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Geltungszeitraum von: 05.01.2010

Geltungszeitraum bis: 01.02.2016

Satzung
des Kirchengemeindeverbandes
der Kindertageseinrichtungen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost1#

Vom 11. Dezember 20092#

(GVOBl. 2010 S. 6)3#

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss über die Änderung der Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
28. Oktober 2010
§ 1 Abs. 2 Satz 4
ergänzt
Anlage zu § 1 Abs. 3
Angaben angefügt
2
Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
9. Juni 2011
§ 10 Abs. 1
neu gefasst
§ 10 Abs. 4
aufgehoben
§ 10 Abs. 5
wird Absatz 4
3
Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
7. November 2012
Anlage zu § 1 Abs. 3
Angaben angefügt
4
Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
3. Juli 2014
§ 4 Abs. 1 Buchstabe b
neu gefasst
bish. Buchstabe b
wird Buchstabe c
5
Satzung zur Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
10. September 2015
Anlage zu § 1 Abs. 3
Angaben angefügt
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Siegel

( 1 ) Zweck des „Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband) ist die Wahrnehmung von Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und ihrer Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Der Kirchengemeindeverband führt ein Kirchensiegel. In der Umschrift des Kirchensiegels wird die Bezeichnung des Kirchengemeindeverbandes abgekürzt wie folgt wiedergegeben:
„KGV KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IM EV.-LUTH. KK HAMBURG-OST“.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband gehören die in der Anlage zu dieser Satzung aufgelisteten Kirchengemeinden aus dem Bereich des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost als Mitgliedsgemeinden an. Die jeweils gültige Liste der Verbandsgemeinden ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage).
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband verfolgt mit seinen Einrichtungen, Aufgaben und mit seinem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband betreibt die Kindertageseinrichtungen der verbandsangehörigen Kirchengemeinden unter Wahrung eines klaren evangelischen Profils. Er sorgt für die inhaltliche Verknüpfung der Kindertagesstättenarbeit mit dem Dienst und dem Leben der verbandsangehörigen Kirchengemeinden und trägt damit zum Gemeindeaufbau bei.
( 2 ) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, in den auf ihrem Gebiet liegenden Einrichtungen die pastorale Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen und die religionspädagogische Betreuung der Kinder in den Einrichtungen zu gewährleisten.
( 3 ) Die Leitungskräfte der Einrichtungen sollen an den Beratungen der Gemeinde teilnehmen. Im Kirchenvorstand soll regelmäßig über die Arbeit der Einrichtungen berichtet werden.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband kann die Geschäftsführung oder Geschäftsbesorgung für andere kirchliche oder kirchennahe Träger von Kindertageseinrichtungen übernehmen, wenn dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil für den Kirchengemeindeverband entsteht, die Vorschriften des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes nicht entgegenstehen und der Kirchenkreis Hamburg-Ost sein Einvernehmen erklärt hat.
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§ 3
Verbandsmitgliedschaft

Der Kirchengemeindeverband ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und im Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und gehört somit über diese dem Diakonischen Werk der EKD als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Soweit die Kosten des Kirchengemeindeverbandes nicht durch eigene Einnahmen, insbesondere durch
  1. Leistungsentgelte und Zuwendungen (Leistungsentgelte und Zuwendungen der öffentlichen Kostenträger, Beteiligung der Eltern an den Kosten für die Förderung ihrer Kinder) und
  2. Erstattungen vertraglich vereinbarter kirchlicher Eigenanteile zur Finanzierung von Kindertagesstätten durch verbandsangehörige Kirchengemeinden
  3. zweckgebundene Zuweisungen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost
gedeckt sind, kann eine Verbandsumlage erhoben werden.
( 2 ) Für den Fall, dass eine Verbandsumlage erhoben wird, ist der Maßstab für die Festsetzung der Verbandsumlage ein Vom-Hundert-Satz der allgemeinen Kirchensteuerzuweisungen an die Kirchengemeinden nach Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost. Ein absoluter Mindest- oder Höchstbetrag kann dabei festgesetzt werden.
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§ 5
Eingebrachte Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die verbandsangehörigen Kirchengemeinden übertragen die bestehenden Kindertageseinrichtungen auf den Kirchengemeindeverband nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
( 2 ) Die Anstellungsverhältnisse mit den in den Kindertageseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gehen auf den Kirchengemeindeverband im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB über.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse mit den öffentlichen Kostenträgern ebenso wie die Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 4 ) Alle zweckbestimmten Mittel und Vermögenswerte sowie bilanzierten Vermögens- und Schuldverhältnisse ebenso wie alle Forderungen und Verbindlichkeiten sind auf den Kirchengemeindeverband überzuleiten.
( 5 ) Über die Nutzung der gemeindeeigenen Räume durch die Kindertagesstätte soll eine Nutzungsvereinbarung unter Beachtung der im Leistungsentgelt bzw. in der Zuwendung für Gebäudebewirtschaftung und Gebäudeabschreibung enthaltenen Pauschalen (Teilentgelte) bzw. Kostenpositionen vereinbart werden.
( 6 ) Das Eigentum an Liegenschaften, die der ausschließlichen Nutzung durch die eingebrachten Kindertageseinrichtungen dienen, kann durch Vertrag auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
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§ 6
Organe

Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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§ 7
Verbandsvertretung

( 1 ) In die Verbandsvertretung entsendet der Kirchenvorstand jedes Verbandsmitgliedes aus seiner Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin. Jeder Kirchenvorstand bestimmt ein stellvertretendes Mitglied aus seiner Gemeinde, das nicht Mitglied des Kirchenvorstands sein muss, jedoch nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in den Kirchenvorstand wählbar ist. Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde hat eine Stimme.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wenn die oder der Vorsitzende aus der Gruppe der Pastorinnen oder Pastoren kommt, soll die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nicht aus der Gruppe der Pastorinnen oder Pastoren kommen.
( 3 ) Die Wahl leitet das dem Lebensalter nach älteste Mitglied der Verbandsvertretung.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende der Verbandsvertretung bestimmt die Schriftführerin oder den Schriftführer.
( 5 ) Die Amtszeit der Verbandsvertretung richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenvorstände. Sie endet mit dem ersten Zusammentreten der neuen Verbandsvertretung.
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§ 8
Einberufung der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung ihres vorsitzenden Mitglieds mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung zusammen. Sie muss darüber hinaus aus wichtigem Grund einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder oder der Verbandsausschuss unter Angabe des Grundes verlangt.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist in den Fällen einzuberufen, wenn es Pröpstin oder Propst gemäß Artikel 41 Absatz 2 Verfassung oder Bischöfin oder Bischof gemäß Artikel 90 Absatz 3 Verfassung verlangen.
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§ 9
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Erlass und Änderung der Satzung des Kirchengemeindeverbandes.
  2. Bestellung des Verbandsausschusses gemäß § 10.
  3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Verbandsausschusses.
  4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Kirchengemeindeverbandes. Im Zuge der Abnahme des Jahresabschlusses beschließt die Verbandsvertretung über die Entlastung des Verbandsausschusses.
  5. Festlegung der Verbandsumlage nach § 4 Absatz 1 und 2.
  6. Aufnahme weiterer Kirchengemeinden in den Kirchengemeindeverband.
  7. Genehmigung der Beschlussfassung des Verbandsausschusses gemäß § 11 Absatz 5 Buchstabe f und g.
  8. Beratung aller wesentlichen, grundsätzlichen und konzeptionellen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes.
  9. Bei Auflösung des Verbandes überwacht sie die Durchführung des Aufhebungsvertrages.
( 2 ) Bei Beschlussfassung nach § 11 Absatz 5 Buchstabe f hat die Verbandsvertretung zuvor die von der Schließung unmittelbar betroffene Verbandsgemeinde zu beteiligen. Genehmigungsverfahren gegenüber den öffentlichen Genehmigungsbehörden bzw. Kostenträgern sind entsprechend zu beachten.
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§ 10
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Verbandsausschuss wird von der Verbandsvertretung gewählt und besteht aus insgesamt elf Mitgliedern, von denen mindestens sechs aus der Mitte der Verbandsvertretung zu wählen sind. Bis zu fünf Mitglieder können fachkompetente Persönlichkeiten sein, die nicht der Verbandsvertretung angehören, jedoch nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände in den Kirchenvorstand wählbar sind. Bei der Wahl der Mitglieder ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung zu achten.
( 2 ) Die Bestellung bzw. Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Kirchenvorstände.
