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Geltungszeitraum von: 12.06.1957

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über den Rechtshof vom 23. März 19691#, 2#, 3#

(KABl 1957 S. 54)4#

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1969
(KABl S. 18)

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I.
Errichtung und Zusammensetzung des Rechtshofes

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§ 1

In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird ein Rechtshof gebildet.
Er ist ein unabhängiges, nur an Schrift, Bekenntnis, Verfassung und Recht gebundenes Gericht.
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§ 2

Der Rechtshof besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen Rechtskundige mit wissenschaftlicher Vorbildung sein. Die nichtgeistlichen Mitglieder müssen zum Kirchenältesten wählbar sein. Sie sollen der Landeskirche angehören.
Der zweite Beisitzer muss ordiniert sein.
Mitglieder des Oberkirchenrates können nicht in den Rechtshof berufen werden.
Das Amt eines Mitgliedes des Rechtshofes ist ein Ehrenamt.
Die Mitglieder des Rechtshofes erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen Reisekosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen über Reisevergütungen. Dem Vorsitzenden ist eine Vergütung zu gewähren, den übrigen Mitgliedern kann eine Entschädigung bewilligt werden. 10 Zu den Verhandlungen des Rechtshofes ist ein Protokollführer hinzuziehen.
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§ 3

Der Vorsitzende und die Beisitzer des Rechtshofes werden nach Anhören des Oberkirchenrates durch den Synodalausschuss auf die Dauer von 6 Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
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§ 4

Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberkirchenrates durch Handschlag auf gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet. Die übrigen Mitglieder werden in gleicher Weise durch den Vorsitzenden verpflichtet.
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§ 5

Der Vorsitzende leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsgang.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt der Oberkirchenrat wahr, der einen geschäftsführenden Sekretär und das nötige Personal zur Verfügung stellt.
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§ 6

Von der Ausübung des Richteramtes ist ausgeschlossen:
  1. wer Mitglied des Kirchgemeinderates ist, gegen den sich die Anfechtung richtet,
  2. wer Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs des Verbandes oder der Stiftung ist, gegen die sich die Anfechtung richtet,
  3. wer mit einer der unter a) und b) genannten Personen oder dem Anfechtenden in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist.
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§ 7

Ein Mitglied des Rechtshofes kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnungsantrag ist mit einer Begründung beim Rechtshof einzureichen. Dieser entscheidet über das Gesuch endgültig. Anstelle des abgelehnten Mitgliedes, das an der Beratung nicht teilnehmen darf, wirkt sein Vertreter bei der Entscheidung mit.
Der Abgelehnte hat sich zu dem Ablehnungsgesuch zu äußern. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn er das Gesuch für begründet hält.
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§ 8

Die Mitgliedschaft im Rechtshof endet:
  1. dadurch, dass ein Mitglied dieses Amt niederlegt,
  2. bei Verlust der Wählbarkeit zum Amt eines Kirchenältesten,
  3. wenn ein im kirchlichen Amt stehendes Mitglied in den Ruhestand tritt, aus dem Dienst entlassen wird, aus ihm ausscheidet oder wenn durch rechtskräftiges Urteil in einem Amtszuchtverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird,
  4. wenn bei einem Mitglied, welches nicht im kirchlichen Dienst steht, ein Tatbestand gegeben ist, der bei einem Pastor oder einem Kirchenbeamten voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen würde.
Bei Einleitung eines Amtszuchtverfahrens kann das Mitglied vorläufig von der Mitwirkung im Rechtshof enthoben werden.
Bei Eintritt in den Ruhestand kann beschlossen werden, dass das Mitglied im Rechtshof verbleibt. Die Entscheidungen trifft der Synodalausschuss nach Anhören des Oberkirchenrates.
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II.
Zuständigkeit des Rechtshofes

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§ 9

Der Rechtshof entscheidet über die Anfechtung:
  1. eines Verwaltungsaktes des Oberkirchenrates, der kirchlichen Körperschaften und der unter kirchlicher Aufsicht oder Betreuung stehenden kirchlichen Verbände und Vereine und rechtsfähigen Stiftungen,
  2. der antragswidrigen Unterlassung oder Verweigerung eines solchen Verwaltungsaktes, sofern ein Rechtsanspruch auf Erlass eines solchen besteht,
  3. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Körperschaften des Kirchenrechts,
  4. wenn seine Zuständigkeit durch Kirchengesetz begründet ist.
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§ 10

