.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 02.01.2016
Satzung
des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Harburg1#
Vom 11. Juli 2002
####Aufgrund von Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg die folgende geänderte Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Mitglieder
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband „Ev.-luth. Gesamtverband Harburg“ ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg.
3 Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg führt ein rundes Kirchensiegel mit einem stilisierten Jerusalemer Kreuz als Siegelbild. 4 Die Umschrift lautet:
„ Ev.-luth. Gesamtverband Harburg.“
(
2
)
1 Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg steht in der Tradition des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes der Stadt Harburg vom 1. Januar 1924 und des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg vom 1. April 1948 und 1979. 2 Er setzt deren Arbeit unter den Rahmenbedingungen der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche fort.
3 Dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg gehören als Mitglieder (Mitglieds-Kirchengemeinden) an, die
Ev.-luth. Apostel-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Cornelius-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sinstorf,
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf Kreuzkirche St. Raphael,
Ev.-luth. Luther-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Michaelis-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Reiherstieg-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Johannis-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Paulus-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. St. Petrus-Kirchengemeinde,
Ev.-luth. Thomas-Kirchengemeinde.
(
3
)
1 Werden aus den Mitglieds-Kirchengemeinden neue Kirchengemeinden gebildet oder Kirchengemeinden zusammengelegt, so gehören auch diese dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg an, wenn sie nicht binnen einer Frist von zwei Monaten seit ihrer Bildung ihr Ausscheiden erklären. 2 Das Ausscheiden wird zum Ende des Jahres wirksam, in dem der Beschluss über das Ausscheiden gefasst wurde.
#§ 2
Übertragene Aufgaben
(
1
)
1 Das Vermögen des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg ist dem Dienst der Mitglieds-Kirchengemeinden gewidmet, insbesondere der Erfüllung des diakonischen Auftrages. 2 Dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg ist demgemäß die Aufgabe übertragen, das Verbandsvermögen zu erhalten und zu mehren, es zu verwalten und seine Erträgnisse mit Schwerpunkt im Arbeitsfeld „Dienste und Werke – Diakonie“ des Kirchenkreises Harburg einzusetzen.
(
2
)
Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg hat die Aufgabe, einzelnen Mitglieds-Kirchengemeinden Teile seines Vermögens zur Nutzung zu überlassen, wenn dies der Erfüllung des kirchengemeindlichen Auftrages dient.
(
3
)
1 Über die Verwendung der Vermögenserträgnisse kann der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg vertragliche Vereinbarungen mit dem Kirchenkreis Harburg abschließen. 2 Er kann die Nutzung von Vermögensteilen dem Kirchenkreis Harburg überlassen.
(
4
)
Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg unterhält den „Neuen Friedhof Bremer Straße“.
(
5
)
1 Die Mitglieds-Kirchengemeinden können dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg weitere Aufgaben übertragen. 2 Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Verbandsvertretung ihr nach vorheriger Einwilligung des Kirchenkreisvorstandes einstimmig zustimmt. 3 Die erforderliche Satzungsänderung bedarf darüber hinaus der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes.
(
6
)
Der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg ist berechtigt, die Erledigung der Verwaltungsaufgaben dem Kirchenkreis Harburg gemäß Artikel 58 a der Verfassung zu übertragen.
#§ 3
Organe
1 Organe des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
2 Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
#§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung
1 Die Verbandsvertretung berät über alle Angelegenheiten des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg.
2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
- sie wählt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsausschusses aus ihrer Mitte;
- sie legt die Zahl der zu wählenden Mitglieder für den Verbandsausschuss jeweils rechtzeitig für die nächste Wahlperiode fest;
- sie stellt den Haushalt, die Wirtschaftspläne, die Sonderhaushaltspläne fest und nimmt die Jahresrechnungen ab; die Feststellung der Wirtschaftspläne und der Sonderhaushalte können dem Verbandsausschuss übertragen werden;
- sie entscheidet über den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
- sie entscheidet über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
- sie entscheidet über Neubauten, Umbauten oder Abbruch von Gebäuden;
- sie setzt die Umlage fest;
- sie beaufsichtigt den Verbandsausschuss in seiner Geschäftsführung.
§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Jede Mitglieds-Kirchengemeinde wählt für sechs Jahre durch ihren Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein Mitglied und für dessen persönliche Stellvertretung ein stellvertretendes Mitglied.
2 Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
(
2
)
Im Falle der Zusammenlegung von Mitglieds-Kirchengemeinden bleibt die Zusammensetzung der Verbandsvertretung bis zum Ende ihrer Amtszeit unverändert.
