.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 04.01.2005
Geltungszeitraum bis: 01.07.2016
Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
Innenstadt Lübeck1#
Vom 20. Dezember 2004
####Die im GVOBl. 2005 S. 8 ff. bekannt gemachte Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Innenstadt-Lübeck ist von dessen Verbandsvertretung auf deren konstituierender Sitzung am 20. Dezember 2004 im bekannt gemachten Wortlaut beschlossen worden.
#Präambel
Die Kirche in Lübeck hat mit dem Geschenk der historischen Räume in der Altstadt eine besondere Verantwortung für die Repräsentanz von Christentum in Lübeck und mit diesen Räumen eine besondere Chance. Deshalb wollen die Innenstadtgemeinden diese Verantwortung wahrnehmen und dem Auftrag nachkommen, eine Gemeinde zu sammeln und mit ihr Kirche in der Stadt und für die Stadt zu sein.
Diese Aufgaben sind nur gemeinsam zu bewältigen.
Daher gründen die vier Innenstadtgemeinden Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck, Ev.- Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck.
Der Kirchengemeindeverband dient dem Zweck, Aufgaben der beteiligten Kirchengemeinden zu übernehmen, um diese unter Einsatz von wirtschaftlicher und fachlicher Kompetenz finanziell und sachlich zu entlasten.
#§ 1
Rechtsform, Mitglieder, Sitz, Kirchensiegel
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck, Ev.- Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck, Ev.- Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck und Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck bilden unter der Bezeichnung „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck“ einen Kirchengemeindeverband nach Artikel 51 ff. in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. 2 Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3 Er hat seinen Sitz in Lübeck.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel mit den stilisierten Türmen der Innenstadtkirchen vor dem Hintergrund der stilisierten Draufsicht auf die Lübecker Altstadt und des die Altstadt umschließenden Wassers. 2 Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND INNENSTADT LÜBECK“.
#§ 2
Aufgaben, Finanzierung
(
1
)
1 Dem Kirchengemeindeverband sind als Aufgaben die
- Kirchenmusik, insbesondere
- dafür Sorge zu tragen, dass an allen vier Gemeindekirchen Kirchenmusik auf hohem Niveau stattfinden kann
- gemeinsame Beratung mit den Kirchengemeinden über die jeweiligen Inhalte und Profilbildung der Kirchenmusik
- bei Neueinstellung eines Kirchenmusikers Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der Gemeinde herzustellen, in der der neue Mitarbeiter vorwiegend eingesetzt werden soll
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere
- dafür Sorge zu tragen, dass ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen gegeben ist
- gemeinsame Beratung mit den Kirchengemeinden über die Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit
- für gemeinsame Projekte
- Beratung mit den Kirchengemeinden über die Inhalte und Schwerpunkte gemeindlicher und stadtkirchlicher Arbeit der Kirchengemeinden und ihrer Pastoren
- Planung und Durchführung von gemeinsamen, durch die Verbandsvertretung beschlossenen Projekten in allen kirchlichen Arbeitsfeldern
- Zentralbüro
- Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen für die beteiligten Gemeinden
übertragen.
2 Der Kirchengemeindeverband und die Kirchengemeinden können zu Buchstabe f vereinbaren, dass Teilaufgaben von den Kirchengemeinden wahrgenommen werden. 3 Die Anlieferung der Daten und Unterlagen erfolgt dann nach Maßgabe des Kirchengemeindeverbandes und seiner internen Organisation.
(
2
)
1 Grundlage der Haushaltswirtschaft ist eine Finanzplanung, die zu beschließen ist. 2 Diese beinhaltet jeweils das Haushaltsjahr, das diesem vorangehende Jahr und die beiden nachfolgenden Jahre.
(
3
)
1 Die Deckung nicht anderweitig getragener Kosten des Kirchengemeindeverbandes erfolgt durch Zahlung einer jährlichen Verbandsumlage. 2 Die Höhe der Verbandsumlage beträgt für die Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck 33 Prozent der Verbandsumlage, für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck 17 Prozent der Verbandsumlage, für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck 17 Prozent der Verbandsumlage und für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck 33 Prozent der Verbandsumlage. 3 Der Anteil der Verbandsumlage nach Satz 2, den jede Gemeinde zu zahlen hat, ist jährlich zu überprüfen. 4 Sofern die Kirchengemeinden Leistungen für den Verband im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben erbringen und diese vorher mit dem Verband vereinbart sind, sind diese mit der Verbandsumlage zu verrechnen.
