.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 15.06.1977
Geltungszeitraum bis: 27.05.2012
Rechtsverordnung
über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen der Kirchenleitung und
die Bestellung von Beauftragten der Kirchenleitung1#
Vom 10. Mai 1977
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen der Kirchenleitung vom 10. Mai 1977 (GVOBl. S. 122) | 10. September 1985 | § 2 | neu gefasst | |
§ 3 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 6 | Satz angefügt | ||||
2 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen der Kirchenleitung | 7. Juni 1994 | Überschrift | Wörter ergänzt | |
bish. Wortlaut § 2 | wird Abs. 1 | ||||
§ 2 Abs. 2 | angefügt | ||||
§ 9 | eingefügt | ||||
bish. §§ 9 und 10 | werden §§ 10 und 11 |
Aufgrund des Artikels 81 Absatz 1 der Verfassung hat die Vorläufige Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 10. Mai 1977 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Die Kirchenleitung kann für die Dauer ihrer Amtszeit zu ihrer Beratung für bestimmte Sachgebiete oder einzelne Aufgaben Ausschüsse aus sachverständigen Persönlichkeiten bilden. 2 Die Kirchenleitung kann diese Ausschüsse auflösen, wenn deren Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.
(
2
)
Die Kirchenleitung kann für die Ausschüsse Ordnungen und Arbeitsrichtlinien beschließen.
#§ 2
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft die Mitglieder der Ausschüsse und bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2 Den Ausschüssen soll ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Kirchenleitung angehören. 3 Die Mitglieder der Ausschüsse bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
(
2
)
Die Ausschüsse haben nicht das Recht, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.
#§ 3
Soweit die Kirchenleitung in Ordnungen für einzelne Ausschüsse nichts Abweichendes anordnet, gelten für deren Verfahren folgende Bestimmungen:
(
1
)
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Schriftführer.
(
2
)
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der Vorlagen ein.
(
3
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(
4
)
1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 4
(
1
)
1 Die Mitglieder der Kirchenleitung, der Referent der Kirchenleitung und die zuständigen Dezernenten des Nordelbischen Kirchenamtes können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. 2 Die Dezernenten können mit Zustimmung des Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes Vertreter benennen.
(
2
)
Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Vorsitzenden der Kirchenleitung Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
#§ 5
(
1
)
Wer am Gegenstand der Verhandlung persönlich beteiligt ist, darf bei der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken.
(
2
)
Die Mitglieder der Ausschüsse sind verpflichtet, über alle Gegenstände der Beratungen Stillschweigen zu bewahren.
#§ 6
1 Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2 Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Ausschusses, der Kirchenleitung und dem Nordelbischen Kirchenamt zu übersenden. 3 Das Nordelbische Kirchenamt nimmt zu Beschlüssen eines Ausschusses der Kirchenleitung Stellung.
#§ 7
Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten Reisekosten nach der Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 8
Die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung gelten auch für die in der Anlage zur Einstweiligen Anordnung über die weitere Tätigkeit bisher landeskirchlicher Gremien in der Nordelbischen Kirche vom 15. Februar 1977 (GVOBl. S. 51) aufgeführten Ausschüsse.
#§ 9
1 Die Kirchenleitung kann Beauftragte bestellen. 2 Die Aufgaben der Beauftragten ergeben sich aus einer Dienstanweisung.
3 Öffentliche Stellungnahmen der Beauftragten sind vorher mit dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung abzustimmen.
#§ 10
Die Verordnung der Kirchenleitung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins über die Berufung und Tätigkeit der von der Kirchenleitung bestellten Ausschüsse (Kammern) vom 5. Januar 1968 (KGVOBl. Schl.-H. S. 8) in der Fassung der Verordnung vom 18. Februar 1974 (KGVOBl. Schl.-H. S. 42) wird aufgehoben.
#§ 11
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.2#
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Sie findet gemäß Teil 5 § 8 Absatz 6 Einführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung für die Bildung eines Steuerungsausschusses für die Personal- und Budgetplanung der Kirchenleitung.Die Bildung und Beauftragung von Ausschüssen und Beauftragten der Kirchenleitung ist in Artikel 95 der Verfassung und § 4 der Geschäftsordnung Erste Kirchenleitung vom 2. November 2013 (KABl. S. 411) abweichend geregelt, die Rechtsverordnung ist damit ansonsten gegenstandslos geworden.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Sie findet gemäß Teil 5 § 8 Absatz 6 Einführungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung für die Bildung eines Steuerungsausschusses für die Personal- und Budgetplanung der Kirchenleitung.Die Bildung und Beauftragung von Ausschüssen und Beauftragten der Kirchenleitung ist in Artikel 95 der Verfassung und § 4 der Geschäftsordnung Erste Kirchenleitung vom 2. November 2013 (KABl. S. 411) abweichend geregelt, die Rechtsverordnung ist damit ansonsten gegenstandslos geworden.