 hat der Antragsgegner an seiner Ablehnung festgehalten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von Frau M in die Entgeltgruppe K 5 eingruppiert sei. Frau M ist unstreitig ausgebildete Gärtnerin. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass ihr auch entsprechende Tätigkeiten übertragen sind. Die Frau M im Einzelnen übertragenen Aufgaben ergeben sich aus der Stellenbeschreibung.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass lediglich der Arbeitsvorgang mit dem Buchstaben e (Rabatten- und Anlagenpflege, Wegereinigung mit Grabstättenbereich) ein eigener Arbeitsvorgang sei. Im Übrigen seien die Arbeitsvorgänge a – d und f – g als einheitlicher Arbeitsvorgang „Grabpflege“ zu verstehen und nicht voneinander zu trennen. Sämtliche Arbeiten beträfen Tätigkeiten, die einer Ausbildung zur Gärtnerin bedürften, weil sie alle die Kenntnis der individuellen pflanzlichen Besonderheiten und die Fertigkeit im Umgang mit den Besonderheiten voraussetzten. So sei beim fachgerechten Schneiden der Grabbepflanzung das Schneiden von Bodendeckern verschiedenster Arten, von Einfassungen und Formgehölzen sowie von Rahmenbepflanzung jeweils mit Blick auf Lage, Jahreszeit, Blütezeit und Zustand der Pflanze vorzunehmen. Bei der Pflege von Stauden seien zusätzlich arbeitsspezifische Kenntnisse verlangt, da es sich hier größtenteils um nicht heimische Pflanzen handle, die ein besonderes Fachwissen erforderten (Einziehen, Austrieb und Teilung der Pflanzen). Frau M sei auch mit der Düngung vertraut, wobei sie den Dünger in Bezug auf Zeitpunkt, Zustand der Pflanze und Art des Düngers (mineralisch oder organisch) selbst einsetze. Das Ausführen der jahreszeitlich wechselnden Bepflanzung sei eine rein gärtnerische Tätigkeit, die eine fachgerechte Vorbereitung des Bodens, Düngung und Pflanzenwahl auf Standort bezogen, Schädlingsbefall und Farbauswahl erfordere. Auch für die Wintereindeckung werde gärtnerisches Fachwissen bei der Auswahl des Materials in Bezug auf Haltbarkeit, Farbe, Struktur und Gestaltung und Wirtschaftlichkeit eingesetzt. Durch ihre erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Gärtnerin bringe Frau M die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit mit und sei damit in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung eingruppiert.
Die Antragstellerin beantragt
festzustellen, dass die Weigerung des Antragsgegners, Frau M in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass hier kein im Wesentlichen einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, sondern dass die Tätigkeiten insbesondere nicht in einem Zug, sondern auf dem großen Friedhof F in der Weise durchgeführt würden, dass einzelne Tätigkeiten bei einer Vielzahl von Gräbern durchgeführt würden. Frau M habe zum Beispiel nicht darüber zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Stelle welche Pflanzen einzubringen seien. Dies werde in der Weise vorgegeben, dass vorab entsprechende Schilder in den Erdboden gesteckt würden. Kenntnisse pflanzlicher Besonderheiten seien insoweit nicht erforderlich. Eine Pflege von Stauden, bei der ein besonderes Fachwissen erforderlich wäre, falle nicht an. Frau M bringe Dünger nur aus, ohne diesen auszuwählen oder über den Einsatz der Düngung zu entscheiden. Auch für die Wintereindeckung werde gärtnerisches Fachwissen nicht benötigt, denn die Materialauswahl werde vorgegeben.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die mündlichen Ausführungen in der Kammersitzung Bezug genommen.

2.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten ist die Kammer davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin Frau M aufgrund der ihr übertragenen Tätigkeiten zu Recht in die Entgeltgruppe K 3 Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) eingruppiert ist.
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt eine höhere Eingruppierung – in die Entgeltgruppe K 4 oder Entgeltgruppe K 5 – nicht.
Die Eingruppierung der Mitarbeitenden des Antragsgegners richtet sich nach dem KAT vom 1. Dezember 2006. Nach § 14 KAT erfolgt die Eingruppierung der Mitarbeitenden nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Sie erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Die Eingruppierung ergibt sich gemäß § 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 aus der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitmerkmalen die gesamte vom Mitarbeitenden nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht: In Unterabsatz 2 ist geregelt, dass dies dann der Fall ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. Gegebenenfalls sind mehrere Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, zusammen zu fassen.
