.Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr
#Anlage
###
Geltungszeitraum von: 29.07.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in Kur- und Erholungsorten, Weltkulturerbestädten sowie in anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen mit besonders starkem Fremdenverkehr
(Bäderverkaufsverordnung – BädVerkVO M-V)1#
Vom 13. Juli 2010
(GVOBl. M-V S. 409)
#Aufgrund des § 10 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 18. Juni 2007 (GVOBl. M-V S. 226) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
###§ 1
Grundsätzliche Erwägungen
1 Nach dem Ladenöffnungsgesetz genießen Sonntage und die allgemeinen Feiertage Schutz. 2 Um dem regional typischen touristischen Bedarf im Land Mecklenburg-Vorpommern Rechnung zu tragen, werden abweichend von § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Ladenöffnungsgesetz zusätzlich zu den bereits möglichen gewerblichen Verkäufen an Sonntagen ausnahmsweise die nachfolgenden Ausnahmen in den Grenzen des § 10 Ladenöffnungsgesetz für zulässig erklärt.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Verordnung gilt für die festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz und der Weltkulturerbestädte Hansestadt Stralsund und Hansestadt Wismar sowie für die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr.
(
2
)
1 Die in Absatz 1 genannten Gebiete können vollständig oder teilweise festgelegt sowie anerkannt werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung folgender Merkmale eine besonders herausragende touristische Bedeutung zukommt:
- Erscheinungsbild überwiegend vom Tourismus geprägt,
- besondere touristische Sehenswürdigkeiten,
- herausragende kulturelle Einrichtungen,
- besonders attraktive Freizeiteinrichtungen,
- erhebliche gewerbliche Bettenkapazität und erhebliches Übernachtungsvolumen,das die Einwohnerzahl um ein Vielfaches übersteigt,
- erhebliche Anzahl von touristisch bedingten Tagesgästen,
- von tourismustypischem Einzelhandel herausragend geprägt.
2 Die danach ausgewählten und festgelegten Gebiete der Kur- und Erholungsorte und der Weltkulturerbestädte und die anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr sind in der Anlage zu der Verordnung genannt. 3 Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
#§ 3
Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in den Kur- und Erholungsorten
und den anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen
und den anerkannten Ausflugsorten und Ortsteilen
(
1
)
In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Gebieten der Kur- und Erholungsorte und der anerkannten Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte und der kreisfreien Städte, soweit diese nicht in der Anlage als Kur- und Erholungsort aufgeführt sind, ist der gewerbliche Verkauf vom letzten Sonntag im März bis zum letzten Sonntag im Oktober, soweit dieser nicht auf den 31. Oktober fällt, eines jeden Jahres an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig.
(
2
)
Am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ist der gewerbliche Verkauf nicht freigegeben, außer in den Orten und Ortsteilen der Hansestadt Rostock, OT Warnemünde, Graal-Müritz, Kühlungsborn, Waren (Müritz), Zingst, Boltenhagen, Gemeinde Ostseebad Heringsdorf und Binz gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 2, in denen er aufgrund der überragenden touristischen Bedeutung zulässig ist, unabhängig davon, in welchen Monat diese Tage fallen.
(
3
)
1 Zulässig gemäß Absatz 1 und 2 ist der gewerbliche Verkauf eines typischen touristischen Angebotes, das für diese Orte kennzeichnend ist. 2 Dazu zählt in der Regel der Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren, Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Verlagsprodukten, Sportausrüstung und Spielwaren, Büchern, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln, Uhren, Schmuck, Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln und der Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten.
(
4
)
Ausgeschlossen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 bis 3 sind
- der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern,
- der Verkauf in Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1 500 m², soweit dieser nicht in Erlebnisparks oder Erlebnishöfen vorgenommen wird,
- der Verkauf von großen Haushaltsgeräten wie Kühlschränke, Gefrierschränke, Herde, Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrockner, Lampen, Staubsauger,
- der Verkauf von großen Informationstechnik-, Unterhaltungs- und Kommunikationselektronikgeräten wie Hifi-Anlagen, Fernseher, Video/DVD-Anlagen, Computer, Drucker, Faxgeräte.
