.Vertrag
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Geltungszeitraum von: 01.01.1974
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Vertrag
über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen
in Schleswig-Holstein und Hamburg1#
Vom 6. März 19742#
#####§ 1
Zur Verhandlung und Entscheidung kirchlicher Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten errichten
- die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins,vertreten durch ihre Kirchenleitung,die Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate,vertreten durch den Kirchenrat,die Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck,vertreten durch ihre Kirchenleitung,die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Eutin,vertreten durch den Landeskirchenrat,
ein Kirchengericht als gemeinsames Verfassungs- und Verwaltungsgericht mit dem Sitz in Kiel.
#§ 2
Das Kirchengericht führt die Bezeichnung „Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg“.
#§ 3
Die Zuständigkeit des Kirchengerichts richtet sich nach dem Recht der vertragschließenden Kirchen.
#§ 4
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der beiliegenden Kirchengerichtsordnung, die Bestandteil dieses Vertrages ist.
#§ 5
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins
Kiel, den 29. Januar 1974
gez. Dr. Hübner | gez. Dr. Grauheding | |
Bischof | Siegel | Präsident |
Vorsitzender der Kirchenleitung | als Mitglied der Kirchenleitung |
Der Kirchenrat der Evangelisch-lutherischen Kirche
im Hamburgischen Staate
Hamburg, den 13. Dezember 1973
Siegel | gez. D. Wölber |
Bischof |
Die Kirchenleitung
der Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck
Lübeck, den 20. Februar 1974
Siegel | gez. Stoll |
Senior |
Der Landeskirchenrat
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Eutin
Eutin, den 6. März 1974
gez. Kieckbusch | gez. Muus | |
Bischof | Siegel | Oberkirchenrat |
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Evang.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate
Der Kirchenrat
Zusatzprotokoll
zum Vertrag über die Errichtung und die Ordnung
eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen
in Schleswig-Holstein und Hamburg
Im Auftrag der Synode der Evang.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate gibt der Kirchenrat zur Kirchengerichtsordnung folgende Erklärung ab:
Die gegenwärtige Fassung des § 12 Absatz 4 Satz 3 der Kirchengerichtsordnung wird dahin ausgelegt, dass die in ihm genannten Ausschlusstermine für die Geltendmachung der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit sich nur auf bekannte Ablehnungsgründe erstrecken. Die §§ 64 und 65 der Kirchengerichtsordnung sollen alsbald durch die Synode der Nordelbischen Kirche in der Richtung überprüft werden, dass auch in Verfassungsangelegenheiten die Revision auf wesentliche Verfahrensverletzungen soll gestützt werden können.
Hamburg, den 3. Dezember 1973 | gez. D. W ö l b e r |
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1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der Vertrag wurde somit gegenstandslos.
1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der Vertrag wurde somit gegenstandslos.