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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:28.08.2014
Aktenzeichen:NK-MG 1-27/2013
Rechtsgrundlage:MVG-EKD: § 42 Buchstabe c, § 47 Absatz 1 und 2, § 60 Absatz 1, § 60 Absatz 7, § 14 Absatz 2; KAT Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT): Abteilung 4, Vorbemerkungen, Entgeltgruppen K 3 und K 4 Abschnitt I zweite Alternative
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  • Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Friedhofsdienst
  • Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung von Tätigkeiten der Entgeltgruppen K 3 und K 4 Abschnitt I Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT vom 1.12.2006 mit späteren Änderungen)
  • Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I zweite Alternative Abteilung 4 sind gegeben, wenn ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe K 3 für die ihm übertragene Tätigkeit mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse benötigt. Derartige Kenntnisse werden im vorliegenden Einzelfall beim Arbeitsvorgang „Vor- und Nachbereitungsarbeiten bei Grüften“ bejaht.
    Daneben trägt dieser Mitarbeiter zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit erhebliche Verantwortung für ein hochwertiges Gerät (z. B. Friedhofsbagger).

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Antragsgegners, den Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.

Gründe:

1.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Weigerung des Antragsgegners, den Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Die Antragstellerin ist die bei dem Antragsgegner gebildete Mitarbeitervertretung. Sie hat am X.Y.2012 beim Antragsgegner einen Initiativantrag zur Eingruppierung des Mitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 4 Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung gestellt.
Der Antragsgegner hat diesen Antrag mit Schreiben vom X.Y.2012 zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom X.Y.2012 Erörterung im Rahmen einer Sammelerörterung beantragt. Diese fand am X.Y.2013 statt, jedoch blieb der Antragsgegner bei seiner Auffassung, dass Herr M zutreffend in die Entgeltgruppe K 3 Abteilung 4 eingruppiert sei.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Mitarbeiters M in die Entgeltgruppe K 4 Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung) einzugruppieren sei. Die von dem Mitarbeiter M verrichteten Tätigkeiten ergäben sich aus der Stellenbeschreibung und Arbeitsplatzbewertung. Herr M verfüge zwar nicht über eine mindestens einjährige Ausbildung, verrichte jedoch überwiegend Tätigkeiten, die umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderten und trüge bei 89 % der übertragenen Arbeitsvorgänge erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergäbe sich, dass er bei 90 % seiner Tätigkeiten mindestens arbeitsfeldspezifische Kenntnisse benötige. Insgesamt handle es sich um neun unterschiedliche Arbeitsvorgänge, die ihm übertragen seien. Die Gesamtheit der übertragenen Arbeitsvorgänge bedürfe umfassender Kenntnisse. Es sei dabei nicht auf den einzelnen Vorgang abzustellen, sondern auf alle Tätigkeiten. Wenn bei mehreren Tätigkeiten, die insgesamt überwiegen müssten, verschiedene arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich seien, dann seien insgesamt umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse erforderlich.
Die Antragstellerin beantragt
festzustellen, dass die Weigerung des Antragsgegners, den Mitarbeiter M in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I Abteilung 4 der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren, rechtswidrig ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass der Mitarbeiter M lediglich zu 11 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten zu verrichten habe, die umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse voraussetzten, nämlich das Abfahren überschüssigen Bodens nach Gruftaushub und das selbstständige Entfernen der Kränze vom Grabhügel nach angemessener Zeit. Alle übrigen von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten erforderten demgegenüber lediglich einfache arbeitsfeldspezifische Kenntnisse. Die Tatsache, dass der Mitarbeiter M erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät mit einem Zeitanteil von 89 % trage, führe für sich genommen ohne diese umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse noch nicht zu einer Höhergruppierung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Antragschrift sowie die Antragserwiderung und ergänzend auf die in der Kammersitzung von beiden Seiten gemachten mündlichen Ausführungen verwiesen.

2.