§ 4
Gewerblicher Verkauf an Sonntagen in kreisfreien Städten
(
1
)
1 In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 genannten Ortsteilen der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Ortsteile Warnemünde, Hohe Düne, Diedrichshagen, Markgrafenheide der Hansestadt Rostock und mit Ausnahme der Weltkulturerbestädte, ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an sechs Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. 2 Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents, an dem er zulässig ist.
(
2
)
Ausgenommen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.
(
3
)
1 Der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 darf regelmäßig nicht an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagen erfolgen. 2 Ausnahmsweise ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Verkauf an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. 3 Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister der jeweiligen Stadt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
#§ 5
Gewerblicher Verkauf an Sonntagen
in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund
in den Weltkulturerbestädten Wismar und Stralsund
(
1
)
1 In den in der Anlage zu § 2 Absatz 2 festgelegten Gebieten der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund ist der gewerbliche Verkauf aus besonderem Anlass an 16 Sonntagen im Jahr, die keine gesetzlichen Feiertage sind, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. 2 Nicht freigegeben ist der gewerbliche Verkauf am Ostersonntag und am Pfingstsonntag sowie im Monat Dezember mit Ausnahme des ersten Advents, an dem er zulässig ist.
(
2
)
Ausgenommen von dem gewerblichen Verkauf nach Absatz 1 ist der Verkauf in Baumärkten, Möbelhäusern und Autohäusern.
(
3
)
1 Der gewerbliche Verkauf nach Absatz 1 ist grundsätzlich an höchstens zwei aufeinander folgenden Sonntagen zulässig. 2 Die verkaufsoffenen Sonntage werden durch den Oberbürgermeister oder Bürgermeister der jeweiligen kreisfreien Stadt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gemacht.
#§ 6
Ordnungswidrigkeiten/Beschäftigtenschutzregelungen
(
1
)
1 Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Ladenöffnungsgesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig als Gewerbetreibender im Sinne des § 12 Ladenöffnungsgesetz gewerblichen Verkauf durchführt. 2 Auf die Verordnung über die Regelungen von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz wird hinsichtlich der Zuständigkeiten verwiesen.
(
2
)
1 Verkaufspersonal darf an Sonntagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Verkaufszeiten beschäftigt werden. 2 Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. 3 Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, so sind sie, wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. 4 Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13.00 Uhr beschäftigungsfrei bleiben. 5 Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden. 6 Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden. 7 Mindestens ein Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kalendermonat muss beschäftigungsfrei sein.
8 Im Übrigen wird auf die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes, hier insbesondere §§ 7 ff. verwiesen.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(
2
)
Mit Inkrafttreten der Verordnung in Absatz 1 tritt die Bäderverkaufsverordnung vom 17. April 2009 außer Kraft.
