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Geltungszeitraum von: 16.10.2004

Geltungszeitraum bis: 31.03.2007

Kirchengesetz
zur Vereinbarung über die
Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche 1#,2#

Vom 10. Oktober 2004

(ABl. S. 69)

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§ 1

Der von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche am 20. August 2004 und von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz am 27. August 2004 beschlossenen Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche wird zugestimmt.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde mit Außerkrafttreten der Vereinbarung spätestens zum Ablauf des 31. März 2007 inhaltlich gegenstandslos, vgl. § 7 Absatz 1 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 8. Dezember 2005 (ABl. EKD S. 571) und die Mitteilung über den Stand von deren Umsetzung vom 26. März 2007 (ABl. EKD S. 97).
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 16. Oktober 2004 in Kraft.