.Satzung des Ev.-Luth.
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 01.12.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Satzung des Ev.-Luth.
Kindertagesstättenverbandes Rantzau-Münsterdorf1#
Vom 9. Oktober 2009
####§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Name, Sitz und Kirchensiegel
(1) Die
- Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe,Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe,Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe,Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Heiligenstedten,Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe,Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süderau,Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe,Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe,
nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden aufgrund des öffentlich- rechtlichen Vertrages vom 1. Dezember 2008 und der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands des Ev.-Luth. Kirchenkreises Münsterdorf vom 12. November 2008 einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Verband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 51ff. der Verfassung zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen, nachfolgend Kindertagesstätten genannt.
(2) 1Der Name des Verbandes lautet „Ev.-Luth. Kindertagesstättenverband Rantzau-Münsterdorf“. 2Er hat seinen Sitz in Itzehoe.
(3) 1Weitere Ev.-Luth. Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Münsterdorf und – nach der Fusion beider Kirchenkreise – des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf, die Träger von Kindertagesstätten oder kindergartenähnlichen Einrichtungen sind, können auf ihren Antrag dem Verband beitreten. 2Über den Beitritt entscheidet die Verbandsvertretung durch Beschluss.
(4) 1Der Verband führt ein spitzovales Kirchensiegel, das im Siegelbild ein Kind, das in geöffnete Arme läuft, trägt. 2Die Umschrift lautet: Ev.-Luth. Kindertagesstättenverband Rantzau-Münsterdorf.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) 1Zweck des Verbandes ist es, die Trägerschaft und alle mit ihr verbundenen Aufgaben für die Kindertagesstätten, die dem Verband angeschlossen sind, wahrzunehmen und die Einrichtungen im Sinne des biblischen Auftrags zu führen, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2Zu diesem Zweck wird die Trägerschaft der Kindertagesstätten auf den Verband übertragen.
(2) 1Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Nordelbischer Kirche und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes,
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Änderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(3) 1Dem Verband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. 2Er entscheidet nach vorheriger Anhörung der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. 3Es ist der Kirchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde vorher zu hören, auf dessen Gebiet die Kindertagesstätte liegt.
(4) 1Der Verband trägt dafür Sorge, dass die Vielfalt und das individuelle Profil der ihm angehörenden Kindertagesstätten erhalten bleibt. 2Dieses sollte sich am Profil der Kirchengemeinde orientieren, auf dessen Gebiet sie liegt. 3Darüber hinaus ist die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und die Einrichtungen selbst flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten.
#§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
1Verband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Hierzu gehört insbesondere:
- die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
- religionspädagogische und seelsorgerliche Begleitung von Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten durch das Pfarramt,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief).
§ 4
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung
(1) Die Kosten des Verbandes im Bereich der Kindertagesstätten werden unter anderem gedeckt durch:
- Leistungsentgelte (Leistungsentgelte der öffentlichen Kostenträger, Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung ihrer Kinder),
- Zweckgebundene Zuweisungen des Kirchenkreises
- Zuschüsse der Kommunen (aufgrund vertraglicher Regelungen), insbesondere im Bereich der ungedeckten Kosten,
- Umlage der verbandsangehörigen Kirchengemeinden in Höhe von 15 Prozent des kirchlichen Eigenanteils für diejenige Ev. Kindertagesstätte, die sich auf dem Gebiet der jeweiligen Kirchengemeinde befindet.
(2) 1Die durch die unter Absatz 1 genannten Einnahmen nicht gedeckten Kosten des Verbands werden durch Umlage auf diejenigen verbandsangehörigen Mitglieder in den Kindertagesstätten umgelegt, auf dessen Gebiet die jeweilige Kindertagesstätte liegt. 2Die Umlage erfolgt nach der Zahl der genehmigten Gruppen.
(3) 1Die Kirchengemeinden bzw. der Kirchenkreis bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen und -Schulden in den Verband ein. 2Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Verband in der dann bestehenden Höhe an diejenige Kirchengemeinde, auf deren Gebiet die Kindertagesstätte liegt, zurückzuzahlen.