##Anlage
###Kur- und Erholungsorte | Kreisfreie Stadt/Landkreis | |
1. | Hansestadt Rostock OT Diedrichshagen OT Hohe Düne OT Markgrafenheide OT Warnemünde | Hansestadt Rostock |
2. | Bad Doberan OT Bad Doberan OT Heiligendamm (nur für die Dauer der Anerkennung; die derzeitige Anerkennung ist befristet bis | Bad Doberan |
3. | Graal-Müritz | Bad Doberan |
4. | Kühlungsborn | Bad Doberan |
5. | Nienhagen | Bad Doberan |
6. | Rerik | Bad Doberan |
7. | Krakow am See | Güstrow |
8. | Feldberger Seenlandschaft OT Carwitz OT Feldberg | Mecklenburg-Strelitz |
9. | Mirow OT Granzow OT Mirow OT Starsow | Mecklenburg-Strelitz |
10. | Wesenberg OT Klein Quassow OT Wesenberg | Mecklenburg-Strelitz |
11. | Göhren-Lebbin OT Göhren-Lebbin | Müritz |
12. | Klink | Müritz |
13. | Malchow | Müritz |
14. | Röbel/Müritz Innenstadt; Mauerstraße; Straße des Friedens in Richtung Innenstadt; Straße der Deutschen Einheit bis Ecke Seebad-Straße Achter de Muer; Mühlenstraße; Hane-Nüte-Straße; Hohe Straße bis Ecke Mauer-Straße | Müritz |
15. | Waren (Müritz) Altstadt innerhalb Schweriner Damm; Zur Steinmohle; Strandstraße, Ober- und Unterwallstraße; Mecklenburger Straße von Oberwallstraße bis Schweriner Damm sowie Kietzstraße; Müritzstraße; Am Seeufer; Bahnhofstraße; Lloydstraße; Malchiner Straße bis Lloydstraße | Müritz |
16. | Ahrenshoop OT Ahrenshoop OT Althagen OT Niehagen | Nordvorpommern |
17. | Bad Sülze | Nordvorpommern |
18. | Born a. Darß | Nordvorpommern |
19. | Dierhagen OT Dierhagen OT Dierhagen-Strand OT Neuhaus | Nordvorpommern |
20. | Prerow | Nordvorpommern |
21. | Wieck a. Darß | Nordvorpommern |
22. | Wustrow | Nordvorpommern |
23. | Zingst | Nordvorpommern |
24. | Boltenhagen | Nordwestmecklenburg |
25. | Insel Poel | Nordwestmecklenburg |
26. | Gemeinde Ostseebad Heringsdorf | Ostvorpommern |
27. | Karlshagen | Ostvorpommern |
28. | Koserow | Ostvorpommern |
29. | Loddin OT Kölpinsee | Ostvorpommern |
30. | Lubmin | Ostvorpommern |
31. | Trassenheide | Ostvorpommern |
32. | Ückeritz | Ostvorpommern |
33. | Zempin | Ostvorpommern |
34. | Zinnowitz | Ostvorpommern |
35. | Plau am See Innenstadt innerhalb Strandstraße; Mühlenstraße; Steinstraße; Große Burgstraße | Parchim |
36. | Sternberg Altstadt begrenzt durch Wall; An der Bleiche; Hirtenstraße; An der Kornmühle; Rittersitz | Parchim |
37. | Baabe | Rügen |
38. | Binz | Rügen |
39. | Breege | Rügen |
40. | Dranske | Rügen |
41. | Gager | Rügen |
42. | Glowe | Rügen |
43. | Göhren | Rügen |
44. | Insel Hiddensee | Rügen |
45. | Lancken-Granitz OT Lancken-Granitz | Rügen |
46. | Lohme | Rügen |
47. | Middelhagen | Rügen |
48. | Putbus OT Lauterbach OT Neuendorf OT Putbus | Rügen |
49. | Putgarten | Rügen |
50. | Sassnitz | Rügen |
51. | Sellin | Rügen |
52. | Thiessow | Rügen |
53. | Wiek OT Bohlendorf OT Wiek | Rügen |
54. | Mönkebude | Uecker-Randow |
55. | Ueckermünde Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus; Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker; Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am Strand; Yachthafen | Uecker-Randow |
Anerkannte Ausflugsorte und Ortsteile mit besonders starkem Fremdenverkehr | Kreisfreie Stadt/Landkreis | |
