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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz
über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen,
Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen
in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche
(Kirchenversorgungsgesetz – KVersG)1#

Vom 14. Januar 1984

(GVOBl. S. 45)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchenversorgungsgesetz – KVersG) vom 16. April 1996 (GVOBl. S. 109)
1
Artikel 2 und
22. November 1997
§ 5 Abs. 8
angefügt
§ 6
neu gefasst
§ 9a Abs. 3
angefügt
§§ 9b und 9c
eingefügt
§ 16 Abs. 4
angefügt
§ 18 Satz 2
gestrichen
Artikel 4 Nr. 5 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
§ 9b
neu gefasst
2
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Verwaltungsvereinfachung
5. Februar 2000
§ 2 Abs. 5
neu gefasst
3
Zweites Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes
7. Februar 2005
§ 9b Nr. 2
aufgehoben
4
Drittes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes
21. November 2009
§ 9b Nr. 2
eingefügt
5
Artikel 2 des Kirchengesetzes über den Vorruhestand von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im Nordelbischen Kirchenamt sowie im Rechnungsprüfungsamt anlässlich des Zusammenschlusses der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Vorruhestandsgesetz NKA – NKAVorruhG)
8. März 2011
§ 9c
neu gefasst
bish. § 9c
wird 9d
§ 20
Überschrift
neu gefasst
bish. Wortlaut
wird Absatz 1
Absatz 2
angefügt
6
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenversorgungsgesetzes
26. Oktober 2011
§ 9 Abs. 4
Wörter gestrichen
§ 9b
neu gefasst
§ 9e
eingefügt
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchenversorgungsgesetz – KVersG) vom 12. Dezember 2011 (GVOBl. 2012 S. 2)
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I:
Allgemeine Vorschriften
§§
1 und 2
Abschnitt II:
Ausnahme- und Ergänzungsvorschriften
3 bis 9e
Abschnitt III:
Ausführungs- und Übergangsvorschriften
10 bis 16
Abschnitt IV:
Schlussvorschriften
17 bis 20
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für die Versorgung
  1. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Pastorinnen, Pastoren, Pfarrvikarinnen, Pfarrvikare, Vikarinnen, Vikare, Pfarrvikaranwärterinnen und Pfarrvikaranwärter,
  2. der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Ausnahme von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten,
  3. der Hinterbliebenen der unter Buchstabe a und b bezeichneten Personen, nachstehend Berechtigte genannt.
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§ 2
Anwendung des für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen geltenden Rechts

( 1 ) Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung des für die Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Rechts (Beamtenversorgungsrecht) gewährt, soweit nicht in diesem Kirchengesetz, insbesondere in den nach § 17 weitergeltenden Vorschriften oder den aufgrund dieses Kirchengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen der Kirchenleitung etwas anderes bestimmt ist. § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Die Kirchenleitung kann abweichende Regelungen durch Rechtsverordnung treffen.
( 3 ) Ist die unveränderte Anwendung von Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (Absatz 1) nicht möglich, weil der kirchliche Dienst dem öffentlichen Dienst beim Bund, bei den Ländern oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Vorschriften nicht als gleichgestellt gilt, trifft die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungsregelungen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann die Anwendung von Vorschriften, die das nach Absatz 1 jeweils zur Anwendung kommende Beamtenversorgungsrecht ändern, innerhalb eines Monats nach Verkündung der Vorschriften im Bundesgesetzblatt durch Beschluss aussetzen, wenn und soweit Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die Beibehaltung des Verfahrens nach Absatz 1 bis zur nächsten Tagung der Synode auch bei Abwägung der Belange der Berechtigten nicht vertretbar ist. Über die vorläufige Aussetzung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss durch Rechtsverordnung zu entscheiden; hierfür gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 entsprechend.
( 5 ) Die Kirchenleitung erlässt Rechtsverordnungen nach Absatz 2 bis 4 nach Anhörung des für Besoldung und Dienstrecht zuständigen Ausschusses der Synode. Bei Rechtsverordnungen, die Mehrausgaben zur Folge haben, hat die Kirchenleitung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Synode herzustellen.
( 6 ) Für den Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche der Berechtigten auf den Dienstherrn gilt § 76 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
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Abschnitt II
Ausnahme- und Ergänzungsvorschriften