  1. Als anfechtbare Verwaltungsakte gelten:
    1. Anordnungen, Beschlüsse und sonstige Entscheidungen, gegen die keine anderweitige Anfechtung vorgesehen und geordnet ist,
    2. letztinstanzliche Verwaltungsentscheidungen, die in einem gesetzlich oder in der Verwaltungsordnung geordneten Beschwerdeverfahren ergangen sind.
  2. Nicht anfechtbar sind:
    1. Entscheidungen der Landessynode,
    2. kirchenleitende Entscheidungen des Oberkirchenrates, es sei denn, dass es sich um die Regelung eines Einzelfalles handelt, in dem durch Ermessensmissbrauch oder durch Verletzung eines Gesetzes das Recht eines einzelnen verletzt ist,
    3. Anordnungen des Oberkirchenrates, die in Ausführung von Kirchengesetzen ergehen, es sei denn, dass eine solche Anordnung den Zweck des Gesetzes verfehlt,
    4. Entscheidungen in Kirchenaufsichtssachen, es sei denn, dass die Anfechtbarkeit in einem Kirchengesetz vorgesehen ist,
    5. Anordnungen betreffend den Geschäftsbetrieb,
    6. Anordnungen, gegen die der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht gegeben ist,
    7. Anordnungen geistlicher Art, insbesondere fallen die Verwaltung der Sakramente und die Gewährung oder Verweigerung von sonstigen geistlichen Amtshandlungen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes,
    8. Kirchensteuersachen,
    9. Verfassungsstreitigkeiten,
    10. Streitigkeiten in Wahlsachen.
    In den Fällen 9 und 10 kann die Landessynode beziehungsweise der Landessynodalausschuss vom Rechtshof ein Gutachten einfordern.
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III.
Anfechtung

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§ 11

Die Anfechtung ist beim Rechtshof mit der Begründung schriftlich mit zwei Abschriften einzureichen.
Sie ist gegen diejenige Dienststelle zu richten, durch deren Anordnung oder Nichtanordnung eines Verwaltungsaktes sich der Anfechtende in seinem Recht verletzt fühlt. Im Falle des § 10 I Ziffer 2 ist Anfechtungsgegner die Dienststelle erster Instanz.
Die Anfechtung muss einen bestimmten Antrag enthalten.
Der Antrag ist zu richten entweder
  1. auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes oder
  2. auf Vornahme des unterlassenen Verwaltungsaktes.
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§ 12

Die Anfechtung ist erst zulässig, wenn innerhalb eines Monats nach Zugang der angefochtenen Entscheidung bei der Dienststelle erfolglos Einspruch eingelegt ist. Die Entscheidung gilt, falls keine anderen Feststellungen getroffen werden können, fünf Tage nach der Absendung als zugegangen. Der Einspruch gilt als erfolglos auch dann, wenn über ihn innerhalb eines Monats nicht entschieden ist. In dem Bescheid, der den Einspruch verwirft, ist der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Erhebung der Anfechtung zu belehren.
Im Falle der Unterlassung einer Anordnung ist die Anfechtung erst zulässig, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Stellung des Antrages keine Entscheidung erfolgt ist und auch innerhalb eines weiteren Monats nicht ergeht, nachdem der Antragsteller den Antrag ergebnislos wiederholt hat.
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§ 13

Die Anfechtung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung über den Einspruch beziehungsweise nach Ablauf der einmonatigen Frist einzureichen. Diese Frist wird auch durch rechtzeitige Einlegung bei der Dienststelle gewahrt, gegen die sich die Anfechtung richtet.
Die Dienststelle ist jederzeit berechtigt, der Beschwerde abzuhelfen.
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§ 14

Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass
  1. das Recht des Anfechtenden verletzt sei,
  2. im Falle einer Ermessungsentscheidung ein Ermessensmissbrauch vorläge oder eine über die gesetzlichen Grenzen des Ermessens hinausgehende Entscheidung getroffen wäre.
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§ 15

Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung. Der Rechtshof und in eiligen Fällen der Vorsitzende können jedoch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen, wenn dies im kirchlichen Interesse geboten ist. Diese Anordnung kann vom Rechtshof jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden.
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IV.
Verfahren vor dem Rechtshof