1. | Hansestadt Greifswald Hansering bis Ecke Schützenstraße, Grünanlage bis Ecke Lange Straße, An den Anlagen bis Hansering; Eldena, Wieck | Hansestadt Greifswald |
2. | Stadt Neubrandenburg - Altstadt im Bereich innerhalb der historischen Stadtmauer | Stadt Neubrandenburg |
3. | Hansestadt Rostock Kröpeliner Tor, Lange Straße (beidseitig), Nordseite: einschließlich Unterlagerung, Neuer Markt, Steinstraße (beidseitig), Steintor und Rosengarten - Stadthafen begrenzt durch Am Kabutzenhof und Grubenstraße, südlich begrenzt durch „Warnowufer“ und „Am Strande“ | Hansestadt Rostock |
4. | Landeshauptstadt Schwerin Marienplatz, Lübecker Straße, Wittenburger Straße bis Reiferbahn, Ecke Lübecker Straße/Wittenburger Straße, Klöresgang, Wismarsche Straße vom Marienplatz ausgehend bis Ecke Arsenalstraße, rechter Teil der Arsenalstraße, Friedrichstraße, Burgstraße, Großer Moor bis Ecke Werderstraße, rechter (schlosszugewandter) Teil der Werderstraße bis Alter Garten, Alter Garten, Graf-Schack-Allee bis Ecke Geschwister-Scholl-Straße, Geschwister-Scholl-Straße bis Ecke Mecklenburgstraße, Mecklenburgstraße bis Pfaffenteich, Schloßstraße bis Marienplatz | Landeshauptstadt Schwerin |
5. | Rövershagen begrenzt auf die Straße Purkshof | Bad Doberan |
6. | Dömitz (Bereich von der Steintorbrücke bis zur Festung, an der Elbe entlang zum Hafen (Polizeistation) zurück über die Werderstraße, an der Promenade vorbei zum Kulturhaus und von dort in Richtung Steintorbrücke) | Ludwigslust |
7. | Wustrow OT Canow OT Wustrow | Mecklenburg-Strelitz |
8. | Bollewick | Müritz |
9. | Nossentiner Hütte OT Nossentiner Hütte | Müritz |
10. | Rechlin OT Boeck OT Rechlin | Müritz |
11. | Penkow | Müritz |
12. | Barth Innenstadt begrenzt durch Hafenstraße, Stadtwall und Bleicherwall; Hafenstraße | Nordvorpommern |
13. | Ribnitz-Damgarten - Hafen, Markt | Nordvorpommern |
14. | Klütz und OT Wohlenberg | Nordwestmecklenburg |
15. | Kröslin OT Freest OT Kröslin | Ostvorpommern |
16. | Peenemünde | Ostvorpommern |
17. | Usedom | Ostvorpommern |
18. | Wolgast | Ostvorpommern |
19. | Lübz Stadtkern, Am Markt, Mühlenstraße, Plauer Straße, Ziegenmarkt, Goldberger Straße, Schulstraße | Parchim |
20. | Altenkirchen | Rügen |
21. | Bergen der innerstädtische Bereich innerhalb von: Bahnhofstraße, Ringstraße, Dammstraße, Schulstraße, obere Billrothstraße, Joachimberg, Markt, obere Raddasstraße, Parkstraße, Schützenstraße, Bahnhofstraße, Ringstraße jeweils beidseitig sowie der Bereich Ringstraße Ecke Gingster Chaussee bis einschließlich Nonnenseestraße | Rügen |
22. | Gingst | Rügen |
23. | Ralswiek | Rügen |
24. | Rambin | Rügen |
25. | Sagard | Rügen |
26. | Zirkow | Rügen |
Weltkulturerbestädte | Kreisfreie Stadt | |
1. | Hansestadt Stralsund - historische Altstadt im Bereich Klosterstraße, Am Langen Wall, Am Fischmarkt, Seestraße, Ippenkai, Verbindung zwischen Sundpromenade und Nordmole, Seestraße bis Ecke Fährwall, Olof-Palme-Platz, Knieperwall, Frankenwall, Frankendamm bis Ecke Frankenhof, Frankenhof im rechten Winkel zum Frankendamm | Hansestadt Stralsund |
2. | Hansestadt Wismar - historische Altstadt begrenzt durch Am Hafen, Wasserstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Leber-Straße, Dahlmannstraße und Ulmenstraße - einschließlich Holzhafen | Hansestadt Wismar |