.Satzung
#####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2003
Geltungszeitraum bis: 01.07.2016
Satzung
des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft1#,2#
#####Präambel
1 Seit 1947 bieten Kirchengemeinden aus dem Großraum Hamburg Kindern die Möglichkeit, während der Sommerferien Zeit in der Natur zu verbringen. 2 Dazu wurden und werden von diesen Kirchengemeinden Zeltlager durchgeführt und getragen. 3 Der Kirchengemeindeverband sieht seine Arbeit in dieser Tradition. 4 Er sorgt für die Ausrichtung der Arbeit auf das Evangelium von Jesus Christus hin.
#§ 1
Name, Sitz, Siegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft“.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Hamburg.
(
3
)
1 Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Kirchensiegel mit einem stilisierten offenem Zelt, auf dessen Firstspitze das Kreuz der Evangelischen Jugend abgebildet ist. 2 Die Umschrift lautet: EV.- LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband ist Mitglied im Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Dem Kirchengemeindeverband ist die Aufgabe übertragen, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit die notwendigen finanziellen, personellen und sächlichen Mittel zu beschaffen, zu ergänzen, zu unterhalten und bereitzustellen, um den verbandsangehörigen Kirchengemeinden die Durchführung von Ferien- und Sommerfreizeiten in Zeltlagern zu ermöglichen.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband kann, soweit die Bedürfnisse und Interessen der verbandsangehörigen Kirchengemeinden nicht entgegenstehen, die Aufgaben nach Absatz 1 auch für andere kirchliche Rechts- und Verwaltungsträger auf vertraglicher Grundlage gegen Kostenerstattung wahrnehmen.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
Dem Kirchengemeindeverband gehören Kirchengemeinden des Kirchenkreises Alt-Hamburg an, die in der Anlage4# zu dieser Satzung aufgeführt sind.
(
2
)
1 Kirchengemeinden, deren Mitglieder als Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Förderer an den Zeltlagern des Kirchengemeindeverbandes beteiligt sind, können den Beitritt zum Kirchengemeindeverband beantragen. 2 Über den Antrag entscheidet die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.
#§ 4
Finanzierung
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit durch Einnahmen aus
- Kostenerstattungen und Entgelten,
- Erträgnissen des eigenen Vermögens,
- Spenden und Kollekten,
- Zuwendungen und Zuschüssen,
- Umlagen, die von den verbandsangehörigen Kirchengemeinden auf Beschluss der Verbandsvertretung aufzubringen sind, soweit Einnahmen nach Buchstabe a bis d nicht zu Gebote stehen.
§ 5
Verbandsvertretung
(
1
)
1 In die Verbandsvertretung entsenden die Kirchenvorstände der verbandsangehörigen Kirchengemeinden je eines ihrer Mitglieder. 2 Sie bestimmen ein weiteres Kirchenvorstandsmitglied zur Vertretung des Mitgliedes nach Satz 1.
(
2
)
1 Die verbandsangehörigen Kirchengemeinden können jeweils bis zu zwei ihrer hauptberuflich oder ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu Mitgliedern der Verbandsvertretung bestellen. 2 In diesem Falle ist das Mitglied nach Absatz 1 Stimmführer.
(
3
)
Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde hat in der Verbandsvertretung eine Stimme.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung wählt eines ihrer Mitglieder in den Vorsitz und zwei weitere Mitglieder in den stellvertretenden Vorsitz. 2 Dem vorsitzenden Mitglied obliegt die Einberufung der Verbandsvertretung, die Leitung ihrer Sitzungen und die Ausübung des Ordnungsrechtes in den Sitzungen.
(
5
)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind unverzüglich nach der Konstituierung der neu gebildeten Kirchenvorstände neu zu bestimmen.
#§ 6
Aufgaben und Verfahren der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des dreiköpfigen Verbandsausschusses aus ihrer Mitte und Bestimmung seines Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes
- Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Verbandsausschusses und der von ihm beauftragten Verwaltung
- Festlegung der Grundsätze und Ziele der Arbeit des Kirchengemeindeverbandes
- Änderung der Verbandssatzung im Rahmen der Festlegungen des Errichtungsvertrages
- Entscheidung über jede Planung, Maßnahme und Rechtshandlung, die ein Kostenvolumen von 2500 Euro übersteigt.
2 Darüber hinaus kann die Verbandsvertretung jede Angelegenheit des Kirchengemeindeverbandes an sich ziehen und dem Verbandsausschuss Empfehlungen und Weisungen erteilen.
(
2
)
1 Die Verbandsvertretung ist mindestens einmal jährlich durch ihr vorsitzendes Mitglied zu einer Sitzung einzuberufen, die grundsätzlich jeweils im September durchzuführen ist. 2 Darüber hinaus ist die Verbandsvertretung einzuberufen, wenn der Verbandsausschuss es unter schriftlicher Darlegung der Gründe verlangt oder wenn dies von einem Drittel der Verbandsmitglieder beantragt wird.