(4) 1Die Kindertagesstättengebäude verbleiben im Eigentum der Kirchengemeinden. 2Einzelheiten bedürfen einer einzelvertraglichen Regelung zwischen dem Verband und den jeweiligen Kirchengemeinden.
#§ 5
Organe
(1) Die Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
(2) 1Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. 2Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe im Amt.
#§ 6
Verbandsvertretung
(1) 1Die Verbandsvertretung besteht aus den Delegierten der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2Die Anzahl der Delegierten einer Kirchengemeinde entspricht der Anzahl der sich auf ihrem Gebiet befindlichen Ev. Kindertagesstätten.
(2) 1Die Kirchenvorstände der verbandsangehörigen Kirchengemeinden wählen für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder der Verbandsvertretung und für jedes Mitglied eine/n persönliche/n Stellvertreter/in, der oder die zugleich Ersatzmitglied ist. 2Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachwahl des Ersatzmitglieds erforderlich.
(3) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus der Verbandsvertretung aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.
(4) 1Die Verbandsvertretung wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Sie wählt auf ihrer ersten Sitzung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. 3Sie dürfen weder Pastorin oder Pastor noch hauptamtliche Mitarbeiterin oder hauptamtlicher Mitarbeiter einer kirchlichen Körperschaft sein.
(5) 1Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil. 2Der Verbandsvertretung bleibt es jedoch unbenommen, ihre Sitzungen – gegebenenfals auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten – unter Ausschluss der Geschäftsführung durchzuführen.
(6) Die Kindertagesstätten-Fachberatung sowie die oder der Beauftragte für die religionspädagogische Profilierung können mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
#§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung
Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie wählt den Verbandsausschuss.
- Sie setzt die Umlage gemäß § 4 Absatz 2 fest.
- Sie beschließt den Haushaltsplan des Verbandes einschließlich des Stellenplans, nimmt die Jahresrechnung ab und entscheidet über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften.
- Sie beschließt über wesentliche und konzeptionelle Angelegenheiten der Kindertagesstätten des Verbandes.
- Sie beschließt über Neubauten und wesentliche Veränderungen an Gebäuden des Verbandes.
- Sie beschließt über die Grundsätze des Betriebs der Einrichtungen des Verbandes.
- Sie beschließt die Neugründung von Einrichtungen sowie die Übernahme von Einrichtungen in den Verband.
- Sie beschließt die Schließung von Einrichtungen des Verbandes.
- Sie beschließt über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die der Verbandsausschuss vorlegt.
- Sie bestellt und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Verbandes.
§ 8
Geschäftsordnung der Verbandsvertretung
(1) 1Die Verbandsvertretung ist von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. 2Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes oder wenn der Verbandsausschuss es verlangt.
(2) 1Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von einer Woche einzuladen. 2Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
(3) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind öffentlich.
(4) Hauptamtliche Mitarbeitende des Verbandes sollen in Fragen ihres Arbeitsgebietes, Mitarbeitende des kirchlichen Verwaltungszentrums können bei Bedarf zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
#§ 9
Verbandsausschuss
(1) 1Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte vier Mitglieder für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Verbandsvertretung in den Verbandsausschuss. 2Zudem wählt sie zwei stellvertretende Mitglieder, die die Vertretung in der Reihenfolge ihrer Wahl wahrnehmen.
(2) 1Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung darf dem Verbandsausschuss nicht angehören. 2Sie oder er soll an allen Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verbandes ist geborenes Mitglied des Verbandsausschusses. 2Sie oder er übernimmt zugleich den Vorsitz des Verbandsausschusses.
(4) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(5) 1Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. 2Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf deren nächster Sitzung zu berichten. 3Sie entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
#§ 10
Aufgaben des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung des Verbandes, die operative Führung der angeschlossenen Kindertagesstätten sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
(2) Der Verbandsausschuss bereitet die Sitzungen der Verbandsvertretung vor und führt deren Beschlüsse aus.
(3) 1In dringenden Fällen nimmt die oder der Vorsitzende die Aufgaben des Verbandsausschusses wahr. 2Ihre oder seine Entscheidungen sind dem Verbandsausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. 3Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
(4) 1Der Verband wird durch den Verbandsausschuss in allen Angelegenheiten vertreten. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsausschuss durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(5) 1Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied. 2Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. 3Für die Geschäfte des täglichen Bedarfs werden Einzelvollmachten erteilt.
