.Vertrag über die Inanspruchnahme
Geltungszeitraum von: 01.09.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Vertrag über die Inanspruchnahme
des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands durch die
Pommersche Evangelische Kirche1#
Vom 31. August 2011
(ABl. VELKD Bd. VII S. 463; ABl. EKD S. 305)
#Zwischen
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, vertreten durch den Leitenden Bischof,
und
der Pommerschen Evangelischen Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
wird Folgendes vereinbart:
###Artikel 1
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V, S. 142) vereinbaren die Vertragsschließenden, dass das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche Revisionsgericht nach den Vorschriften der Pommerschen Evangelischen Kirche ist.
#Artikel 2
(
1
)
Die Pommersche Evangelische Kirche wird im Sinne der Vorschriften der Vereinigten Kirche über Beteiligte am Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD als Gliedkirche der Vereinigten Kirche angesehen.
(
2
)
Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das kirchengerichtliche Verfahren in verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gilt als gliedkirchliches Recht der Pommerschen Evangelischen Kirche.
#Artikel 3
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD und des § 4 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Verfahrensordnung) vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 340) sind in Verfahren aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche nicht anzuwenden.
#Artikel 4
1 Die der Vereinigten Kirche durch die Inanspruchnahme des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts für Rechtssachen der Pommerschen Evangelischen Kirche entstehenden Kosten sind von der Pommerschen Evangelischen Kirche zu erstatten. 2 Die Erstattung der Kosten wird grundsätzlich mit Abschluss des jeweiligen Verfahrens fällig. 3 Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren ergeben sich aus der Anlage zum Vertrag.
#Artikel 5
Dieser Vertrag wird in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Vertragschließenden bekannt gemacht.
#Artikel 6
1 Dieser Vertrag tritt am 1. September 2011 in Kraft. 2 Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. 3 Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung anhängig sind, sind weiter nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu behandeln. 4 Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.
#G r e i f s w a l d, den 23. August 2011 | |
Für die Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche | |
gez. Dr. Hans-Jürgen A b r o m e i t | |
Bischof | |
Vorsitzender der Kirchenleitung | |
H a n n o v e r, den 31. August 2011 | |
Für die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands | |
gez. Dr. Johannes F r i e d r i c h | |
Leitender Bischof | |
Vorsitzender der Kirchenleitung | |
#
1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle der bisherigen Kirchengerichtsbarkeit tritt. Dieser Vertrag wurde somit – nach Abschluss aller früherer Verfahren aus dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche – gegenstandslos.
1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle der bisherigen Kirchengerichtsbarkeit tritt. Dieser Vertrag wurde somit – nach Abschluss aller früherer Verfahren aus dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche – gegenstandslos.