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§ 16

Ist die Anfechtung ohne weiteres als unzulässig oder als nicht fristgerecht erhoben oder als unbegründet zu erachten, kann der Vorsitzende sie durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss verwerfen. Der Beschluss ist den Beteiligten und dem Oberkirchenrat zuzustellen.
Die Beteiligten und der Oberkirchenrat können innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim Rechtshof Nachprüfung und Entscheidung durch diesen stellen. Der Rechtshof entscheidet endgültig durch Beschluss.
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§ 17

Der Vorsitzende lässt die Anfechtungsschrift dem Gegner zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zustellen. Er hat alle zur Vorbereitung der Verhandlung und Entscheidung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er kann Zeugen und Sachverständige hören lassen, Auskünfte einholen und Akten einfordern. Mit der Vornahme vorbereitender Maßnahmen kann er auch ein anderes Mitglied des Rechtshofes beauftragen.
Alle kirchlichen Dienststellen sind verpflichtet, dem Rechtshof Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen. Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach der staatlichen Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
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§ 18

Dem Oberkirchenrat sind von allen Entscheidungen Abschriften zu übersenden. Verhandlungstermine sind ihm mitzuteilen.
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§ 19

Nach ausreichender Vorbereitung des Verfahrens hat der Vorsitzende mündliche Verhandlung anzuberaumen, doch kann er, sofern er dies für angebracht hält und die Angelegenheit spruchreif erscheint, außerhalb einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Rechtshofes auf Grund der Aktenlage herbeiführen, wenn die Beteiligten zustimmen.
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§ 20

Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnet die Ladung der Parteien an. Zwischen der Zustellung der Ladung und dem ersten Termin muss eine Frist von zwei Wochen (Einlassungsfrist) liegen. Die Parteien können auf Innehaltung der Frist verzichten. In Eilfällen kann der Vorsitzende die Einlassungsfrist auf drei Tage abkürzen. Der Vorsitzende ordnet die Ladung der Zeugen und Sachverständigen an. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann. Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen des Beteiligten beziehungsweise eines sachkundigen Vertreters anordnen.
Der Vorsitzende kann die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig machen.
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§ 21

Der Anfechtungsgegner kann sich durch ein Mitglied des zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Organs vertreten lassen.
Beide Parteien können einen Geistlichen oder ein Glied der Landeskirche oder einer anderen evangelischen Kirche mit ihrer Vertretung beauftragen oder als Beistand zuziehen.
Der Oberkirchenrat und der Präsident der Landessynode sind berechtigt, zu jeder Verhandlung einen Vertreter zu entsenden.
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§ 22

Bleibt der Anfechtende in der Verhandlung ohne Entschuldigung aus, kann die Anfechtung ohne Verhandlung durch Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen werden, jedoch können der Gegner und der Oberkirchenrat statt dessen eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
Bleibt der Anfechtungsgegner ohne Entschuldigung aus, ist nach Lage der Akten zu entscheiden.
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§ 23

Die Verhandlung vor dem Rechtshof ist nicht öffentlich. Der Rechtshof kann Nichtbeteiligten die Anwesenheit gestatten.
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§ 24

Zeugen und Sachverständige sind vor der Vernehmung nach eindringlicher Ermahnung auf die wahrheitsgemäße Aussage zu verpflichten.
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§ 25

Die Anfechtung kann vor der Verhandlung jederzeit, nach Beginn der Verhandlung mit Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden.
Nach Beginn der Verhandlung kann der Anfechtungsantrag geändert werden, wenn der Gegner zustimmt oder der Rechtshof die Änderung für zulässig erklärt.
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§ 26

Die Durchführung der Verhandlung geschieht nach dem freien Ermessen des Rechtshofes. Soweit tunlich, sind die Grundsätze der Zivilprozessordnung zu beachten.
Die Verhandlung ist so vorzubereiten, dass möglichst ein Termin genügt.
Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
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§ 27

In jedem Stand des Verfahrens ist möglichst eine gütliche Einigung anzustreben.
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§ 28

Wird die Verhandlung unterbrochen, bedarf es einer Wiederholung früherer Anträge, Erklärungen und sonstiger Prozesshandlungen nur, wenn der Rechtshof in veränderter Besetzung verhandelt.
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§ 29

