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Geltungszeitraum von: 01.11.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verordnung
zum Verfahren vor dem Verfassungs- und
Verwaltungsgericht der Vereinigten
Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands1#,2#

Vom 19. August 20113#

(ABl. S. 121)4#

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Artikel 1
Verfahrensrecht

In Verfahren bei dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands aus dem Bereich der Pommerschen Evangelischen Kirche ist das Verfahrensrecht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands anzuwenden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass § 7 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und § 4 der Rechtsverordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Errichtung eines Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Verfahrensordnung) vom 17. November 2006 (ABl. VELKD Bd. VII S. 340) nicht anzuwenden sind. Die Pommersche Evangelische Kirche wird im Sinne der Vorschriften der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands über Beteiligte an dem Verfahren in verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten als Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands angesehen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Durch das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) und das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) hat die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zum 1. Januar 2016 ein neues Kirchengericht errichtet, das an die Stelle der bisherigen Kirchengerichtsbarkeit tritt. Die Gesetzesvertretende Verordnung wurde somit – nach Abschluss aller früherer Verfahren aus dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche – gegenstandslos.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Landessynode der Pommerschen Ev. Kirche hat dieser Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung am 12. November 2011 zugestimmt (ABl. S. 121).
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3 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung wurde ohne Eingangsformel verkündet.