.Kirchengesetz
Geltungszeitraum von: 16.10.2004
Geltungszeitraum bis: 31.03.2007
Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche 1#,2#
Vom 10. Oktober 2004
####§ 1
Der von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche am 20. August 2004 und von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 27. August 2004 beschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche wird zugestimmt.
#§ 2
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde mit Außerkrafttreten der Vereinbarung spätestens zum Ablauf des 31. März 2007 inhaltlich gegenstandslos, vgl. § 7 Absatz 1 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 8. Dezember 2005 (ABl. EKD S. 571) und die Mitteilung über den Stand von deren Umsetzung vom 26. März 2007 (ABl. EKD S. 97).
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde mit Außerkrafttreten der Vereinbarung spätestens zum Ablauf des 31. März 2007 inhaltlich gegenstandslos, vgl. § 7 Absatz 1 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 8. Dezember 2005 (ABl. EKD S. 571) und die Mitteilung über den Stand von deren Umsetzung vom 26. März 2007 (ABl. EKD S. 97).