Daraus folgt, dass Mitarbeitende bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen Anspruch auf entsprechendes Entgelt haben; die Entscheidung des Dienstgebers hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
Einschlägig sind hier die Entgeltgruppen K 3, K 4 und K 5 der Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT).
Entgeltgruppe K 3 ist wie folgt beschrieben:
Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern. (Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
Beispiel:
  • Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert.
Die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I wird in der ersten Alternative wie folgt beschrieben:
Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten.
Beispiel:
  • Werkerin im Gartenbau.
Die Entgeltgruppe K 5 ist wie folgt beschrieben:
Arbeitnehmerin mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechenden Tätigkeiten
oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 4 mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Schwierige fachliche Tätigkeiten:
Die schwierigen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich zum Beispiel aus der Kompliziertheit der Aufgabe oder aus geforderten Spezialkenntnissen.)
Beispiel:
  • Gärtnerin mit entsprechenden Tätigkeiten.
Frau M verfügt unstreitig über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer, nämlich eine Ausbildung zur Gärtnerin. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 setzt darüber hinaus jedoch voraus, dass sie mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % auch der Ausbildung zur Gärtnerin entsprechende Tätigkeiten verrichtet. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4 würde ebenfalls voraussetzen, dass sie eine ihrer Ausbildung (z. B. Werkerin im Gartenbau) entsprechende Tätigkeit verrichtet.
Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich, dass Frau M nur zu 11 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erfordern. Hieraus folgt jedoch eine Höhergruppierung über die Entgeltgruppe K 3 hinaus noch nicht.
Da Frau M zu 62 % ihrer Tätigkeit Grabpflege verrichtet, wäre es darauf angekommen, die Kammer davon zu überzeugen, dass zumindest ein wesentlicher Zeitanteil (mindestens 39 %) dieser Tätigkeit auf Tätigkeiten entfällt, die höheren Entgeltgruppen zuzuordnen sind, mithin Tätigkeiten, die der Ausbildung von Frau M als Gärtnerin entsprechen.
Wenn es so wäre, wie die Antragstellerin es darstellt, dass nämlich Frau M als ausgebildete Gärtnerin bei der Arbeit an einem Grab selbstständig entscheidet, welche Tätigkeiten hier gerade erforderlich sind, welche Stauden wie zu pflanzen oder zu pflegen sind, welche Pflanzen nach Jahreszeit oder auch farblich hier zu setzen sind oder welches Material für die Wintereindeckung zu verwenden wäre, dann könnte hier eine Höhergruppierung in Betracht kommen. Die Kammer davon zu überzeugen, dass dies so ist, ist der Antragstellerseite aber nicht gelungen.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass sowohl bei der jahreszeitlich wechselnden Bepflanzung als auch bei der Wintereindeckung den Mitarbeitenden, also auch Frau M, Entscheidungsmöglichkeiten nicht eingeräumt werden und daher eine fachliche Beurteilung auch nicht abverlangt wird, sondern vorgegeben wird, wann welche Pflanzen auf welchen Gräbern zu setzen sind bzw. mit welchem Material die Wintereindeckung vorzunehmen ist. Die Verwendung vorgegebener Materialien und Pflanzen erfordert jedoch keine umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse und auch keine Ausbildung zur Gärtnerin; insoweit handelt es sich lediglich um das Umsetzen von Vorgaben, nicht um eigene fachliche Entscheidungen. Für diese Tätigkeiten genügen arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung; sie sind damit der Entgeltgruppe K 3 zuzuordnen.
Trotz ausführlicher Erörterungen in der Kammerverhandlung am 28. August 2014 ist es der Antragstellerin nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass Frau M bei ihrer Tätigkeit das in der Ausbildung erworbene Fachwissen eigenständig einsetzt und einsetzen muss, um die ihr übertragenen Tätigkeiten zu verrichten. Die Kammer hat nicht zu erkennen vermocht, dass Frau M über die unstreitigen 11 % ihrer Arbeitszeit hinaus weitere 39 % ihrer Arbeitszeit mit Tätigkeiten füllt, die ihrer Ausbildung zur Gärtnerin entsprechen.
Dann aber muss es bei der vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 3 bleiben und kann die Entscheidung des Antragsgegners nicht beanstandet werden. Dem Antrag musste deshalb der Erfolg versagt bleiben.
#
Raasch-Sievert