( 3 ) Der oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung darf dem Verbandsausschuss nicht angehören. Er bzw. sie soll an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Führt eine Pastorin oder ein Pastor den Vorsitz, soll ein Mitglied, das nicht der Gruppe der Pastorinnen oder Pastoren angehört, die Stellvertretung übernehmen. Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall. (Konstituierende Sitzung gemäß § 35 Absatz 2 Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG)).
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§ 11
Aufgaben des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die strategische Ausrichtung, die operative Führung, und die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) In dringenden Fällen nimmt der oder die Vorsitzende die Aufgaben des Verbandsausschusses wahr. Seine oder ihre Entscheidungen sind dem Verbandsausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch den Verbandsausschuss in allen Angelegenheiten vertreten. Im Rechtsverkehr handelt er durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchengemeindeverbandes. Ist der bzw. die Vorsitzende verhindert, handeln der bzw. die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied.
( 4 ) Erklärungen, durch die der Kirchengemeindeverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das Siegel des Kirchengemeindeverbandes ist beizudrücken.
( 5 ) Dem Verbandsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Überwachung der Zweckerfüllung des Kirchengemeindeverbandes im Sinne dieser Satzung.
  2. Verwaltung des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes.
  3. Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses des Kirchengemeindeverbandes, jeweils zur Vorlage an die Verbandsvertretung.
  4. Bestellung der Prüfungsgesellschaft.
  5. Schließung von Gruppen oder die Aufgabe einer wesentlichen Anzahl von Betreuungsplätzen bzw. entsprechende Erweiterungen in den angeschlossenen Kindertageseinrichtungen.
  6. Schließung ganzer Einrichtungen.
  7. Neugründung von Einrichtungen als auch Übernahme von Einrichtungen in den Kirchengemeindeverband.
  8. Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes.
  9. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes wird durch den Verbandsausschuss durch Geschäftsordnung geregelt.
  10. Beratung und Beschlussfassung zu Anträgen von Kirchenvorständen der Gemeinden, die dem Kirchengemeindeverband angehören.
( 6 ) In Fällen nach Absatz 5 Buchstabe e muss der Verbandsausschuss die Kirchengemeinde, zu der die Kindertageseinrichtung gehört, vorher anhören.
( 7 ) In Fällen nach Absatz 5 Buchstabe f, g und h, sofern es sich um Leiter bzw. Leiterinnen von Kindertageseinrichtungen handelt, ist der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der die Kindertageseinrichtung liegt, vorher zu beteiligen.
( 8 ) Die Beschlussfassung des Verbandsausschusses zu Absatz 5 Buchstabe f und g bedarf der Genehmigung durch die Verbandsvertretung.
( 9 ) Der Verbandsausschuss trägt alle wesentlichen, grundsätzlichen und konzeptionellen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zeitnah und in angemessener Berichterstattung an die Verbandsvertretung zur dortigen weiteren Beratung heran und sorgt dafür, dass die Verbandsvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die Aufgaben der angeschlossenen Einrichtungen berühren, umfassend informiert ist.
( 10 ) Der Verbandsausschuss holt bei Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung die Stellungnahme des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Hamburg-Ost ein. Darüber hinaus berichtet der Verbandsausschuss dem Kirchenkreisvorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes.
( 11 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über die Maßnahmen hat er in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung zu berichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder für die Zukunft geändert werden.
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§ 12
Anschluss und Ausscheiden