(
3
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Vorsitz und ein weiteres in den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsausschusses
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist. 2 Er untersteht der Aufsicht der Verbandsvertretung.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss vertritt den Ev.-luth. Gesamtverband Harburg in allen Angelegenheiten. 2 Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln das stellvertretende vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied. 3 Erklärungen, durch die der Ev.-luth. Gesamtverband Harburg verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(
3
)
Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
- 1 Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. 2 Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. 3 Die Verbandsvertretung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
- Der Verbandsausschuss legt der Verbandsvertretung einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
- 1 Der Verbandsausschuss hat einen Beschluss der Verbandsvertretung zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. 2 Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Verbandsausschusses für dessen vorsitzendes Mitglied. 3 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4 Heben die Verbandsvertretung oder der Verbandsausschuss ihre Beschluss nicht auf, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
§ 7
Zusammensetzung des Verbandsausschusses
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 2 Die im angemessenen Umfang zu wählenden stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder. 3 Für die Reihenfolge in der Wahrnehmung der Vertretung und des Nachrückens in den Verbandsausschuss ist maßgeblich der persönliche Status des jeweiligen stellvertretenden Mitgliedes und dessen Stimmenzahl.
(
2
)
Die Anzahl der Pastoren und Pastorinnen sowie der Mitarbeitenden darf zusammen nicht mehr als die Hälfte aller Mitglieder betragen.
(
3
)
Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied in den Vorsitz und ein weiteres in den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 8
Geschäftsordnung
(
1
)
Verbandsvertretung und Verbandsausschuss geben sich eine Geschäftsordnung.
(
2
)
1 Die Verhandlungen der Verbandsvertretung sind öffentlich. 2 Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden.
(
3
)
Die Verhandlungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(
5
)
1 Verbandsvertretung und Verbandsausschuss haben das Recht, Arbeitsausschüsse zu bilden. 2 Diese handeln im Rahmen ihrer Beauftragung in fachlicher Selbständigkeit. 3 Jedem Arbeitsausschuss muss mindestens ein Mitglied der Verbandsvertretung angehören.
(
6
)
Im Übrigen findet die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände entsprechende Anwendung.
#§ 9
Umlagen
1 Die durch Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg werden von den Mitglieds-Kirchengemeinden durch Umlagen getragen.
2 Die Höhe der jeweiligen Umlagen und der Maßstab für ihre Anhebung sind so festzulegen, dass überproportionale Belastungen einzelner Mitglieds-Kirchengemeinden nicht eintreten können.
#§ 10
Geschäftsstelle
(
1
)
Geschäftsstelle des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg ist das Kirchenkreisamt Harburg.
(
2
)
Der Leiter/die Leiterin des Kirchenkreisamtes oder sein/seine ständiger/e Vertreter/Vertreterin kann an den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 11
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsvertretung.
#§ 12
Ausscheiden einer Kirchengemeinde
1 Beschließt ein Kirchenvorstand das Ausscheiden seiner Kirchengemeinde aus dem Ev.-luth. Gesamtverband Harburg, so wird das Ausscheiden zum Ende des folgenden Jahres wirksam. 2 Das Ausscheiden ist frühestens vier Monate nach Beschlussfassung, spätestens jedoch sechs Monate vor Wirksamwerden zu bestätigen. 3 Für die Vermögensauseinandersetzung ist § 13 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
#§ 13
Auflösen des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg
(
1
)
1 Für die Aufhebung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg bedarf es eines Aufhebungsvertrages der Mitglieds-Kirchengemeinden untereinander. 2 Die Verbandsvertretung überwacht die Durchführung des von den Mitglieds-Kirchengemeinden abzuschließenden Aufhebungsvertrages.
(
2
)
1 Der Aufhebungsvertrag muss die Aufteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten auf die bisherigen Mitglieds-Kirchengemeinden regeln. 2 Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, bei welchen Mitglieds-Kirchengemeinden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Wahrung ihres Besitzstandes weiter beschäftigt werden.
3 Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, ist die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Bereich auf andere zweckdienliche Weise zu sichern.
4 Der Aufhebungsvertrag bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Satzung
1 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Ev.-luth. Gesamtverbandes Harburg vom 1. Januar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 26 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Dezember 1997, außer Kraft.
#§ 15
Übergangsregelung
Die §§ 5 und 7 sind erstmals für die Neubildung der Verbandsorgane nach der Kirchenwahl 2002 anzuwenden.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg vom 25. November 2015 (KABl. 2016 S. 26) mit Ablauf des 2. Januar 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg vom 25. November 2015 (KABl. 2016 S. 26) mit Ablauf des 2. Januar 2016 außer Kraft.