.Satzung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Geltungszeitraum von: 02.06.2010
Geltungszeitraum bis: 01.02.2016
Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bordesholm1#
Vom 5. Mai 2010
####Durch die Überleitung der Diakonie-Sozialstation in die Pflegediakonie gGmbH Neumünster (jetzt Diakonisches Werk Altholstein GmbH) sowie die Übernahme der Trägerschaft für die Bordesholmer Tafel haben sich die Aufgaben des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bordesholm geändert.
Aufgrund dieser Veränderungen und auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Bordesholm mit Beschluss vom 27. April 2010 die folgende Verbandssatzung beschlossen.
#§ 1
Bestand, Rechtsform, Sitz
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband Bordesholm ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in 24582 Bordesholm, Wildhofstraße 7.
(
2
)
Das Siegel ist spitzoval, es trägt die Umschrift „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Bordesholm“ und das Bild Christus als Weltenherrscher.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband wird durch die folgenden Kirchengemeinden gebildet:
- Ev.-Luth. Klosterkirchengemeinde Bordesholm,
- Ev.-Luth. Kirchengemeinde Christuskirche Bordesholm.
§ 2
Zweck, Aufgaben
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband ist eine den Verbandsgemeinden dienende Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Verbandsgemeinden folgende Aufgaben wahr:
- Trägerschaft, Betrieb und Verwaltung des Friedhofes Bordesholm,
- Trägerschaft, Betrieb und Verwaltung der „Bordesholmer Tafel“,
- Gesellschafter im Diakonischen Werk Altholstein und Leitung des Ortsbeirates für die Station der Pflegediakonie und der Sozialberatungsstelle Bordesholm,
- Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit,
- Mitgliedschaft im Kuratorium Bürgerhaus.
(
3
)
Die Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes dürfen nur mit Zustimmung aller Verbandsgemeinden erweitert und verändert werden.
#§ 3
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert sich durch eigene Einnahmen und Umlagen.
(
2
)
Hinsichtlich der Finanzierung des Friedhofes Bordesholm gelten die Richtlinien für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S. 162, 226, 2008 S. 310) in der jeweilig geltenden Fassung.
(
3
)
1 Im Übrigen erhebt der Kirchengemeindeverband zur Erfüllung der durch § 2 Absatz 2 der Satzung bestimmten Aufgaben von den Verbandsgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Gemeindeglieder Umlagen. 2 Die Höhe der Umlagen setzt die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes fest.
#§ 4
Organe
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
#§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden entsenden zu Beginn ihrer Amtszeit je fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsvertretung. 2 Unter diesen muss mindestens ein Laienmitglied des Kirchenvorstandes sein. 3 Mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter soll aus der Pastorenschaft stammen. 4 Jeder Kirchenvorstand bestimmt zwei stellvertretende Mitglieder aus seiner Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Wenn die oder der Vorsitzende aus der Pastorenschaft kommt, muss die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Laie sein und umgekehrt.
(
3
)
Die Wahl leitet das dem Lebensalter nach älteste Mitglied der Verbandsvertretung.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.
(
5
)
1 Die Amtszeit der Verbandsvertretung richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenvorstände. 2 Sie endet vorbehaltlich des Artikels 37 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche mit dem ersten Zusammentreten der neuen Verbandsvertretung (Artikel 118 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche).
#§ 6
Einberufen der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitgliedes zusammen. 2 Sie kann darüber hinaus aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder oder der Verbandsausschuss es unter Angabe des Grundes verlangen.
(
2
)
Die Verbandsvertretung ist ferner einzuberufen, wenn die Pröpstin oder der Propst (Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche) oder die Bischöfin oder der Bischof (Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 90 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche) es verlangt.
#§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung
1 Die Verbandsvertretung nimmt die Rechenschaftsberichte des Verbandsausschusses und des Friedhofsausschusses entgegen. 2 Sie hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
- Wahl des Verbandsausschusses,
- Wahl des Friedhofsausschusses,
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Kirchengemeindeverbandes und die Abnahme der Jahresrechnung,
- Erlass und Änderung von Satzungen.