( 1 ) Über den Antrag einer Kirchengemeinde auf Aufnahme in den Kirchengemeindeverband beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Verbandsausschusses. Aufnahmeanträge von Kirchengemeinden dürfen nur aus wichtigem Grund versagt werden.
( 2 ) Eine Verbandsgemeinde kann zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten aus dem Kirchengemeindeverband ausscheiden.
( 3 ) Bis spätestens neun Monate vor Wirksamwerden des Ausscheidens treffen der Kirchengemeindeverband und die ausscheidende Kirchengemeinde eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. Die Vereinbarung umfasst insbesondere eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise die ausscheidende Kirchengemeinde in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes beteiligt wird.
( 4 ) Die Vereinbarung kommt durch gleichlautende Beschlüsse der Verbandvertretung und des Kirchenvorstandes der ausscheidenden Kirchengemeinde zustande.
( 5 ) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstands.
( 6 ) Kommt es zu keiner Vereinbarung nach Absatz 3, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand. Diese Entscheidung ist endgültig.
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§ 13
Satzungsänderung und Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Über Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
( 2 ) Änderungen der Anlage infolge eines Beitritts oder Ausscheidens nach § 12 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung der Verbandsvertretung. In diesen Fällen stellt der Verbandsausschuss nach Wirksamwerden des Beitritts bzw. Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Anlage fest und veröffentlicht sie.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsgemeinden untereinander aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, wie das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden aufzuteilen sind. Der Aufhebungsvertrag muss Regelungen vorsehen, wie die vorhandenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgerinnen unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Kraft.4# Gleichzeitig tritt die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Satzung (GVOBl. S. 3, 4) des Kirchengemeindeverbandes Ev.-Luth. Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis Alt-Hamburg in der Fassung der Änderungsbekanntmachungen vom 2. August 2004 (GVOBl. S. 182) und vom 8. Februar 2005 (GVOBl. S. 46) außer Kraft.
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Anlage zu § 1 Absatz 3

Liste der Mitgliedskirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes
der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
Stand: 10. September 20155#
  1. Alt-Barmbek
  2. Dulsberg
  3. Eilbek, Friedenskirche-Osterkirche
  4. Eilbek, Versöhnungskirche
  5. Epiphanien-Kirchengemeinde
  6. Hamm
  7. Horn
  8. Nord-Barmbek
  9. Barmbek, St. Gabriel
  10. St. Gertrud
  11. Winterhude-Uhlenhorst
  12. Alsterdorf, Martin-Luther-Gemeinde
  13. Eppendorf, St. Martinus
  14. Hummelsbütte/Christophorus-Gemeinde
  15. Klein Borstel, Maria Magdalenen
  16. Langenhorn, St. Jürgen-Zachäus
  17. Ohlsdorf-Fuhlsbüttel
  18. Winterhude, Paul-Gerhardt-Gemeinde
  19. Finkenwerder, St.-Nikolai
  20. Harburg, Bugenhagen-Kirchengemeinde
  21. Harburg, Luther-Kirchengemeinde
  22. Harburg, Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde
  23. Harburg, St. Paulus
  24. Harburg, St. Petrus
  25. Neugraben, Michaelis-Kirchengemeinde
  26. Wilhelmsburg, Reiherstieg-Kirchengemeinde
  27. Altengamme, St. Nicolai
  28. Bergedorf, St. Petri & Pauli
  29. Borgfelde, St. Georg
  30. Geesthacht
  31. Hauptkirche St. Katharinen
  32. Hauptkirche St. Michaelis
  33. Hauptkirche St. Petri
  34. Kirchwerder
  35. Nettelnburg, Bugenhagen-Gemeinde
  36. Neuengamme, St. Johannis
  37. Ochsenwerder, St. Pankratius
  38. St. Pauli
  39. Veddel
  40. Philippus und Rimbert
  41. „Der gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld
  42. Bergstedt
  43. Oster-Kirchengemeinde Bramfeld
  44. Thomas-Kirchengemeinde Bramfeld-Hellbrook
  45. St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt
  46. Gethsemane zu Neuschönningstedt
  47. Meiendorf-Oldenfelde
  48. St. Johannes Glinde
  49. Gnaden-Lohbrügge
  50. Siek.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 17 Absatz 2 der Verbandssatzung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost vom 8. Januar 2016 (KABl. S. 74) mit Ablauf des 1. Februar 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Datum der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 5. Januar 2010 in Kraft.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Standangabe wurde redaktionell angepasst.