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§ 3
Gleichstellung

Im Sinne des § 2 gelten
  1. Pastorinnen und Pastoren im Anstellungsverhältnis nach § 1 Absatz 1 des Pfarrergesetzes in der jeweils geltenden Fassung als Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit,
  2. Pastorinnen und Pastoren zur Anstellung nach § 1 Absatz 2 des Pfarrergesetzes als Beamtinnen und Beamte auf Probe,
  3. Vikarinnen und Vikare sowie Pfarrvikaranwärterinnen und Pfarrvikaranwärter als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
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§ 4
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

§ 5 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet bei der Durchstufung einer Pastorin oder eines Pastors in die Besoldungsgruppe A 14 Anwendung.
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§ 5
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

( 1 ) Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt an die Stelle des Dienstes bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 6 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz) der kirchliche Dienst.
( 2 ) Kirchlicher Dienst ist der Dienst bei der Ev. Kirche in Deutschland, der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands sowie ihren Gliedkirchen, ferner bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht einer Gliedkirche unterstehen. Dem Dienst nach Satz 1 steht gleich eine Tätigkeit in missionarischen, diakonischen und sonstigen kirchlichen Werken und Einrichtungen innerhalb der Ev. Kirche in Deutschland sowie in Anstalten und Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche in Deutschland angeschlossen sind, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform. Dem Dienst nach Satz 1 kann eine Tätigkeit in einer anderen christlichen Kirche sowie in Kirchen außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands mit ihren Einrichtungen einschließlich Mission und Diakonie gleichgestellt werden. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach den Sätzen 2 und 3 kann davon abhängig gemacht werden, dass die höhere Versorgungslast durch Drittbeteiligung oder Anrechnungs- und Ruhensregelungen ausgeglichen wird. Bei Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gilt § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.
( 3 ) An die Stelle des Dienstes bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden in § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes tritt der Dienst bei sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstherren.
( 4 ) Auf die Berücksichtigung von Dienstzeiten aufgrund von Kann-Vorschriften darf nicht verzichtet werden, wenn dadurch die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Versorgungsrecht umgangen wird.
( 5 ) Sollen im Einzelfall durch Entscheidung der zuständigen Rentenversicherungsträger als ruhegehaltfähig geltende Zeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente deshalb nicht als Ausfall-, Ersatz- oder Zurechnungszeit berücksichtigt werden, weil diese Zeiten gleichzeitig als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind, so tritt die Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten nicht ein.
( 6 ) Hauptberuflich im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeiten nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten nicht als ruhegehaltfähig, wenn sie vor der Ausbildung schon die Voraussetzung für die Übernahme ins Dienstverhältnis als Pfarrvikarin oder Pfarrvikar, Pastorin oder Pastor bzw. Kirchenbeamtin oder Kirchenbeamter überhaupt gewesen sind. Dies soll nicht gelten, wenn die spätere Rente ohne Höchstgrenzenregelung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden kann.
( 7 ) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit im Wartestand, wenn und soweit der Pastorin oder dem Pastor bzw. der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten unter Fortzahlung der Dienstbezüge eine besondere Aufgabe übertragen worden ist.
( 8 ) § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes finden keine Anwendung.
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§ 6
Wartegeld

( 1 ) In den Wartestand Versetzte erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den Wartestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Bezüge nach dem ihnen verliehenen Amt, soweit sie ihnen vor der Versetzung in den Wartestand zugestanden haben. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des Wartestandes gezahlt. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit sind auf die Bezüge anzurechnen.
( 2 ) Bei in den Wartestand Versetzten beträgt das Ruhegehalt nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 für die restliche Zeit während der ersten 18 Monate des Wartestandes 75 Prozent, danach 60 Prozent der zuletzt zugestandenen Dienstbezüge. Das Nordelbische Kirchenamt kann in besonderen Ausnahmefällen eine Verlängerung bis zu sechs Monaten zulassen. Das Ruhegehalt ist bei allgemeinen Änderungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Herabsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 60 Prozent gilt nicht für Ruhegehaltsfälle, die vor dem 1. Januar 1998 eingetreten sind.
( 3 ) In Fällen, in denen eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Versetzung in den Wartestand geführt hat, besteht kein Anspruch auf Wartegeld. Soweit es nach der persönlichen Situation erforderlich und aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Lage geboten ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Wartegeldes nach Absatz 2 gewährt werden.
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 gelten für alle Fälle der Versetzung in den Wartestand.
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§ 7
Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenanspruch, Rückforderungsvorbehalt