§ 8
Zusammensetzung des Verbandsausschusses
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss wird aus der Mitte der Verbandsvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 2 Solange der Kirchengemeindeverband aus zwei Kirchengemeinden gebildet wird, besteht der Verbandsausschuss aus vier Mitgliedern. 3 Jede Verbandsgemeinde muss mit zwei Mitgliedern vertreten sein.
4 Sollten mehr als zwei Kirchengemeinden den Kirchengemeindeverband bilden, besteht der Verbandsausschuss aus so vielen Mitgliedern, wie es Verbandsgemeinden gibt; jede Kirchengemeinde muss dann mit einem Mitglied vertreten sein.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2 Wenn die oder der Vorsitzende aus der Pastorenschaft stammt, muss die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Laie sein und umgekehrt.
(
3
)
Gehört die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung dem Verbandsausschuss nicht an, so kann sie oder er an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(
4
)
Die Amtszeit des Verbandsausschusses endet mit dem ersten Zusammentreten des neu gebildeten Verbandsausschusses.
#§ 9
Zuständigkeit des Verbandsausschusses
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss vertritt den Kirchengemeindeverband in der Öffentlichkeit sowie in seinen äußeren Angelegenheiten. 2 Er ist für die Geschäftsführung des Kirchengemeindeverbandes zuständig. 3 In dringenden Fällen hat das vorsitzende Mitglied bis zur nächsten Sitzung das einstweilen Erforderliche zu veranlassen.
(
2
)
1 Im Rechtsverkehr handelt der Verbandsausschuss durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied. 2 Erklärungen, durch die der Kirchengemeindeverband verpflichtet werden soll, sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#§ 10
Einzelne Aufgaben des Verbandsausschusses
(
1
)
Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes und Verfügung über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit in § 15 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist,
- Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung, insbesondere durch Aufstellen des Entwurfs des Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
- Besetzung der Mitarbeiterstellen, Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter, soweit nach Absatz 2 oder § 15 Nummer 3 nichts anderes bestimmt ist,
- Erlass und Änderung seiner Geschäftsordnung nach Maßgabe dieser Satzung,
- Wahrnehmung der Gesellschafterfunktion im Diakonischen Werk Altholstein und die Leitung des Ortsbeirates für die Station Bordesholm.
(
2
)
1 Die Verantwortung für einzelne Bereiche kann Geschäftsführern übertragen werden. 2 Diese umfasst auch die Übertragung der Personalverantwortung für die diesem Bereich zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Näheres regelt der jeweilige Dienstvertrag.
#§ 11
Einberufen des Verbandsausschusses
1 Der Verbandsausschuss tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes nach Bedarf zusammen. 2 Er muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses es unter Angabe des Grundes verlangen.
#§ 12
Nachwahl in den Verbandsausschuss
Scheidet ein Mitglied des Verbandsausschusses vorzeitig aus, ergänzt die Verbandsvertretung den Verbandsausschuss für die restliche Amtszeit durch Nachwahl.
#§ 13
Zusammensetzung des Friedhofsausschusses
(
1
)
1 Der Friedhofsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern. 2 Diese stammen zu gleichen Teilen aus den Verbandskirchengemeinden. 3 Die Mitglieder müssen aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt werden. 4 Es können weitere Personen mit beratender Stimme in den Friedhofsausschuss berufen werden. 5 Dem Friedhofsausschuss soll ein Mitglied der Pastorenschaft angehören.
(
2
)
Der Friedhofsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(
3
)
Gehört die oder der Vorsitzende des Friedhofsausschusses dem Verbandsausschuss nicht an, so kann sie oder er an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 14
Zuständigkeit des Friedhofsausschusses
1 Der Friedhofsausschuss ist für die Geschäftsführung und Ordnung des Friedhofes zuständig. 2 In dringenden Fällen hat das vorsitzende Mitglied bis zur nächsten Sitzung das einstweilen Erforderliche zu veranlassen.
#§ 15
Einzelne Aufgaben des Friedhofsausschusses
Der Friedhofsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Verwaltung des Vermögens des Friedhofes und Verfügung über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes,
- Vorbereitung und Entwurf des den Friedhof betreffenden Teils des Verbandshaushalts für den Verbandsausschuss zur Einbringung in die Verbandsvertretung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2,
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Angestellten und Arbeiter des Friedhofes, gegebenenfalls über den Lohnunternehmer.
