.Vertrag
#Anlage zum Vertrag
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Vertrag
über den Beitritt
zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg1#
Vom 3. März 2011
(GVOBl. S. 114; ABl. S. 16)
####Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Pommersche Evangelische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen folgenden
#Vertrag:
#§ 1
1 Die Pommersche Evangelische Kirche tritt dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 6. März 1974 (KGVOBl. S. 64) bei. 2 Damit ist das Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (im Folgenden Kirchengericht genannt) auch für Streitigkeiten der Pommerschen Evangelischen Kirche nach §§ 2 und 3 des Kirchengesetzes über ein Kirchengericht der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg vom 10. November 1972 (KGVOBl. 1974 S. 63) zuständig.
#§ 2
Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das kirchengerichtliche Verfahren in verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gilt als gliedkirchliches Recht der Pommerschen Evangelischen Kirche.
#§ 3
1 Die der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche durch die Inanspruchnahme des Kirchengerichts für verfassungs- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten der Pommerschen Evangelischen Kirche entstehenden Kosten sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu erstatten. 2 Die Erstattung der Kosten wird grundsätzlich mit Abschluss des jeweiligen Verfahrens fällig. 3 Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren ergeben sich aus der Anlage zum Vertrag.
#§ 4
Dieser Vertrag wird in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Vertragschließenden bekannt gemacht.2#
#§ 5
#§ 6
1 Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. 3 Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung anhängig sind, sind weiter nach den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen.
Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.
Lübeck, den 3. März 2011 | Lübeck, den 3. März 2011 | ||
Für die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche: | Für die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche: | ||
Dr. Hans-Jürgen Abromeit Bischof Vorsitzender der Kirchenleitung | Gerhard Ulrich Bischof Vorsitzender der Kirchenleitung | ||
Dr. Friedrich August Bonde Mitglied der Kirchenleitung |
Anlage zum Vertrag
über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in
Schleswig-Holstein und Hamburg
I. | Die Erstattungssumme nach § 3 des Vertrages über den Beitritt zu dem Vertrag über die Errichtung und die Ordnung eines Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg beträgt pro Verfahren beim Kirchengericht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche 650 Euro. |
II. | 1 Die Erstattungssumme setzt sich aus den Kosten der nachfolgenden Einzelpositionen zusammen:
2 Veränderungen bei den Kosten der Einzelpositionen sind in der Regel ein Grund zur Anpassung. |
III. | 1 Die Erstattung wird auch fällig, wenn ein Verfahren ohne eine gerichtliche Endentscheidung zum Abschluss kommt (z. B. durch Rücknahme oder Vergleich). 2 Erfolgt eine Rücknahme vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, ermäßigt sich die Erstattungssumme auf ein Drittel des Betrages nach I. |
IV. | Die Abrechnung der Erstattungssumme erfolgt unabhängig vom jeweiligen Verfahrensende jeweils zum Halbjahresende gegen Sammelnachweis unter Angabe des Aktenzeichens und der Verfahrensbeteiligten. |
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1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der Vertrag wurde somit gegenstandslos.
1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle des bisherigen Kirchengerichts tritt. Der Vertrag wurde somit gegenstandslos.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, ABl. 2011 S. 16.
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, ABl. 2011 S. 16.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, 311 und, ABl. 2011 S. 16, 88.
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. GVOBl. 2011 S. 114, 311 und, ABl. 2011 S. 16, 88.