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Geltungszeitraum von: 01.09.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Vertrag über die Inanspruchnahme
des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands durch die
Pommersche Evangelische Kirche1#

Vom 31. August 2011

(ABl. VELKD Bd. VII S. 463; ABl. EKD S. 305)

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Zwischen
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, vertreten durch den Leitenden Bischof,
und
der Pommerschen Evangelischen Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
wird Folgendes vereinbart:
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Artikel 1

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 b) des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD in der Fassung vom 1. November 1978 (ABl. VELKD Bd. V, S. 142) vereinbaren die Vertragsschließenden, dass das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Kirche auch für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche Revisionsgericht nach den Vorschriften der Pommerschen Evangelischen Kirche ist.
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Artikel 2

( 1 ) Die Pommersche Evangelische Kirche wird im Sinne der Vorschriften der Vereinigten Kirche über Beteiligte am Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD als Gliedkirche der Vereinigten Kirche angesehen.
( 2 ) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das kirchengerichtliche Verfahren in verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten gilt als gliedkirchliches Recht der Pommerschen Evangelischen Kirche.
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Artikel 3

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD und des § 4 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD (Verfahrensordnung) vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII, S. 340) sind in Verfahren aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche nicht anzuwenden.
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Artikel 4

Die der Vereinigten Kirche durch die Inanspruchnahme des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts für Rechtssachen der Pommerschen Evangelischen Kirche entstehenden Kosten sind von der Pommerschen Evangelischen Kirche zu erstatten. Die Erstattung der Kosten wird grundsätzlich mit Abschluss des jeweiligen Verfahrens fällig. Einzelheiten zum Abrechnungsverfahren ergeben sich aus der Anlage zum Vertrag.
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Artikel 5

Dieser Vertrag wird in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Vertragschließenden bekannt gemacht.
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Artikel 6

Dieser Vertrag tritt am 1. September 2011 in Kraft. Er kann beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gekündigt werden. Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung anhängig sind, sind weiter nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu behandeln. Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.
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G r e i f s w a l d, den 23. August 2011
Für die Kirchenleitung der
Pommerschen Evangelischen Kirche
gez. Dr. Hans-Jürgen A b r o m e i t
Bischof
Vorsitzender der Kirchenleitung
H a n n o v e r, den 31. August 2011
Für die Kirchenleitung der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
gez. Dr. Johannes F r i e d r i c h
Leitender Bischof
Vorsitzender der Kirchenleitung

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1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle der bisherigen Kirchengerichtsbarkeit tritt. Dieser Vertrag wurde somit – nach Abschluss aller früherer Verfahren aus dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche – gegenstandslos.