.Allgemeine Verwaltungsanordnung
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Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 01.03.2016
Allgemeine Verwaltungsanordnung
über Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste1#
Vom 9. Dezember 2008
Nach § 28 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1994 (GVOBl. S. 278), das zuletzt durch Abschnitt 2 Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266, 269) geändert worden ist, hat das Nordelbische Kirchenamt die folgende allgemeine Verwaltungsanordnung erlassen:
####1. Vakanzverwaltung
- 1.1
- Wird eine Pfarrstelle einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Kirchenkreisverbandes oder der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche frei,oderist eine Pastorin bzw. ein Pastor für voraussichtlich länger als zwei Monate ununterbrochen und in vollem Umfang an der Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit gehindert,so kann die zuständige Stelle eine oder mehrere Personen zur Vakanzverwaltung bestellen.
- 1.2
- Zuständige Stelle ist bei einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbandes die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst, bei einer gesamtkirchlichen Pfarrstelle das Nordelbische Kirchenamt (vgl. § 28 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes).
- 1.3
- Die Vakanzverwaltung kann sich auf den gesamten pfarramtlichen Dienst einschließlich der Aufgaben der Verwaltung erstrecken.
- 1.4
- Neu errichtete Pfarrstellen, die noch nicht besetzt sind, sowie bestehende Pfarrstellen, für die die Mitverwaltung bestimmt ist, sollen nicht nach Ziffer 1.1 behandelt werden.
2. Vakanzverwaltung durch Pastorinnen bzw. Pastoren im Dienst
- 2.1
- Die zuständige Stelle kann Pastorinnen bzw. Pastoren – auch über einen vollen Dienst hinaus – mit einer Vakanzverwaltung beauftragen (vgl. § 44 Absatz 2 des Pfarrergesetzes der VELKD).
- 2.2
- Die Beauftragung darf nur erfolgen, soweit sie unter Berücksichtigung des konkreten Stellenzuschnitts sowie der Belastbarkeit der betroffenen Pastorin bzw. des betroffenen Pastors zumutbar ist.
- 2.3
- Die zuständige Stelle teilt den betroffenen Kirchengemeinden oder Pfarrstellenträgern vorab die in Aussicht genommene Beauftragung mit.
3. Vakanzverwaltung durch Pastorinnen bzw. Pastoren im Ruhestand
- 3.1
- Die zuständige Stelle kann auch eine Pastorin bzw. einen Pastor im Ruhestand um die Übernahme einer Vakanzverwaltung in vollem oder anteiligem Umfang bitten.
- 3.2
- 1 Die Vakanzverwaltung genießt während ihres Dienstes gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. 2 Das Nordelbische Kirchenamt kann auf deren Antrag bei nicht ausreichenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe des § 13 des Kirchenversorgungsgesetzes Unfallfürsorge als nachrangige gesonderte Leistung zusagen.
4. Vakanzverwaltung durch andere Personen
Zur Vakanzverwaltung kann in Ausnahmefällen auch eine Person eingesetzt werden, die nicht in einem Pfarrerdienstverhältnis steht.
#5. Vergütung
- 5.1
- Die zuständige Stelle bestimmt, ob der Vakanzverwaltung eine Vergütung gezahlt wird.
- 5.2
- Sie setzt deren Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Art und Umfang des zu leistenden pfarramtlichen Dienstes in einer Höhe bis zu monatlich brutto 250 Euro fest, in besonders anspruchsvollen Fällen bis zu einem Betrag von monatlich brutto 350 Euro.
- 5.3
- Als Vergütung für eine Vakanzwaltung durch eine Pastorin oder einen Pastor im Ruhestand kann ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem daraus errechneten Höchstruhegehalt gezahlt werden.
- 5.4
- Sind mehrere Personen mit der Vakanzverwaltung beauftragt, so wird die Vergütung unter diesen aufgeteilt.
- 5.5
- Die zuständige Stelle teilt Art und Umfang der Aufgaben, die der Vakanzverwaltung übertragen wurden, sowie die Höhe der festgesetzten Vergütung unverzüglich dem Nordelbischen Kirchenamt mit.
- 5.6
- Die Vakanzvergütung wird von der zuständigen Stelle unmittelbar gezahlt und ist zusammen mit den Bezügen der Pastorin bzw. des Pastors durch das Nordelbische Kirchenamt zu versteuern.
6. Kostenerstattung
Die im Zusammenhang mit der Vakanzverwaltung entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Kosten und Barauslagen sind in tatsachlicher Höhe, Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu erstatten.
#7. Einzelvergütung
- 7.1
- Die von der Vakanzverwaltung geleisteten Dienste sollen nicht einzeln vergütet werden.
- 7.2
8. Vertretungsdienste
- 8.1
- Wird bei besetzter Pfarrstelle eine kurzfristige, voraussichtlich nicht mehr als zwei Monate dauernde Vertretung erforderlich, etwa infolge Urlaubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung, so kann die zuständige Stelle einzelne oder mehrere Personen mit Vertretungsdiensten beauftragen.
- 8.2
- Vikarinnen bzw. Vikare haben im Rahmen ihrer Ausbildung Vertretungsdienste zu übernehmen.
- 8.3
- 1 Für Vertretungsdienste wird an Pastorinnen bzw. Pastoren im Dienst oder an Vikarinnen bzw. Vikare eine Vergütung nicht gezahlt. 2 Die Kostenerstattung richtet sich nach Ziffer 6.
9. Inkrafttreten
- 9.1
- Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- 9.2
- Gleichzeitig tritt die Verwaltungsanordnung über die Vergütung und die Erstattung von Unkosten bei Vakanzverwaltungen vom 7. April 1981 (GVOBl. S. 71) außer Kraft.
Nicht amtlicher Anhang
#Sätze der Einzelvergütungen im Zusammenhang mit Vakanzverwaltungen sowie der Entschädigung von Prädikanten- und Lektorendiensten
Vom 25. November 2008
(GVOBl. 2009 S. 6)
#(GVOBl. 2009 S. 6)
Die nach Nummer 7.2 der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über Vakanzverwaltung und Vertretungsdienste vom 9. Dezember 2008 in Ausnahmefällen zu zahlenden Einzelvergütungen (brutto) werden wie folgt festgesetzt:
ab 1. Januar 2009
für jeden Gottesdienst | 34,40 Euro |
für jede Amtshandlung, die nicht im Anschluss an den Gottesdienst stattfindet (Trauung, Taufe, Beerdigung) | 17,00 Euro |
für die Erteilung von Konfirmandenunterricht je Stunde | 23,90 Euro |
Entschädigung von Prädikantendienst für jeden Gottesdienst, der in regelmäßigen Zeitabständen in Vertretung von Pastoren wahrgenommen wird (vollständige Vertretungsgottesdienste, die alleinverantwortlich geleitet werden) | 28,30 Euro |
Entschädigung von Lektorendienst für jeden Gottesdienst, der in regelmäßigen Zeitabständen in Vertretung von Pastoren wahrgenommen wird (vollständige Vertretungsgottesdienste, die alleinverantwortlich geleitet werden) | 22,70 Euro |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsanordnung trat gemäß § 3 Absatz 2 der Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) mit Ablauf des 1. März 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsanordnung trat gemäß § 3 Absatz 2 der Vertretungskostenverordnung vom 19. Februar 2016 (KABl. S. 102) mit Ablauf des 1. März 2016 außer Kraft.