( 1 ) Das Nordelbische Kirchenamt wird ermächtigt, bei Berufung auf Lebenszeit von Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die aufgrund von Beiträgen oder Nachversicherungsleistungen ihrer bisherigen Anstellungsträger zur Rentenversicherung Rentenanwartschaften erworben haben, durch Dienstvertrag zu vereinbaren, dass unter Zusicherung einer beamtenrechtlichen Altersversorgung die Rentenanwartschaften durch Beitragsleistungen der Nordelbischen Kirche in der Form der freiwilligen Weiterversicherung aufrechterhalten werden.
( 2 ) Versorgungsbezüge, deren Bemessung von einer entsprechenden Mitteilung der Berechtigten an die die Versorgung anweisende Stelle abhängig ist oder die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs weitergezahlt werden, stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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§ 8
Übergangsgeld

An die Stelle des § 47 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt folgende Bestimmung:
  1. Pastorinnen und Pastoren nach § 117 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 5 des Pfarrergesetzes ausscheiden;
  2. Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte nach § 76 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder § 79 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD aus dem Dienst ausscheiden bzw. entlassen werden.
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§ 9
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen

( 1 ) Erhält eine in den Wartestand oder Ruhestand versetzte Person aus eigener früherer Verwendung oder aus einer früheren Verwendung der Ehegattin oder des Ehegatten im kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Dienst eine Versorgung, ohne dass der frühere Dienstherr die versorgungsrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge anwendet, so ist daneben das kirchliche Wartegeld oder Ruhegehalt nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
( 2 ) Höchstgrenze ist der Betrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes, den die Empfängerinnen und Empfänger bei ihrem Ausscheiden aus der höheren Besoldungsgruppe erhalten haben. Dieser Betrag wird der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst jeweils geltenden Besoldungsordnung entnommen und ist um den gewährten Anpassungszuschlag für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu erhöhen.
( 3 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auf Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen entsprechende Anwendung; Höchstgrenze ist dabei der für die Berechnung des Witwen- oder Witwer- bzw. Waisengeldes maßgebende Anteil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes.
( 4 ) Versorgung im Sinne von Absatz 1 ist jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus kirchlichen oder sonstigen öffentlichen Mitteln.
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§ 9a
Anrechnung von Renten und anderen Leistungen auf Versorgungsbezüge

( 1 ) Renten oder Rententeile aufgrund von Nachversicherungsbeiträgen oder anderen Beitragsleistungen ohne Beteiligung der Pastorin oder des Pastors bzw. der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten werden ohne Höchstgrenzenregelung nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Renten im Sinne von Satz 1 sind auch Leistungen einer Lebensversicherung. § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.
( 2 ) Zur leichteren Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften kann der Regelungsbetrag in einem auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Rundung zu berechnenden Prozentsatz der Versorgungsbezüge einschließlich der Sonderzuwendung festgesetzt werden. Der Prozentsatz ist alle drei Jahre aufgrund der Verhältnisse am 1. Juli des laufenden Jahres zu überprüfen.
( 3 ) § 57 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
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§ 9b
Versorgungsabschlag

( 1 ) Erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, gilt § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Bei einer Versetzung in den Ruhestand aus dem Wartestand wird ein Versorgungsabschlag vom Eintritt des Wartestandes aus gerechnet, wenn der Beginn des Wartestandes nach dem 31. Dezember 2001 liegt.
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§ 9c

(weggefallen)2#
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§ 9d
Anpassungszuschlag

( 1 ) Der Anpassungszuschlag nach § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes und nach früheren Rechtsvorschriften wird mit Wirkung vom 1. Januar 1998 nicht mehr gewährt.
( 2 ) Bisherige Empfängerinnen und Empfänger von Anpassungszuschlägen erhalten diese als Festbeträge zu den Versorgungsbezügen weiter. Die Festbeträge werden ab 1. Januar 1998 jährlich um ein Drittel abgebaut.
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§ 9e
Mandatsträger und Regierungsmitglieder

( 1 ) Erhält eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 Prozent, höchstens 50 Prozent der Entschädigung aus der Abgeordnetentätigkeit.
( 2 ) Erhält eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrages, um den die Summe beider Versorgungsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach diesem Kirchengesetz übersteigt.
( 3 ) Erhält eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Amtsbezüge aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz insoweit, als sie zusammen mit diesen Amtsbezügen die ruhegehaltfähigen kirchlichen Dienstbezüge übersteigen.
( 4 ) Erhält eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Übergangsgeld oder Versorgungsbezüge aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung, so ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Kirchengesetz insoweit, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld oder den Versorgungsbezügen aus einer Tätigkeit als Mitglied einer Regierung die höchstmögliche Versorgung nach diesem Kirchengesetz übersteigen.
( 5 ) Die Absätze 3 und 4 gelten für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre entsprechend.
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Abschnitt III
Ausführungs- und Übergangsvorschriften