§ 16
Einberufen des Friedhofsausschusses
1 Der Friedhofsausschuss tritt auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes nach Bedarf zusammen. 2 Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe eines Grundes verlangen.
#§ 17
Antragsrecht
1 Die Kirchenvorstände haben das Recht zu Anträgen an die Verbandsvertretung, den Verbandsausschuss und den Friedhofsausschuss. 2 Auf Verlangen sind sie zu hören.
3 Die Verbandsvertretung, der Verbandsausschuss und der Friedhofsausschuss sollen in der folgenden Sitzung, über die Anträge der Kirchenvorstände Beschlüsse fassen und die Kirchenvorstände unterrichten.
#§ 18
Fachausschüsse
1 Der Verbandsausschuss kann zur Durchführung besonderer weiterer Aufgaben Fachausschüsse, deren Amtszeit die des Verbandsausschusses nicht übersteigen darf, bilden und ihnen Kompetenzen übertragen. 2 In diese Ausschüsse können auch Gemeindeglieder gewählt werden, die der Verbandsvertretung nicht angehören. 3 Ein Mitglied muss dem Verbandsausschuss angehören. 4 Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse und die stellvertretenden Vorsitzenden werden von dem Verbandsausschuss bestimmt.
#§ 19
Öffentlichkeit, Beschlussfassung
(
1
)
1 Die Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie des Verbandsausschusses können an den Sitzungen des Friedhofsausschusses und der Fachausschüsse teilnehmen. 2 Sie sind auf Ihren Wunsch zu hören.
(
2
)
1 Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind öffentlich. 2 Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden.
(
3
)
Die Sitzungen des Verbandsausschusses, des Friedhofsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung, der Verbandsausschuss und der Friedhofsausschuss können in Ausnahmefällen einen Beschluss auf schriftlichem Wege fassen. 2 Der Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zustimmt und nicht von einem Mitglied mündliche Beschlussfassung verlangt wird.
#§ 20
Verfahrensregelungen
Für die Verbandsvertretung, den Verbandsausschuss, den Friedhofsausschuss und die Fachausschüsse gilt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
#§ 21
Satzungsänderung und Auflösung
(
1
)
1 Die Beschlüsse der Verbandsvertretung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden und können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung der Verbandsvertretung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. 2 Kommt kein gültiger Beschluss zustande, so ist eine neue Sitzung zu einem Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. 3 Die Verbandsvertretung beschließt dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 4 Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(
2
)
Im Fall der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes fällt das nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Verbandsvermögen entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder an die Mitgliedskirchengemeinden.
(
3
)
Die Verbandsmitglieder schließen im Fall der Auflösung des Kirchengemeindeverbandes einen Aufhebungsvertrag, dessen Durchführung von der Verbandsvertretung überwacht wird.
#§ 22
Beitritt und Ausscheiden von Kirchengemeinden
(
1
)
1 Über den Antrag einer Kirchengemeinde auf Beitritt zum Kirchengemeindeverband beschließt die Verbandsvertretung. 2 Das Verfahren findet entsprechend § 21 Absatz 1 statt. 3 Jede Verbandsgemeinde muss dem Beitritt zustimmen.
(
2
)
Eine Verbandsgemeinde kann zum Jahresende mit einer Frist von 15 Monaten aus dem Kirchengemeindeverband ausscheiden.
(
3
)
1 Bis spätestens neun Monate vor dem Ausscheiden treffen der Kirchengemeindeverband und die ausscheidende Gemeinde eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. 2 Die Vereinbarung umfasst insbesondere eine Vermögensauseinandersetzung und eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise die ausscheidende Gemeinde in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt wird. 3 Die Vereinbarung kommt durch gleichlautende Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Kirchenvorstandes der ausscheidenden Gemeinde zustande. 4 Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf der Mehrheit ihrer Mitglieder.
#§ 23
Inkrafttreten
1 Die Fassung der Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.2# 2 Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 23. November 2000 (GVOBl. 2001 S. 74) außer Kraft.