(
3
)
1 In den Sitzungen der Verbandsvertretung haben beauftragte Vertreter der verbands-angehörigen Kirchengemeinden im Rahmen der Tagesordnung das Rederecht zur Sache. 2 Beauftragten von sonstigen kirchlichen Rechts- und Verwaltungsträgern nach § 2 Absatz 2 kann die Verbandsvertretung durch Beschluss das gleiche Recht einräumen.
(
4
)
1 Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden mindestens durch ein Mitglied nach § 5 Absatz 1 vertreten ist. 2 Sie fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden, zur Stimmabgabe berechtigten Mitglieder, sofern durch Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. 3 Zum Verfahren im Übrigen ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
#§ 7
Verbandsausschuss
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung (§ 5 Absatz 4), einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsvertretung und einem weiteren Mitglied, das von der Verbandsvertretung aus ihrer Mitte gewählt wird. 2 Das vorsitzende Mitglied führt die Geschäfte des Verbandsausschusses. 3 Die Zusammensetzung des Verbandsausschusses ist auf der konstituierenden Sitzung der Verbandsvertretung neu zu bestimmen.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss tritt regelmäßig auf schriftliche Ladung des vorsitzenden Mitgliedes zur Sitzung zusammen. 2 Er fasst seine Beschlüsse einstimmig, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Zum Verfahren im Übrigen ist die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Arbeitsweise der Kirchenvorstände vom 25. November 1996 (GVOBl. 1997 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(
3
)
1 Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Verbandsvertretung zugewiesen sind. 2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsvertretung
- Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
§ 8
Sitzungsniederschrift
Die in den Sitzungen der Verbandsvertretung und des Verbandsausschuss gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und nach Genehmigung von dem sitzungsleitenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
#§ 9
Satzungsänderung
(
1
)
1 Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Verbandsvertretung erforderlich. 2 Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Sitzung der Verbandsvertretung gefasst werden.
(
2
)
1 Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, muss die Verbandsvertretung innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung zu einer erneuten Sitzung einberufen werden. 2 Es kann sodann mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Beschluss gefasst werden.
(
3
)
Für die Beschlussfassung nach Absatz 1 und 2 gilt im Übrigen § 6 Absatz 4.
(
4
)
Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes und des Nordelbischen Kirchenamtes.
#§ 10
Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband,
Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
1 Für das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Kirchengemeindeverband bedarf es der schriftlichen Kündigung des Vertrages. 2 Das Ausscheiden eines Mitgliedes ist mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende, erstmalig am 31. Dezember 2004 möglich. 3 Spätestens sechs Monate vor Abgabe der Kündigung informiert der Kirchenvorstand den Kirchengemeindeverband über seine Kündigungsabsicht und nimmt Verhandlungen auf. 4 Eine frist- und formgerechte Kündigung ist unwirksam, wenn das Verfahren nach Satz 3 nicht eingehalten wurde.
(
2
)
1 Mit dem Ausscheiden des Kirchengemeindeverbandsmitgliedes enden alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitglieds im Kirchengemeindeverband. 2 Vermögensvor- und -nachteile sind aufgrund einer Vereinbarung der ausscheidenden Kirchengemeinde mit dem Kirchengemeindeverband auszugleichen. 3 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, trifft der Kirchenkreisvorstand die erforderlichen Anordnungen.
(
3
)
1 Der Kirchengemeindeverband wird aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. 2 Die Feststellung über den Wegfall der Voraussetzungen trifft die Verbandsvertretung mit drei Vierteln ihrer Mitglieder. 3 Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. 4 Für die Liquidierung des Verbandsvermögens im Falle der Auflösung gelten folgende Grundsätze:
- 1 Sämtliche Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes sind vorweg zu erfüllen. 2 Reicht hierzu das Verbandsvermögen nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Verbandsmitgliedern zu decken; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Kirchengemeindeverbandes beigetragen haben.
- 1 Ein nach Ablösung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe a noch vorhandenes Restvermögen bleibt, soweit wirtschaftlich vertretbar, in seinem Bestand erhalten und dient weiterhin der kirchlichen Jugendarbeit. 2 Es soll auf eine kirchliche Körperschaft öffentlichen Rechts, vorzugsweise den Kirchenkreis Alt-Hamburg, übertragen werden mit der Auflage, es als Sondervermögen zu führen und seine Erträgnisse bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 11
Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Satz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft vom 9. Mai 2016 (KABl. S. 242) mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 13 Satz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Evangelische-Zeltlager-Gemeinschaft vom 9. Mai 2016 (KABl. S. 242) mit Ablauf des 1. Juli 2016 außer Kraft.