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§ 10
Entscheidungen

Zuständige Behörde für die Anwendung dieses Kirchengesetzes ist das Nordelbische Kirchenamt. Es hat auch die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und der sonstigen Behörden nach den zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts.
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§ 11
Anwendung dieses Kirchengesetzes auf Pastorinnen und Pastoren
in besonderen Ämtern

( 1 ) Pastorinnen und Pastoren im Dienst der Dänischen Volkskirche, die der kirchlichen Versorgung der Deutschen Minderheit in Nordschleswig dienen und keine Versorgungsansprüche gegen die Dänische Volkskirche haben, kann auf Antrag durch Beschluss des Nordelbischen Kirchenamtes Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zugesichert werden. Die Zusicherung von Versorgungsanwartschaften erlischt, sobald eine Anwartschaft auf Versorgung durch die Dänische Volkskirche erworben wird. Erhalten sie neben einer Versorgung nach diesem Gesetz eine Versorgung nach den Bestimmungen des Königreichs Dänemark, so ist § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Pastorinnen und Pastoren in besonderen Ämtern, die nicht Inhaberin oder Inhaber einer Pfarrstelle sind und denen auch nicht eine allgemeinkirchliche Aufgabe oder ein gesamtkirchlicher Dienst übertragen ist, kann das Nordelbische Kirchenamt Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zusichern.
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§ 12
Versorgung beurlaubter Pastorinnen, Pastoren,
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

( 1 ) Während einer Beurlaubung zur Wahrnehmung eines anderen kirchlichen Dienstes sowie zur Übernahme von Aufgaben, die im nordelbischen Interesse liegen, gezahlte höhere Bezüge wirken sich nicht auf die spätere Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus, soweit nicht in Absatz 2 und der hierzu zu erlassenden Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) In einer besonderen Vereinbarung zwischen der Nordelbischen Kirche, der Pastorin oder dem Pastor, der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst die oder der Beurlaubte steht, kann ausnahmsweise festgelegt werden, dass gegen Entrichtung entsprechender Versorgungsbeiträge höhere Versorgungsanwartschaften erwachsen. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.3#
( 3 ) Der späteren Berechnung der Versorgungsbezüge dürfen nur die nach diesem Kirchengesetz zulässigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden.
( 4 ) Der Versorgungsbeitrag besteht in einem von dem Nordelbischen Kirchenamt festzusetzenden Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
( 5 ) Anstelle einer besonderen Vereinbarung über höhere Versorgungsanwartschaften kann das Nordelbische Kirchenamt die Anwendung des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes für den Fall ausschließen, in dem Versorgungsbezüge mit zusätzlichen Versorgungsbezügen aus Mitteln des Anstellungsträgers im Sinne von Absatz 2 zusammentreffen.
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§ 13
Zusage von Unfallfürsorge

( 1 ) Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften kann für Unfälle zugesagt werden, die in Ausübung oder infolge außerdienstlicher im kirchlichen Interesse liegender Tätigkeiten, auch während einer Beurlaubung eintreten. Die Zusage kann allgemein oder für einzelne Tätigkeitsarten gegeben werden.
( 2 ) Die Zusage begründet einen Anspruch auf Unfallfürsorge bei Unfällen, die nach Erteilung der Zusage eintreten. Neben Leistungen, die die Berechtigten aufgrund des Unfalls von anderer Seite erhalten, wird Unfallfürsorge nur bis zur Höhe der gesetzlichen Unfallfürsorge gewährt. Leistungen einer Versicherung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie auf eigene Beiträge der Berechtigten zurückgehen.
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§ 14
Ausführungsbestimmungen

Das Nordelbische Kirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz zu erlassen.
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§ 15
Leistungsbescheid

