.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 01.02.2017
Rechtsverordnung
über das Gebäudemanagement der Nordelbischen
Ev.-Luth. Kirche1#,2#
Vom 12. Dezember 2006
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Grundsätze
1 Das Nordelbische Kirchenamt nimmt durch das Gebäudemanagement die Aufgaben einer zentralen Immobilienbewirtschaftung wahr. 2 Im Gebäudemanagement werden alle immobilienbezogenen Aufgaben (mit Ausnahme des Grundstücks- und Baurechts) der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche einschließlich ihrer unselbstständigen Dienste und Werke zusammengefasst.
#§ 2
Ziele und Aufgaben
(
1
)
Das Gebäudemanagement hat folgende Ziele:
- Kosteneffiziente Bewirtschaftung der Nordelbischen Immobilien,
- Herstellung von Kostentransparenz,
- Einbindung immobilienwirtschaftlicher Entscheidungen in die Nordelbische Finanz- und Strukturplanung unter Beachtung von Werterhalt, in Einzelfällen auch Wertsteigerung von Bestandsimmobilien,
- Einbringung von immobilien- und vermögenswirtschaftlichem Fachwissen und Fachkriterien in die Nordelbische Finanz- und Strukturplanung,
- Erbringung angemessener Dienstleistungen gegenüber den Immobiliennutzern.
(
2
)
Das Gebäudemanagement nimmt folgende Aufgaben wahr:
#- Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten des Grundeigentümers auf der Grundlage von Rahmen-, Grundsatz- und Standortentscheidungen der Kirchenleitung,
- Kaufmännisches Gebäudemanagement und dazu alle erforderlichen Aufgaben des technischen und infrastrukturellen Gebäudemanagements; im Einzelnen Flächenmanagement (wirtschaftliche Nutzung von Bestandsflächen), Energiemanagement, Abschluss von Vereinbarungen mit Nutzern und Wahrnehmung daraus folgender Verpflichtungen,
- An- und Verkauf sowie An- und Vermietung von Immobilien,
- Planung und Durchführung von Investitionen,
- Periodische Instandhaltungs- und Bauplanung,
- Immobilien- und vermögenswirtschaftliche Beratung der Kirchenleitung bei Standortfragen,
- Beratung und Dienstleistung für Kirchenkreise und andere kirchliche Körperschaften in immobilienwirtschaftlichen Fragen gegen Kostenerstattung,
- Koordination und Federführung in immobilienwirtschaftlichen Fragen,
- Führung des kirchlichen Grundbesitznachweises,
- Bearbeitung von Pastorats- und Dienstwohnungsangelegenheiten.
§ 3
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung regelt den internen Geschäftsbetrieb des Gebäudemanagements im Rahmen der Rechtsverordnung über das Nordelbische Kirchenamt und der Geschäftsordnung des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 4
Ausschuss für das Gebäudemanagement
(
1
)
Für Angelegenheiten des Gebäudemanagements wird ein Ausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Ausschuss besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. 2 Kirchenleitung und Hauptausschuss der Synode berufen je zwei Mitglieder. 3 Das Nordelbische Kirchenamt kann bis zu zwei sachkundige Personen berufen. 4 Es können Stellvertreterinnen und Stellvertreter benannt werden. 5 Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(
3
)
1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 2 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3 Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. 4 Es kann schriftlich im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(
4
)
1 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil:
- die Dezernentinnen oder Dezernenten für Bauwesen und für Finanzen,
- die Dezernentin oder der Dezernent des im Einzelfall betroffenen Dezernates,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rechtsdezernates.
2 Diese Personen können sich vertreten lassen.
(
5
)
Die Geschäftsführung des Ausschusses wird vom Gebäudemanagement wahrgenommen.
#§ 5
Aufgaben des Ausschusses für das Gebäudemanagement
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kirchenleitung, des Hauptausschusses der Synode und des Nordelbischen Kirchenamtes hat der Ausschuss folgende Aufgaben:
#- Beratende Funktion bei der Verwirklichung der Ziele des Gebäudemanagements,
- Abgabe von Beschlussempfehlungen zu An- und Verkäufen von Grundstücken und Gebäuden, Aufnahme von Darlehen und Entnahme von inneren Darlehen,
- Abgabe einer Beschlussempfehlung zum Wirtschaftsplan für die zuständigen Gremien,
- Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführung.
§ 6
Wirtschaftsführung
(
1
)
Das Gebäudemanagement stellt periodisch wiederkehrend einen Wirtschaftsplan auf.
(
2
)
Das Gebäudemanagement gewährleistet die angemessene Nutzung von Bestandsflächen durch Flächenmanagement sowie Instandhaltungs-, Bau- und Investitionsmaßnahmen.
(
3
)
1 Der periodische Werteverzehr wird durch angemessene Abschreibungsraten dargestellt. 2 Es sind Rücklagen in Höhe des Werteverzehrs zur Sicherung des Werterhaltes und der erforderlichen Investitionen zu bilden.
(
4
)
Ordentliche Erträge werden aus marktgerechten Mieten erzielt, außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Immobilien.
(
5
)
Zusätzlich zu den Mieten werden den Nutzern umlagefähige Betriebskosten in Rechnung gestellt.
(
6
)
Aus den Erträgen werden der periodische Aufwand und die Rücklagen finanziert.
(
7
)
Immobilienwerte sind in der Bilanz zu aktivieren, Darlehen und andere Verbindlichkeiten aus ordentlichen Geschäften sind zu passivieren.
(
8
)
1 Übersteigen die Rücklagen die in der mittelfristigen Kapitalplanung festgelegte Höhe, werden überschüssige Mittel an den Nordelbischen Haushalt zurückgeführt. 2 Über die für die ordentliche Geschäftstätigkeit des Gebäudemanagements erforderliche Höhe der Rücklagen entscheidet der Ausschuss für das Gebäudemanagement im Rahmen der Abgabe seiner Beschlussempfehlung zum Wirtschaftsplan.
#§ 7
Dom zu Schleswig
Das Gebäudemanagement nimmt für den Dom zu Schleswig lediglich die Durchführung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes wahr.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 7 Absatz 2 des Gebäudemanagementgesetzes vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 60, 378) mit Ablauf des 1. Februar 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 7 Absatz 2 des Gebäudemanagementgesetzes vom 16. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 60, 378) mit Ablauf des 1. Februar 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Gebäudemanagement für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) war Teil der landeskirchlichen Verwaltung im Landeskirchenamt. Die Kirchenleitung der Nordkirche hat einen Ausschuss für das Gebäudemanagement gebildet.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Gebäudemanagement für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) war Teil der landeskirchlichen Verwaltung im Landeskirchenamt. Die Kirchenleitung der Nordkirche hat einen Ausschuss für das Gebäudemanagement gebildet.