(6) Im Rahmen der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsausschuss insbesondere folgende Aufgaben:
- Zweckerfüllung des Verbandes im Sinne der Satzung.
- Verwaltung des Vermögens / der Schulden des Verbandes.
- Aufstellung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses des Verbandes jeweils zur Vorlage an die Verbandsvertretung.
- Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung von Gruppen / Plätzen oder Erweiterungen von Gruppen und Angeboten in den angeschlossenen Kindertagesstätten.
- Vorbereitung der Beschlussfassung über die Schließung von Kindertagesstätten.
- Vorbereitung der Beschlussfassung über die Neugründung von Einrichtungen als auch die Übernahme von Einrichtungen in den Verband.
- Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbandes.
- Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes.
- Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen aus den Kirchenkreisvorständen und Kirchenvorständen.
(7) 1Der Verbandsausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit Unterausschüsse einsetzen oder Einzelpersonen mit der Bearbeitung bestimmter Aufgaben jederzeit widerruflich beauftragen. 2Die Gesamtverantwortung des Verbandsausschusses bleibt unberührt.
#§ 11
Geschäftsordnung des Verbandsausschusses
(1) 1Der Verbandsausschuss ist von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied es unter Angabe des Grundes verlangt.
(2) 1Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von einer Woche einzuladen. 2Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
(3) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich.
(4) Hauptamtliche Mitarbeitende des Verbandes sollen in Fragen ihres Arbeitsgebietes, Mitarbeitende des Kirchlichen Verwaltungszentrums können zu den Sitzungen mit beratender Stimme herangezogen werden.
#§ 12
Geschäftsführung
Das vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses handelt nach Artikel 55 der Verfassung allein als gesetzlicher Vertreter des Verbandes, sofern der wirtschaftliche Wert der Rechtshandlung einmalig einen Betrag von 15 000 € oder jährlich wiederkehrend einen Betrag von 3000 € nicht übersteigt.
#§ 13
Anschluss und Ausscheiden
(1) Über den Antrag auf Anschluss zum Verband beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Verbandsausschusses.
(2) 1Ein Verbandsmitglied kann zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten, frühestens aber drei Jahre nach seinem Beitritt zum Verband, aus dem Verband ausscheiden. 2In diesem Falle ist eine Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte an diejenige Kirchengemeinde vorzunehmen, auf dessen Gebiet sich die Kindertagesstätte befindet.
(3) Bis spätestens neun Monate vor Wirksamwerden des Ausscheidens treffen der Verband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Punkte:
- eine Vermögensauseinandersetzung,
- eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise das ausscheidende Verbandsmitglied in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Verbandes beteiligt bleibt,
- die Übernahme von Beschäftigten des Verbandes, die bisher mit einem räumlichen und/oder inhaltlichen Schwerpunkt für das ausscheidende Verbandsmitglied tätig waren.
(4) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands.
(5) 1Die Vereinbarung kommt durch gleich lautende Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Kirchenvorstands des ausscheidenden Mitglieds zustande. 2Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
(6) 1Kommt es zu keiner Einigung nach Absatz 3, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. 2Diese Entscheidung ist endgültig.
#§ 14
Satzungsänderung
(1) 1Über Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. 2Sie bedarf nach Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.
(2) 1Änderungen der Satzung infolge eines Beitritts oder Ausscheidens nach § 13 Absatz 1 bis 6 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung. 2In diesen Fällen stellt der Verbandsausschuss nach Wirksamwerden des Beitritts bzw. Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Satzung fest und veröffentlicht sie.
#§ 15
Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur zum Jahresende erfolgen und wenn mindestens 15 Monate vorher drei Viertel der Verbandsmitglieder der Auflösung zugestimmt haben.
(2) 1Bei Auflösung des Verbandes verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei derjenigen Kirchengemeinde, auf dessen Gebiet sich die Kindertagesstätte befindet, sofern die Verbandsvertretung keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
#§ 16
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Nordelbische Kirchenamt.