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Geltungszeitraum von: 16.06.1970

Geltungszeitraum bis: 01.04.2016

Kirchengesetz
zur „Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft“1#,2#

Vom 16. Juni 1970

(ABl. EKD S. 449)

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Die Synode der Evangelischen Kirche der Union (Regionalbereich West) hat gemäß § 4 Absatz 1 der Regionalordnung der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Oktober 1968 (ABl. EKD S. 469) für ihren Bereich das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

( 1 ) Der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft, die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht und mit Wirkung vom 1. Februar 1970 in Kraft gesetzt worden ist (ABl. EKD S. 2), wird zugestimmt.
( 2 ) Der Rat wird bevollmächtigt, die Vereinbarung unterschriftlich zu vollziehen.
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Artikel 2

Der Vereinbarungstext wird nachstehend3# mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
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Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 16. Juni 1970 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134) mit Ablauf des 1. April 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung war bereits durch das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) der EKD weitestgehend überholt; vgl. hierzu das Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 3. Dezember 1981, veröffentlicht in „Göttinger Gutachten“, Jus Ecclesiasticum Bd. 48 S. 6 ff., wonach die Regelungen des Mitgliedschaftsgesetzes von 1976, mit Ausnahme des Abschnittes IV Buchstabe h der Vereinbarung von 1970, an die Stelle der Vereinbarung getreten sind.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung ist als Ordnungsnummer 6.107-501_Archiv Bestandteil des Archivs dieser Rechtssammlung.