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Anträge der Beteiligten sind wörtlich aufzunehmen. Stattdessen kann auf die in einem vorzubereitenden Schriftsatz enthaltenen Anträge Bezug genommen werden.
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§ 30

Der Rechtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und mit Gründen zu versehen. Sie ist von den Mitgliedern zu unterschreiben, die bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Die Entscheidung bedarf keiner Verkündung: Sie ist binnen zwei Wochen den Beteiligten und dem Oberkirchenrat zuzustellen.
Sie ist für die Beteiligten verbindlich.
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§ 31

Hält der Rechtshof die Anfechtung für nicht fristgerecht erhoben, für unzulässig oder für unbegründet, weist er sie als unzulässig oder unbegründet zurück.
Hält er die Anfechtung begründet, hebt er den Verwaltungsakt auf und spricht die Verpflichtung des Gegners aus, einen der Begründung der Entscheidung entsprechenden Verwaltungsakt vorzunehmen. Richtet sich die Anfechtung gegen die Verweigerung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, hat die Entscheidung dahin zu lauten, dass die Dienststelle verpflichtet ist, diesen Verwaltungsakt vorzunehmen.
Der Rechtshof kann in seiner Entscheidung vom Antrag abweichen, jedoch nicht über diesen hinausgehen. Wird die Anfechtung zurückgenommen, ist sie durch Beschluss für erledigt zu erklären. Eine Wiederholung der Anfechtung ist ausgeschlossen.
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V.
Rechtsmittel

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§ 32

Die Entscheidung des Rechtshofes ist endgültig. Jedoch kann der Rechtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Revision für zulässig erklären.
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§ 33

Die Revision kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung des Rechtshofes beim Revisionsgericht schriftlich einzulegen. Sie ist binnen weiterer zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist schriftlich zu begründen. Auf diese Fristen ist im Urteil hinzuweisen.
Über die Revision entscheidet das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche.
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VI.
Kosten des Verfahrens

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§ 34

Gebühren werden nicht erhoben.
Die Kosten des Verfahrens - Barauslagen des Rechtshofes und Parteikosten - trägt der unterliegende Teil. Jedoch kann der Rechtshof aus Billigkeitsgründen eine Verteilung der Kosten aussprechen.
Bei Zurücknahme der Anfechtung trägt der Anfechtende die Kosten. Auf Antrag des Gegners ist diese Verpflichtung durch Beschluss auszusprechen.
Die in § 2 Absatz 5 genannten Kosten gehören nicht zu den Barauslagen des Verfahrens.
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VII.
Ausführungsbestimmungen

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§ 35

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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VIII.
Inkrafttreten des Gesetzes

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§ 36

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 3 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Okto-ber 2015 (KABl. S. 390) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Teil 1 § 69 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung unterhält die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht mit Sitz in Kiel. Bis zu einer anderweitigen kirchengesetzlichen Regelung galten für Verfahren vor diesem Kirchengericht das Kirchengesetz über ein Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. November 1972 (KGVOBl. 1974 S. 63) sowie die Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 2. April 1974 (KGVOBl. S. 65), zuletzt geändert durch § 47 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179). Der bis zum Inkrafttreten der Verfassung bestehende Rechtshof der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurde mit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes in seiner damaligen Zusammensetzung bis zum 31. Dezember 2015 Kammer des kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Zur Zusammensetzung und Zuständigkeit der Kammern des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts wurden in Teil 1 § 69 Absatz 2 bis 5 des Einführungsgesetzes Übergangsregelungen getroffen. Die bei Inkrafttreten der Verfassung bei den jeweiligen Kammern anhängigen Verfahren wurden von diesen fortgeführt. Das Kirchengesetz über den Rechtshof vom 23. März 1969 galt gemäß Teil 1 § 69 Absatz 5 des Einführungsgesetzes als Verfahrensrecht fort.
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3 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zur Verfügung gestellt.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde als „Kirchengesetz betreffend die Errichtung und Zusammensetzung eines Rechtshofes vom 2. Dezember 1955 beziehungsweise vom 19. Juli 1956 und 29. April 1957“ (KABl 1957 S. 54) verkündet.
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5 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 12. Juni 1957 in Kraft.