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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:04.11.2014
Aktenzeichen:NK-MG 3-8/2014
Rechtsgrundlage:MVG-EKD: § 38 Absatz 1, 2 und 4, § 42 Buchstabe c, § 47 Absatz 1 und 2, § 60 Absatz 5; KAT: § 14 Absatz 2; Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT): Abteilung 4, Entgeltgruppen K 3 und K 5; Geschlechtergerechtigkeitsgesetz Nordkirche: §§ 6, 7
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  • Eingruppierung einer Arbeitnehmerin im Friedhofsdienst
  • Maßgeblich für die Eingruppierung einer Arbeitnehmerin im Friedhofsdienst ist die ihr mit ihrem Einverständnis übertragene Tätigkeit aufgrund ihrer Bewerbung auf eine konkrete Stelle (hier: Saisonmitarbeiterin auf einem Friedhof – Entgeltgruppe K 3 Abteilung 4 der Entgeltordnung).
  • Wenn eine Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung einer Arbeitnehmerin im Friedhofsdienst in die Entgeltgruppe K 3 mit der Behauptung verweigert, die aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren Arbeitnehmerin habe sich auf die ebenfalls ausgeschriebene Stelle einer Gärtnerin im Friedhofdienst – Entgeltgruppe K 5 – auf Druck der Dienststellenleitung nicht beworben, so ist hierüber vom Kirchengericht Beweis zu erheben.
    Eine solche Beweiserhebung ist im Übrigen auch im Hinblick auf §§ 6 und 7 Geschlechtergerechtigkeitsgesetz vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 406) geboten

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung des Ev.-Luth. Kirchenkreises K keinen Grund hat, die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M zu verweigern.

Gründe:

1.

Der Antragsteller, Träger des Friedhofs F, hat am X.Y.2014 die Antragsgegnerin, die Mitarbeitervertretung des Antragstellers, um Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 3 Abteilung 4 der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT) gebeten.
Mit Schreiben vom X.Y.2014 hat die Antragsgegnerin der Eingruppierung widersprochen und angegeben, dass die Antragstellerin sich für Frau M entschieden habe, weil diese ausgebildete Gärtnerin sei. Außerdem ergebe sich aus der Stellenbeschreibung, dass sie zum überwiegenden Teil mit gärtnerischen Tätigkeiten betraut ist.
Wegen der einzelnen Aufgaben sowie dem Verhältnis der Zeitanteile wird auf Anlage 3 zur Antragsschrift vom X.Y.2014 verwiesen.
Die Antragstellerin trägt vor, Frau M habe sich aus freien Stücken auf die Stelle einer Saisonmitarbeiterin beworben.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K keinen Grund hat, die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin M in die Entgeltgruppe K 3 Abteilung 4 der Entgeltordnung zu verweigern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es lägen die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 4 der Entgeltordnung vor. Frau M seien Aufgaben einer Friedhofsgärtnerin übertragen, für die eine zweieinhalbjährige Ausbildung erforderlich sei.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Dienststelle, dass Frau M am X.Y.2014 in Anwesenheit der Zeugen Z 1, Z 2 und Z 3 zu Beginn der Erörterung offen gefragt worden sei, für welche der angebotenen Stellen – Pflegekraft oder Gärtnerin – sie sich beworben habe. Hierauf habe Frau M erklärt, sie habe sich lediglich für die Stelle der Pflegekraft beworben, durch Vernehmung der Zeugin Z 4, ggf. der Zeugen Z 1, Z 2 und Z 3.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Kammersitzung vom X.Y.2014 verwiesen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
Die Entscheidung folgt aus §§ 60 Abs. 5, 42 lit. c), MVG.EKD i. V. m. Entgeltgruppe K 3, Abteilung 4 der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT).
Es handelt sich um einen Fall der eingeschränkten Mitbestimmung i. S. d. § 42 lit. c) MVG.EKD. Gem. § 41 Abs. 1 MVG.EKD darf die Mitarbeitervertretung ihre Zustimmung zu einer solchen Maßnahme – hier Eingruppierung – u. a. nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der oder die durch die Maßnahme betroffene Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bezüglich der Eingruppierung der Mitarbeiterin M eine der o. g. Besorgnisse nicht besteht.
Frau M ist richtig als Pflegekraft in der Friedhofsgärtnerei der Antragsgegnerin eingruppiert. Sie erledigt genau die Aufgaben, die die Antragstellerin mit Anlage 3 ihrer Antragsschrift vorträgt. Frau M hat sich aus freien Stücken gerade nicht auf die Stelle der Gärtnerin beworben, weil sie sich von vornherein den damit einhergehenden Aufgaben nicht gewachsen sah, die vornehmlich von Männern wahrgenommen werden. Das sind insbesondere Baumfällarbeiten und die Wahrnehmung von körperlich schweren Tätigkeiten während des Winterdienstes. Sowohl die Aussage der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin M sowie des Zeugen Z 2 lassen insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages der Antragstellerin aufkommen.
Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die Eigruppierung der Tätigkeiten der Frau M in Entgeltgruppe K 3 der Abteilung 4 richtig ist und insbesondere auch nicht gegen Vorschriften des Kirchengesetzes zur Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit in der Nordkirche vom 11.10.2013 (Kirchl. Amtsblatt 2013, S. 406) – hier §§ 6 ff. – verstößt.
Es war nach allem wie geschehen zu entscheiden.
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Faust