#§ 3
Organe
(
1
)
1 Organe des Kirchengemeindeverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss. 2 Die Allgemeine Verwaltungsanordnung des Nordelbischen Kirchenamtes über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) findet in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Arbeitsweise der Organe entsprechend Anwendung, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Organe entspricht der Wahlperiode der Kirchenvorstände. 2 Bis zur Konstituierung der neu gebildeten Organe bleiben die alten Organe geschäftsführend tätig.
#§ 4
Verbandsvertretung
(
1
)
1 Jede Verbandsgemeinde entsendet drei Mitglieder aus der Mitte ihres Kirchenvorstandes als Vertreter in die Verbandsvertretung. 2 Die Vertreter haben in der Verbandsvertretung jeweils eine Stimme. 3 Pastoren und Mitarbeiter dürfen je Gemeinde nicht die Mehrheit haben.
4 Jede Verbandsgemeinde ernennt aus der Mitte des Kirchenvorstandes jeweils ein persönliches stellvertretendes Mitglied – zugleich Ersatzmitglied –, welches bei Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes an den Sitzungen der Verbandsvertretung stellvertretend teilnimmt.
(
2
)
1 Jeder Kirchenvorstand teilt innerhalb von vier Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung dem Vorsitzenden der amtierenden Verbandsvertretung die Gewählten mit. 2 Der Vorsitzende der noch im Amt befindlichen Verbandsvertretung beruft unverzüglich nach Eingang der Meldungen die konstituierende Sitzung ein.
(
3
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung wird vom Vorsitzenden der Verbandsvertretung unter Mitteilung der Tagesordnung in der Regel mit einer Frist von vier Wochen einberufen. 2 In dringenden Fällen kann die Frist zwei Wochen betragen. 3 Er hat den Vorsitzenden des Verbandsausschusses hierüber unverzüglich zu informieren. 4 Die Tagesordnung soll vorher zwischen den Vorsitzenden abgestimmt sein. 5 Die Verbandsvertretung kommt mindestens einmal jährlich zusammen.
(
5
)
Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung und gegebenenfalls weiterer Satzungen des Verbandes
- Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes
- Feststellung der Verbandsumlage
- Abnahme der Jahresrechnung
- Beratung des Verbandsausschusses
- Beschluss gemeinsamer Projekte nach § 2 Absatz 1 Buchstabe c
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Verbandsausschusses
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Verbandsausschusses
§ 5
Verbandsausschuss
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss besteht aus einem Mitglied pro Gemeinde, die von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte zu wählen sind. 2 Ferner bestimmt die Verbandsvertretung aus ihrer Mitte persönlich-stellvertretende Mitglieder, wobei das persönlich-stellvertretende Mitglied, aus der Gemeinde kommen soll, aus der das ordentliche Mitglied kommt. 3 Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder.
(
2
)
Der Verbandsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der nicht Vorsitzender der Verbandsvertretung sein darf, und einen Stellvertreter.
(
3
)
Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung und alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit die Verbandsvertretung nicht zuständig ist.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsausschusses
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss leitet die Verwaltung des Verbandes und ist für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich. 2 Er ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes und handelt im Rechtsverkehr durch sein vorsitzendes und ein weiteres Mitglied. 3 Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handelt an seiner Stelle das mit der Stellvertretung beauftragte Mitglied. 4 Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(
2
)
Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Begründung, Änderung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
- Dienst- und Fachaufsicht
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes
- Erstellen der Jahresrechnung
- Erstellung des Jahresberichtes
(
3
)
Der Verbandsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
#§ 7
Satzungsänderungen
(
1
)
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsvertretung.
(
2
)
Die Änderung der Anteile der Gemeinden an der Verbandsumlage nach § 2 Absatz 3 bedarf abweichend von Absatz 1 der Mehrheit der Mitglieder der Verbandsvertretung.
#§ 8
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband; Verbandsaufhebung
(
1
)
1 Voraussetzung für das Ausscheiden ist die schriftliche Kündigung nach § 4 des Errichtungsvertrages3#. 2 Die Kündigung wird nur wirksam, wenn über die Vermögensauseinandersetzung eine schriftliche Vereinbarung zwischen der ausscheidenden Verbandsgemeinde und dem Kirchengemeindeverband getroffen worden ist. 3 Ist nur noch eine Verbandsgemeinde Mitglied, gilt der Verband als aufgelöst.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Verbandsgemeinden untereinander aufgehoben werden.
