.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.08.1986
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Rechtsverordnung
über die Vereinbarung höherer Versorgungsanwartschaften
für beurlaubte Pastoren und Kirchenbeamte1#
Vom 10. Juni 1986
Die Kirchenleitung hat aufgrund des § 12 Absatz 2 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 14. Januar 1984 (GVOBl. S. 45) in der Fassung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1986 (GVOBl. S. 62) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
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Die nach § 12 Absatz 2 des Kirchenversorgungsgesetzes zu treffenden Vereinbarungen zwischen der Nordelbischen Kirche, dem Pastor oder Kirchenbeamten und dem Anstellungsträger, in dessen Dienst der Beurlaubte steht (Urlaubsanstellungsträger), werden vom Nordelbischen Kirchenamt geschlossen.
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1 Vereinbarungen können für befristete oder unbefristete Beurlaubungen getroffen werden. 2 Sie gelten nur für die jeweils laufenden Beurlaubungen und müssen im Bedarfsfall entweder verlängert oder erneut geschlossen werden.
#§ 2
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1 Zum Abschluss einer Vereinbarung bedarf es eines gemeinsamen Antrages des beurlaubten Pastors oder Kirchenbeamten und seines Urlaubsanstellungsträgers sowie der Annahme durch das Nordelbische Kirchenamt. 2 Bei Kirchenbeamten, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Nordelbischen Kirche stehen, ist der Dienstherr als weiterer Antragsberechtigter zu beteiligen. 3 Er haftet neben dem Urlaubsanstellungsträger für die Aufbringung des Versorgungsbeitrages nach § 4.
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2
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1 Der Antrag auf Begründung höherer Versorgungsanwartschaften kann sich nur auf eine bestimmte Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A und B zum Kirchenbesoldungsgesetz der Nordelbischen Kirche beziehen. 2 Der Urlaubsanstellungsträger verpflichtet sich mit dem Antrag nach Maßgabe des § 4 zur Zahlung von Versorgungsbeiträgen.
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3
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1 Die Nordelbische Kirche sichert mit der Annahme des Antrags bei Erfüllung der Voraussetzungen nach dieser Verordnung höhere Versorgungsanwartschaften zu.
2 Die Zusicherung kann ohne Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen zurückgenommen werden, wenn trotz Mahnung der Versorgungsbeitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
#§ 3
1 Der Versorgungsbeitrag beträgt nach Festsetzung des Nordelbischen Kirchenamtes während der Beurlaubung 40 Prozent der monatlichen sich nach § 2 Absatz 2 ergebenden Dienstbezüge zuzüglich der Sonderzuwendung.
2 Der Prozentsatz kann vom Nordelbischen Kirchenamt für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt werden. 3 Eine Anhebung des Satzes ist nur zur Angleichung an den allgemeinen Versorgungsbeitrag nach § 9 des Finanzgesetzes vom 28. Mai 1978 (GVOBl. S. 155) zulässig.
#§ 4
1 Der Unterschied zwischen den Dienstbezügen nach dem verliehenen Amt im statusrechtlichen Sinne und der nach § 2 Absatz 2 höheren Besoldungsgruppe gilt nach Ablauf von zehn Jahren des Bezuges und Entrichtung des höheren Versorgungsbeitrages als ruhegehaltfähig. 2 Bis zur Vollendung der zehnjährigen Frist steigt die Ruhegehaltfähigkeit des Unterschiedes mit jedem vollen Jahr um ein Zehntel.
#§ 5
1 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.2# 2 Sie ist auch auf laufende Beurlaubungsfälle anwendbar. 3 Die Zusicherung höherer Versorgungsanwartschaften kann in diesen Fällen rückwirkend beantragt werden, soweit der Beurlaubte die höheren Dienstbezüge tatsächlich erhalten hat. 4 Für die zurückliegende Zeit ist ein Nachzahlungsbeitrag zu entrichten, der sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Antragstellung bemisst.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kirchenversorgungsgesetzes vom 26. November 2015 (KABl. 2016 S. 2) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.