.Gebührensatzung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Gebührensatzung
für die Catharinen-Kindertagesstätte
in Westensee
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
Vom 29. April 2016
(KABl. S. 249)
####Nach Artikel 45 Absatz 3 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 12 der Kindertagesstättensatzung der Catharinen-Kindertagesstätte hat die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein in ihrer Tagung vom 9. März 2016 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(
1
)
Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden nach § 25 Absatz 1 und Absatz 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
(
2
)
1 Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf die zur Durchführung und Durchsetzung dieser Satzungsbestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. 2 Auch die Weitergabe der Daten an Dritte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist zulässig.
(
3
)
Die Aufnahme und Betreuung der Kinder wird durch die Kindertagesstättensatzung geregelt.
#§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
Mit dem Tag der Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
(
2
)
1 Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Gebühr für einen Monat, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Gebühr zu zahlen. 2 Die Gebühren werden monatlich im Voraus durch Lastschriftmandat eingezogen.
(
3
)
Bei einer Abmeldung in besonderen Fällen (siehe § 7 der Kita-Satzung) wird für ein Kind, das bis zum 15. eines Monats aus der Betreuung abgemeldet wird, die halbe Gebühr erhoben; für ein Kind, das nach dem 15. eines Monats abgemeldet wird, wird die volle Gebühr erhoben.
(
4
)
1 Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kindertagesstätte unregelmäßig bzw. zeitweise nicht besucht. 2 Sie wird erlassen, wenn das Kind die Kindertagesstätte aufgrund einer ärztlichen Anordnung über vier Wochen hinaus ununterbrochen nicht besuchen kann.
(
5
)
1 Die Gebühr ist auch für die Zeiten zu entrichten, in denen die Kindertagesstätte geschlossen bleibt. 2 Die Gebühr für das gesamte Kalenderjahr wird in zwölf Teilbeträgen erhoben.
(
6
)
1 Wird die Gebühr über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. 2 Der Betreuungsvertrag endet mit Ablauf einer vom Träger gesetzten Frist, die Einrichtung kann über den Platz frei verfügen.
#§ 3
Höhe der Gebühren
(
1
)
Es sind ein Drittel der jährlichen Betriebskosten durch Gebühren zu decken.
(
2
)
Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung eines Kindes im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt beträgt:
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–12.00 | 132,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–13.00 | 165,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–14.00 | 198,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–15.00 | 231,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 7.00–8.00 (Frühdienst) | 33,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 15.00–16.00 (Spätdienst) | 33,00 Euro |
(
3
)
Die monatliche Gebühr für die pädagogische Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren beträgt:
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–12.00 | 256,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–14.00 | 384,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 8.00–15.00 | 448,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 7.00–8.00 (Frühdienst) | 64,00 Euro |
- Betreuung an 5 Tagen von 15.00–16.00 (Spätdienst) | 64,00 Euro |
(
4
)
1 Für angemeldete Kinder können ausnahmsweise weitere Betreuungszeiten im Rahmen der Öffnungszeiten gebucht werden, sofern noch Plätze frei sind. 2 Hierfür können Gutscheine erworben werden. 3 Regelmäßige Nutzung der Gutscheine ist ausgeschlossen. 4 Für die Nutzung der Gutscheine ist eine Voranmeldung von mindestens zwei Tagen bei der Leitung der Einrichtung zwingend notwendig. 5 Für diese Gutscheine werden keine Geschwisterermäßigung und keine Sozialstaffelregelung (§ 4) angewendet. 6 Erworbene Gutscheine werden nicht zurückgenommen, es erfolgt keine Rückerstattung des nicht verbrauchten Betrages.
7 Die Gebühren für Gutscheine (Gutscheinkarte für 10 Einzelstunden) betragen:
Gutschein:
für Kinder ab 3 Jahren : Zehnerkarte 35,00 Euro,
für Kinder unter drei Jahren: Zehnerkarte 65,00 Euro.
7 Die Gebühren für Gutscheine (Gutscheinkarte für 10 Einzelstunden) betragen:
Gutschein:
für Kinder ab 3 Jahren : Zehnerkarte 35,00 Euro,
für Kinder unter drei Jahren: Zehnerkarte 65,00 Euro.
(
5
)
1 Für die Beköstigung (Mittagsverpflegung) wird ein Auslagenersatz erhoben, der die tatsächlichen Kosten decken soll. 2 Dieser Auslagenersatz wird gesondert festgesetzt.
#§ 4
Ermäßigung der Gebühren
(
1
)
1 Grundlage für eine einkommensabhängige Gebührenermäßigung sind die Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Förderung von Kindertageseinrichtungen in der jeweils gültigen Fassung. 2 Personensorgeberechtigte, die eine Ermäßigung des Beitrages wünschen, wenden sich zwecks Einkommensprüfung an die zuständige Amtsverwaltung.
(
2
)
1 Die Geschwisterermäßigung ist antragsabhängig. 2 Personensorgeberechtigte, die eine Ermäßigung wünschen, wenden sich an ihre zuständige Amtsverwaltung.
(
3
)
1 Die Gebührenermäßigungen können erst ab Vorlage der schriftlichen Genehmigung durch die zuständige Amtsverwaltung berücksichtigt werden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gebühren nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3 dieser Satzung in voller Höhe zu entrichten.
#§ 5
Ende der Gebührenpflicht
(
1
)
Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(
2
)
Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 7 der Kindertagesstättensatzung verwiesen.
#§ 6
Gebührenschuldner
1 Die Personensorgeberechtigten sind Schuldner der Gebühren. 2 Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättengebührensatzung vom 1. August 2011 außer Kraft.