(
3
)
1 Der Aufhebungsvertrag muss bestimmen, wie das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden aufzuteilen sind. 2 Der Aufhebungsvertrag muss Regelungen vorsehen, wie die vorhandenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgerinnen unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.
#§ 9
Vermögensauseinandersetzung
(
1
)
Die Vermögensauseinandersetzung nach § 8 Absatz 1 enthält mindestens die Feststellung und Zahlung folgender Teilbeträge:
- den Anteil der ausscheidenden Kirchengemeinde an den kumulierten Verlusten und Gewinnen des Kirchengemeindeverbandes, die während der Dauer der Verbandszugehörigkeit entstanden sind (Gewinn- und Verlustanteil). 2 Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der anteiligen Verbandsumlage der ausscheidenden Kirchengemeinde zur gesamten Verbandsumlage, errechnet über einen Zeitraum von fünf Jahren oder, sofern der Kirchengemeindeverband noch nicht fünf Jahre besteht, errechnet über den Zeitraum seit Bestehen des Verbandes.
- die Ausgleichszahlung an den Kirchengemeindeverband für die nach dem Ausscheiden weiterhin anfallenden Fixkosten des Kirchengemeindeverbandes, anteilig errechnet über einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden (Fixkosten-Ausgleich). 2 Als Fixkosten gilt die jährlich ermittelte Summe aus den Bruttoarbeitgeberkosten, den Miet- und Nebenkosten sowie derjenigen Sachkosten, die keinem Aufgabenbereich eindeutig zugeordnet werden können. 3 Bezugsgröße ist das letzte Jahr der Mitgliedschaft der ausscheidenden Kirchengemeinde. 4 Der auf die ausscheidende Kirchengemeinde entfallende Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der anteiligen Verbandsumlage der ausscheidenden Kirchengemeinde zur gesamten Verbandsumlage, errechnet über einen Zeitraum von fünf Jahren oder, sofern der Kirchengemeindeverband noch nicht fünf Jahre besteht, errechnet über den Zeitraum seit Bestehen des Verbandes. 5 Der letztjährige Fixkosten-Anteil der ausscheidenden Kirchengemeinde wird über einen zukünftigen Zeitraum von fünf Jahren nach Ausscheiden mit 100 Prozent in Ansatz gebracht. 6 Die Ausgleichszahlung kann sich verringern, wenn die zu erwartenden Fixkosten kostenneutral reduziert werden können.
- die Ausgleichszahlung an den Kirchengemeindeverband in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten wie z. B. Abfindungen, wenn die wegen des Ausscheidens bei dem Verband eintretende Personalüberkapazität nicht kostenneutral kompensiert oder abgebaut werden kann.
(
2
)
Sofern sich aus
- dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Einrichtung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck,
- den zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültigen Satzungen sowie
- anderen insbesondere kirchenrechtlichen Bestimmungen
weitere Verpflichtungen der ausscheidenden Verbandsgemeinde ergeben, werden diese durch Absatz 1 Buchstabe a bis c weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.
#§ 10
Schlichtungsregelungen
(
1
)
Der Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde hat mit Zustimmung aller seiner Verbandsvertretungsdelegierten das Recht, gegen die Entscheidungen des Verbandes den Kirchenkreisvorstand als Schiedsstelle anzurufen.
(
2
)
Für die Klärung von Streitigkeiten nach Ausscheiden oder Auflösung kann der Kirchenkreisvorstand als Schiedsstelle angerufen werden.
#§ 11
Schlussbestimmungen
(
1
)
Soweit in dieser Satzung die männliche Form gewählt ist, gilt diese auch für die weibliche Form.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck vom 30. März 2016 (KABl. S. 238) mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Innenstadt Lübeck vom 30. März 2016 (KABl. S. 238) mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung des Kirchengemeindeverbandes „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck“ im Kirchenkreis Lübeck vom 5. November 2004 (GVOBl. 2005 S. 7) ist nicht Bestandteil der Rechtssammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung des Kirchengemeindeverbandes „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Innenstadt Lübeck“ im Kirchenkreis Lübeck vom 5. November 2004 (GVOBl. 2005 S. 7) ist nicht Bestandteil der Rechtssammlung.