Der Antrag ist zulässig und begründet.
Aufgrund des gesamten schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Beteiligten ist die Kammer davon überzeugt, dass der Mitarbeiter M aufgrund der ihm übertragenen Tätigkeiten richtigerweise in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I Abteilung 4 Friedhofsdienst der Entgeltordnung (Anlage 1 KAT) einzugruppieren ist. Die Antragstellerin war daher berechtigt, eine Eingruppierung in diese höhere Entgeltgruppe von dem Antragsgegner zu verlangen.
Die Eingruppierung der Mitarbeitenden des Antragsgegners richtet sich nach dem KAT vom 1. Dezember 2006. Nach dessen § 14 KAT folgt die Eingruppierung der Mitarbeitenden aus den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung; Mitarbeitende erhalten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Die Eingruppierung ergibt sich aus der Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von den Mitarbeitenden nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht; ggf. sind mehrere Arbeitsvorgänge zusammen zu fassen. Die auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe ausfüllen.
Aus diesen tariflichen Regelungen ergibt sich, dass Mitarbeitende Anspruch auf eine bestimmte Vergütung bei Erfüllung der tariflichen Anforderungen haben. Die Entscheidung des Dienstgebers hat insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung.
Entscheidend für die Eingruppierung des Mitarbeiters M ist die Abteilung 4 „Friedhofdienst“ mit den Entgeltgruppen K 3 und K 4 der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT).
In der Entgeltgruppe K 3 ist folgendes an Voraussetzungen geregelt:
Arbeitnehmerin mit Tätigkeiten, die arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung erfordern.
(Eine Ausbildung ist nicht erforderlich. Die arbeitsfeldspezifischen Kenntnisse sind Kenntnisse, die nicht nur über die Einarbeitung erworben werden.)
Beispiel:
  • Friedhofswartin, soweit nicht höher eingruppiert.
In der Entgeltgruppe K 4 gibt es folgende Voraussetzungen:
Arbeitnehmerin mit mindestens einjähriger, erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
oder
Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 3 mit umfassenden arbeitsfeldspezifischen Kenntnissen, die erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät (z. B. Friedhofsbagger, Aufsitzmäher) trägt.
Beispiel:
  • Werkerin im Gartenbau.
Der Mitarbeiter M hat keinerlei Ausbildung, sodass er grundsätzlich aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Friedhof F in die Entgeltgruppe K 3 einzugruppieren wäre, denn er benötigt für seine Tätigkeit zumindest arbeitsfeldspezifische Kenntnisse und eine fachliche Einarbeitung. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
Jedoch erfüllt der Mitarbeiter M auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative der Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I der Abteilung 4. Denn er hat nicht nur erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät mit einem Zeitanteil von unstreitig 89 % seiner Arbeitszeit, sondern er benötigt zur Überzeugung der Kammer für seine Tätigkeit auch – mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % – umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass der Mitarbeiter M mit 55 % seiner Arbeitszeit den Arbeitsvorgang a „Vor- und Nachbereitungsarbeiten bei den Grüften“ verrichtet. Zu diesem Arbeitsvorgang gehört es, dass er nach Vorschrift der Berufsgenossenschaft zweiter Mann am Bagger ist, Grabverschalungen einzubauen und Nacharbeiten beim Schließen der Grüfte zu verrichten hat. Er hat Kränze und Gestecke auf den Grabhügel zu legen, eine Stellage zum Begehen nach Gruftaushub anzulegen und Urnen nach Absprache auszuheben und zu verschließen.
Zur Überzeugung der Kammer reichen hier arbeitsfeldspezifische Kenntnisse, wie sie in der Entgeltgruppe K 3 vorausgesetzt sind, nicht aus. Vielmehr setzten diese Tätigkeiten in Anbetracht der Verantwortung und der Gefahren, die hiermit verbunden sind, nach der Auffassung der Kammer umfassende arbeitsfeldspezifische Kenntnisse voraus. Denn wer, wie der Mitarbeiter M, Gräber mit dem Bagger auszuheben hat, Grabverschalungen einzubauen und Stellagen zum Begehen nach Gruftaushub anzulegen hat, der verrichtet Tätigkeiten, die, wenn sie mangelhaft ausgeführt werden, Gesundheit und sogar Leben von anderen beeinträchtigen können, wenn nämlich Verschalungen nicht so angebracht und Stellagen nicht so angelegt sind, dass diese sicher betreten werden können und nicht zur Unzeit einstürzen und damit sogar Menschenleben gefährden können. Um eine derart verantwortungsvolle Tätigkeit richtig ausführen zu können, bedarf es zur Überzeugung der Kammer umfassender arbeitsfeldspezifischer Kenntnisse. Da der Mitarbeiter M diese Tätigkeiten mit einem Zeitanteil von 55 % zu verrichten hat, außerdem zu deutlich mehr als 50 % seiner Arbeitszeit erhebliche Verantwortung für hochwertiges Gerät trägt, ist er aus Sicht der Kammer in die Entgeltgruppe K 4 Abschnitt I Abteilung 4 der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) einzugruppieren.
Die Weigerung des Antragsgegners, diesem Initiativantrag der Antragstellerin nachzukommen, war somit rechtswidrig. Der Antrag der Antragstellerin musste dementsprechend Erfolg haben.
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Raasch-Sievert