( 1 ) Vermögensrechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der Nordelbischen Kirche können gegenüber einer oder einem Berechtigten durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, einen Anspruch durch Erhebung einer Klage zu verfolgen, bleibt unberührt.
( 2 ) Der Leistungsbescheid wird vom Nordelbischen Kirchenamt von Amts wegen erlassen. Er soll nur erlassen werden, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger nicht zur Zahlung bereit oder nicht mit der Einbehaltung von Versorgungsbezügen einverstanden ist.
( 3 ) Der Leistungsbescheid wird mit der Zustellung an die Berechtigte oder den Berechtigten sofort vollziehbar.
( 4 ) Der Leistungsbescheid wird durch Einbehaltung des festgesetzten Betrages von den Versorgungsbezügen vollzogen. Zur Vollziehung ist die kirchliche Stelle verpflichtet, durch die die Versorgungsbezüge gezahlt werden, sobald ihr eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zugestellt ist.
( 5 ) Für die Vollziehung des Leistungsbescheides gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unpfändbarkeit von Forderungen entsprechend.
( 6 ) Das Nordelbische Kirchenamt bestimmt die Höhe des monatlich einzubehaltenden Betrages und entscheidet über Anträge auf Aussetzung der Vollziehung.
( 7 ) Für die Zustellungen nach Absatz 4 und 5 gelten die Bestimmungen der Kirchengerichtsordnung über die Zustellung entsprechend.
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§ 16
Überleitung, Besitzstand

( 1 ) Die Versorgungsbezüge werden mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes an auf die neuen Bestimmungen übergeleitet.
( 2 ) Haben Berechtigte beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes nach bisherigem Recht weitergehende Versorgungsansprüche erworben als ihnen nach diesem Gesetz zustehen, so behalten sie diese, bis sie nach diesem Kirchengesetz gleich hohe oder höhere Versorgungsansprüche erwerben.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für die Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften. Die Übergangsvorschrift nach Artikel 2 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (BGBl. I 1981 S. 1523), geändert durch Artikel 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I 1983 S. 1532) und Artikel 5 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBl. I 1985 S. 1513) findet in folgender Fassung Anwendung:
„Beruht die Versorgung auf Versorgungsansprüchen, die einer oder einem Berechtigten vor dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erwachsen sind, und ergibt sich durch § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes eine niedrigere Versorgung als nach dem bisherigen Recht, wird ein Ausgleich gewährt. Der Ausgleich wird für die bis zum 31. Dezember 1981 von § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hat. Der Ausgleich verringert sich vom 1. Januar 1982 an um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge aufgrund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich von diesem Zeitpunkt an ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich darf den nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes sich jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente durch Umwandlung oder aus anderen Gründen, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Ruhensbetrag nach § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert. Verringert sich der Ausgleich auf 20 Prozent der laufenden Rente, entfällt dieser; stattdessen wird der zu berücksichtigende Rentenanrechnungsbetrag um 20 Prozent gemindert. Der oder dem Berechtigten verbleiben jedoch einschließlich des Ausgleichs mindestens 20 Prozent der Versorgungsbezüge neben der Rente. Der Ausgleich wird nicht gewährt, wenn die oder der Berechtigte sich im Einzelfall vor Übernahme ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Anrechnung der Rente einverstanden erklärt hatte. Für versorgungsberechtigte Hinterbliebene einer oder eines Ausgleichsberechtigten gilt die Ausgleichsregelung entsprechend, sie erhalten den Ausgleich in Höhe der Anteilsätze des Witwen- bzw. Witwer- oder Waisengeldes.“
( 4 ) Die Sätze 3 bis 6 des § 69b Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden mit Wirkung vom 1. Januar 1998 keine Anwendung.
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Abschnitt IV
Schlussvorschriften

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§ 17
Weitergeltende Vorschriften

Neben diesem Kirchengesetz sind weiter anzuwenden
  1. die versorgungsrechtlichen Vorschriften für nordelbische Pastorinnen und Pastoren in der Militärseelsorge,4#
  2. die versorgungsrechtlichen Vorschriften für Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die auf Zeit ins Ausland entsandt sind.
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§ 18
Rechtsweg

Für vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Kirchengesetz ist der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Über alle übrigen Ansprüche, insbesondere über Fragen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, entscheidet das Kirchengericht.
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§ 19
(Außerkrafttreten von Vorschriften)

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§ 20
Inkraftreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
( 2 ) § 9c tritt mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: § 9c ist gemäß § 20 Absatz 2 dieses Kirchengesetzes mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft getreten.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. Rechtsverordnung über die Vereinbarung höherer Versorgungsanwartschaften für beurlaubte Pastoren und Kirchenbeamte vom 10. Juni 1986 (GVOBl. S. 174), die gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft trat.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 4 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979 (GVOBl. S. 21).