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Geltungszeitraum von: 16.10.2004

Geltungszeitraum bis: 31.03.2007

Vereinbarung
über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen1#

Vom 27. August 2004

(ABl. S. 88)

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, vertreten durch die Kirchenleitung, und die Pommersche Evangelische Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung, schließen aufgrund von § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung.
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§ 1

Gemeindeglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden, wenn eine erkennbare kirchliche Bindung zu der aufnehmenden Kirchengemeinde gegeben ist und sie an deren Leben regelmäßig teilnehmen.
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§ 2

(1)1Über eine Gemeindezugehörigkeit nach § 1 entscheidet auf schriftlich zu begründenden Antrag des Gemeindeglieds der Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde. 2Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch den Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde zu hören. 3Er soll seine Entscheidung nicht gegen eine Stellungnahme der Wohnsitzkirchengemeinde treffen.
(2)1Die Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch dem Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. 2Gegen die Entscheidung können Antragsteller oder Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde oder der Kirchengemeinde, der das Gemeindeglied bisher angehörte, innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. 3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 4Sie ist an den für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat zu richten. 5Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Wohnsitzkirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat. 6Kommt ein Einvernehmen zwischen beiden Kreiskirchenräten nicht zustande, gilt dies als Ablehnung des Antrags auf Wechsel der Gemeindezugehörigkeit. 7Die Entscheidung ist endgültig.
(3)Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(4)Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
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§ 3

Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
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§ 4

(1)1Das Gemeindeglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. 2Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bzw. Kirchengemeinde bleibt unberührt.
(2)Die Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche
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§ 5

(1)1Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. 2Der Verzicht ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. 3Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. 4§ 2 Absatz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. 5Der Gemeindekirchenrat teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mit.
(2)Die Zugehörigkeit zu der aufnehmenden Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
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§ 6

Die beteiligten Landeskirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.
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§ 7

1Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragsschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz.2# 2Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind.3# 3Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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Berlin, 27. August 2004
Evangelische Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
– Kirchenleitung –
Dr. Wolfgang Huber
Greifswald, 20. August 2004
Pommersche Evangelische Kirche
– Kirchenleitung –
Dr. Hans-Jürgen Abromeit

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat spätestens mit Ablauf des 31. März 2007 aufgrund des § 7 Absatz 1 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 8. Dezember 2005 (ABl. EKD S. 571) außer Kraft, vgl. die Mitteilung über den Stand der Umsetzung vom 26. März 2007 (ABl. EKD S. 97).
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2 ↑ Red. Anm.: Für die Pommersche Evangelische Kirche s. ABl. 2004 S. 69; für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz s. KABl.-EKiBB 2004 S. 226.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung trat am 16. Oktober 2004 in Kraft.
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