.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 02.06.2005
Geltungszeitraum bis: 01.07.2016
Rechtsverordnung
über die kirchliche Arbeit mit Seeleuten und ihren Angehörigen (Seemannsmission)
im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#
Vom 2. Mai 2005
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die kirchliche Arbeit mit Seeleuten und ihren Angehörigen (Seemannsmission) im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche | 13. März 2007 | § 1 | Wörter gestrichen |
Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
(
1
)
Der Auftrag der Kirche für ihre zur See fahrenden Glieder und deren Angehörige in Seelsorge und Diakonie sowie die sich aus dem Evangelium ergebende Aufgabe der Betreuung von Seeleuten, die einer christlichen Kirche nicht angehören, wird vom Seemannspfarramt der Nordelbischen Kirche und den Vereinen
- Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e. V.
- Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e. V.
- Deutsche Seemannsmission Kiel e. V.
- Deutsche Seemannsmission in Lübeck e. V.
- Deutsche Seemannsmission Westküste e .V.
in Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und den Diakonischen Werken Hamburg und Schleswig-Holstein wahrgenommen.
(
2
)
1 Die Nordelbische Kirche nimmt ihre Aufgaben gegenüber Seeleuten und ihren Angehörigen durch das Seemannspfarramt und die in Absatz 1 genannten Vereine der Deutschen Seemannsmission wahr. 2 Diese Vereine sind Werke in der Nordelbischen Kirche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verfassung.
#§ 2
1 Der Dienst des Seemannspfarramtes erstreckt sich auf den gesamten Bereich der Nordelbischen Kirche. 2 Das Seemannspfarramt hat eine Pfarrstelle. 3 Der Dienstsitz für das Seemannspfarramt ist Hamburg.
#§ 3
(
1
)
1 Auf Vorschlag des Nordelbischen Kirchenamtes beruft die Kirchenleitung den Ausschuss für Seemannsmission als Kirchenleitungsausschuss gemäß § 2 der Rechtsverordnung über die Berufung und Tätigkeit von Ausschüssen und die Bestellung von Beauftragten der Kirchenleitung. 2 Dem Ausschuss gehören an ein Mitglied der Kirchenleitung, je ein Vertreter oder eine Vertreterin der in § 1 genannten Vereine, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeitenden der Vereine in Schleswig-Holstein, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitarbeitenden der Vereine oder des Seemannspfarramtes in Hamburg.
3 Ein Vertreter oder eine Vertreterin des Fachdezernats im Nordelbischen Kirchenamt nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil. 4 Die Geschäftsführung obliegt dem Seemannspastor oder der Seemannspastorin.
(
2
)
Aufgabe des Ausschusses ist
- die beratende Begleitung der Arbeit der Seemannspastorin oder des Seemannspastors,
- die Wahrnehmung gemeinsamer Belange,
- die Schwerpunktsetzung der kirchlichen Arbeit an Seeleuten und ihren Angehörigen und
- die Verteilung von Finanzzuschüssen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Rahmen der von der Synode bewilligten Mittel. Unberührt hiervon bleiben Mittel für Rechtsverpflichtungen, die die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche eingegangen ist.
(
3
)
Der Ausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 4
(
1
)
1 Die Kirchenleitung beruft nach Anhörung des Ausschusses für Seemannsmission den Seemannspastor oder die Seemannspastorin auf fünf Jahre. 2 Verlängerung der Amtszeit ist möglich.
(
2
)
Der Seemannspastor oder die Seemannspastorin hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der Seemannsmission innerhalb der Kirche zu vertreten, die Vereine für Seemannsmission zu beraten und ihre Arbeit zu begleiten und zu koordinieren.
(
3
)
1 Der Seemannspastor oder die Seemannspastorin untersteht der Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes. 2 Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die geistliche Aufsicht der Bischöfe oder der Bischöfinnen bleiben unberührt. 3 Der Dienst des Seemannspastors oder der Seemannspastorin soll im Einzelnen vom Nordelbischen Kirchenamt durch eine Dienstanweisung geregelt werden.
#§ 5
(
1
)
1 Soweit für Mitarbeitende des Seemannspfarramtes oder der Vereine für Seemannsmission die Nordelbische Kirche Anstellungsträgerin ist, erfolgt die Anstellung im Einvernehmen mit dem Seemannspastor oder der Seemannspastorin und dem Verein. 2 Die Dienst- und Fachaufsicht über diese Mitarbeitenden übt der Seemannspastor oder die Seemannspastorin aus, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(
2
)
1 Mitarbeitende, deren Anstellungsträger ein Verein für Seemannsmission ist, unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht ihres Anstellungsträgers. 2 Bei der Fachaufsicht soll der Seemannspastor oder die Seemannspastorin beratend beteiligt werden.
#§ 6
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die kirchliche Arbeit an den Seeleuten im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 7. Juli 19873# (GVOBl. S. 189) außer Kraft.