.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.05.2011
Geltungszeitraum bis: 01.08.2016
Satzung
des Evangelischen Friedhofsverbandes Katzow1#
Vom 17. Mai 2011
####§ 1
Mitglieder, Sitz, Siegelführung
(
1
)
Die Evangelischen Kirchengemeinden Katzow, Hohendorf und Neu Boltenhagen (nachfolgend Verbandsgemeinden) bilden in Anwendung von Artikel 78 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche den Evangelischen Friedhofsverband Katzow (nachfolgend Verband).
(
2
)
Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
(
3
)
Der Verband hat seinen Sitz in 17509 Katzow, Dorfstraße 16.
#§ 2
Verbandszweck
(
1
)
1 Zweck des Verbandes ist die Übernahme der Trägerschaft der Friedhöfe der Verbandsgemeinden in einer gemeinsamen, einheitlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe der dazu vom Verbandsausschuss gefassten Beschlüsse. 2 Dazu gehören die Friedhofsverwaltung einschließlich Kalkulationen und Einziehung von Friedhofsgebühren sowie die Friedhofsbewirtschaftung einschließlich Bestattungsleistungen.
(
2
)
1 Der Verband ist Anstellungsträger im Bereich des Friedhofswesens. 2 Er übernimmt dazu die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Friedhofsbereich der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Bedingungen ihrer laufenden Anstellungsverhältnisse. 3 Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
(
3
)
Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertragen dem Verband die Verbandsgemeinden das friedhofsmäßige Nutzungsrecht an folgenden Grundstücken:
- Gemarkung Katzow, Flur 1, Flurstück 132Gemarkung Neu Boltenhagen, Flur 1, Flurstück 280/5Gemarkung Hohendorf. Flur l, Flurstück 105
(
4
)
Der Beitritt weiterer Kirchengemeinden (Friedhofsträger) zum Verband bedarf des Beschlusses der betreffenden Kirchengemeinde und der Änderung der Satzung durch die Kirchenleitung.
#§ 3
Verbandsorgane
(
1
)
Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss wird durch die Gemeindekirchenräte der Verbandsgemeinden gebildet. 2 Diese entsenden jeweils die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter des Gemeindekirchenrates.
(
3
)
Der Verbandsausschuss wählt als Verbandsvorstand für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(
4
)
Für die Arbeit des Verbandsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsordnung der Gemeindekirchenräte.
#§ 4
Geschäftsführung, Rechtliche Vertretung
(
1
)
Der Verbandsausschuss führt die Geschäfte des Verbandes.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss handelt in allen Angelegenheiten nach § 2 der Satzung als Bevollmächtigter der Verbandsgemeinden. 2 Soweit erforderlich, erteilen die Gemeindekirchenräte der Verbandsgemeinden darüber hinaus die entsprechenden Vollmachten.
(
3
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Verband nach außen.
(
4
)
1 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verbandsgemeinden des Verbandes wird der Kreiskirchenrat um Vermittlung angesucht. 2 Bei Fortbestehen der Meinungsverschiedenheiten kann das Konsistorium um Vermittlung gebeten werden. 3 Das Konsistorium entscheidet hierzu endgültig.
#§ 5
Geschäftsführungsgrundsätze
(
1
)
Der Verband ist den Mitgliedern für sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung verantwortlich.
(
2
)
Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, dem Verband jede ihnen mögliche Hilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben zu leisten.
#§ 6
Deckung des Finanzbedarfes
(
1
)
Der Verband deckt seinen Finanzbedarf durch Gebühren.
(
2
)
1 Die Einnahmen und Ausgaben werden jährlich in einem Haushaltsplan erfasst und es erfolgt eine jährliche Rechnungslegung. 2 Bei der Mittelverwendung sind außer wirtschaftlichen Erfordernissen Zweckbestimmung und Spenderwille zu berücksichtigen. 3 Der Haushaltsplan bedarf der Zustimmung des Verbandsausschusses. 4 Die Rechnung bedarf der Entlastung durch den Verbandsausschuss.
(
3
)
Soweit der Verband aus eigenem Vermögen Einnahmen erzielt, sind diese zur Finanzierung der Arbeit des Verbandes heranzuziehen.
(
4
)
Für Auftraggeber, die die Dienste des Verbandes in Anspruch nehmen, ohne selbst Mitglied zu sein, sind die von ihnen zur Kostendeckung aufzubringenden Mittel bei Auftragserteilung zu vereinbaren.
#§ 7
Auflösung des Verbandes
(
1
)
1 Falls die Auflösung des Verbandes mit der Neugründung eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung einhergeht, so sind die finanziellen und sächlichen Mittel des Verbandes nach Möglichkeit zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Verbandes oder der entsprechenden Einrichtung einzusetzen. 2 Soweit Mitglieder diesem Verband oder der entsprechenden Einrichtung nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach Absatz 2 vorzunehmen. 3 Dabei ist in diesem Fall auch ein Anteil an einem von dem Verband gebildeten Vermögen zu ermitteln. 4 Über die Auszahlung entsprechender Beträge ist eine Vereinbarung zwischen dem aufzulösenden Verband und dem ausscheidenden Mitglied zu treffen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 5 Dabei sind die Interessen beider Seiten gleichermaßen zu beachten.
(
2
)
Soweit eine Regelung nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, hat der Verband durch Beschluss des Verbandsausschusses und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine Regelung zur Auflösung der Einrichtungen des Verbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller Verpflichtungen verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitglieder zu treffen.
#§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2011 in Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Katzow vom 28. Januar 2016 (KABl. S. 285) mit Ablauf des 1. August 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelischen Friedhofsverbandes Katzow vom 28. Januar 2016 (KABl. S. 285) mit Ablauf des 1. August 2016 außer Kraft.