.

Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 01.09.2016

Satzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster1#

Vom 6. Dezember 1999

(GVOBl. 2000 S. 3)

####
Die Verbandsvertretung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster hat durch Beschluss vom 9. November 1999 gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (NEK) die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Zweck, Bestand, Rechtsform, Sitz

( 1 ) Zweck des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster (Verband) ist die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden im Bereich der Stadt Neumünster.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Neumünster.
( 3 ) Dem Verband gehören Kirchengemeinden in Neumünster an. Die jeweils gültige Liste der Verbandsgemeinden ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage).
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zur Erfüllung des allen Verbandsgemeinden gemeinsamen Auftrages nach Artikel 7 der Verfassung der NEK (Verfassung) übernimmt der Verband die folgenden Aufgaben in eigener Verantwortung:
  1. er betreibt und unterhält die Friedhöfe in der Plöner Straße, in Gadeland und in Einfeld,
  2. er betreibt und unterhält Diakoniestationen,
  3. er bewirtschaftet das Vermögen des Verbandes sowie das für die Zwecke der Verbandsgemeinden bestimmte Vermögen nach Maßgabe der mit ihnen geschlossenen oder abzuschließenden Verträge,
  4. er beteiligt sich in inhaltlicher, finanzieller und organisatorischer Mitverantwortung an der Erfüllung von Aufgaben, die für die Verbandsgemeinden von gesamtstädtischer Bedeutung sind, oder nimmt solche Aufgaben selbst wahr,
  5. er kann die Finanzierung von Baumaßnahmen der Verbandsgemeinden, die deren Finanzkraft überfordern, durch Zuwendungen oder Darlehen nach Grundsätzen, die nach Zustimmung aller Kirchenvorstände die Verbandsvertretung erlässt, unterstützen,
  6. er fördert und ergänzt die Arbeit der Verbandsgemeinden in den Kindertageseinrichtungen durch Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber den zuständigen kommunalen und staatlichen sowie sonstigen zu beteiligen Stellen, insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 6 haben insbesondere die Bezuschussung sowie die Benutzungsentgelte und -gebühren zum Gegenstand; in diesen Fällen berechtigen und verpflichten sie die Verbandsgemeinden unmittelbar.
( 2 ) Ist nur eine Verbandsgemeinde durch eine nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 abzuschließende Vereinbarung betroffen, so handelt der Verband in ihrem Auftrage. Er ist an die Maßgaben des Auftrages gebunden.
( 3 ) Wenn Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nur einer Gruppe von Verbandsgemeinden gemeinsam sind und hierüber Einvernehmen mit dem Verband besteht, so sind die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel dem Verband durch die beteiligten Verbandsgemeinden zu erstatten; § 4 ist anzuwenden.
( 4 ) Der Verband kann im Auftrage und für Rechnung aller oder mehrerer Verbandsgemeinden Sammelverträge abschließen.
( 5 ) Der Verband ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben auch mittelbar zu erfüllen, insbesondere durch Beteiligung an körperschaftlich verfassten juristischen Personen und Gesellschaften.
( 6 ) Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden in seinem Auftrage durch den Kirchenkreis Neumünster wahrgenommen, sofern und soweit der Verband nichts anderes beschließt.
#

§ 3
Allgemeine Umlage

( 1 ) Die durch andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten für die Erfüllung der in § 2 Absatz 1, Absatz 5 und Absatz 6 genannten Aufgaben werden auf dem Wege einer allgemeinen Umlage von allen Verbandsgemeinden getragen.
( 2 ) Der Schlüssel, nach dem die allgemeine Umlage erhoben wird, richtet sich nach dem Anteil der Kirchensteuerzuweisung durch den Kirchenkreis, bereinigt um den Lastenausgleich.
#

§ 4
Sonderumlage

( 1 ) Die durch andere Einnahmen nicht gedeckten Kosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 werden auf dem Wege einer Sonderumlage von den beteiligten Verbandsgemeinden getragen.
( 2 ) Der Schlüssel, nach dem die Sonderumlage erhoben wird, richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, nach dem Anteil der Kirchensteuerzuweisung durch den Kirchenkreis, bereinigt um den Lastenausgleich.
#

§ 5
Organe

Die Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
#

§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus 24 Vertretern oder Vertreterinnen der dem Verband angehörenden Gemeinden:
  1. Jeder Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vertreter oder Vertreterinnen.
  2. Welche Kirchenvorstände aus ihrer Mitte zusätzliche Vertreter oder Vertreterinnen wählen, wird zu Beginn einer Wahlperiode nach dem d'Hondtschen System ermittelt. Dabei werden die im Herbst des Vorjahres für die Kirchensteuerzuweisung ermittelten Gemeindegliederzahlen zugrunde gelegt.
( 2 ) Für die Mitglieder der Verbandsvertretung sind jeweils Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen. Sie nehmen die Vertretung in der Reihenfolge ihrer Wahl wahr. Sie sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Verbandsvertretung wird erstmals von dem bzw. der bisherigen Vorsitzenden des Verbandsausschusses einberufen. Die Verbandsvertretung wählt ein Mitglied in den Vorsitz sowie zwei weitere Mitglieder in den stellvertretenden Vorsitz; die Wahl leitet das dem Lebensalter nach älteste Mitglied der Verbandsvertretung.
( 4 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder unter Angabe des Grundes oder der Verbandsausschuss es verlangen.
( 5 ) Die Verbandsvertretung soll sich eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gelten Artikel 118 bis 121 der Verfassung.
#

§ 7
Zuständigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung entscheidet über die Angelegenheiten des Verbandes; ihr obliegen insbesondere:
  1. Wahl des Verbandsausschusses sowie dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende,
  2. Wahl von Ausschüssen nach § 10,
  3. Festsetzung der Umlagen nach § 3 und 4,
  4. Beschluss über den Haushaltsplan und den Stellenplan sowie über die Abnahme der Jahresrechnung,
  5. Beschluss über Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
  6. Beschluss über Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einschließlich der Erstausstattung mit Inventar sowie über die Gebäudeunterhaltung einschließlich Orgeln und Glocken,
  7. Beschluss über die Aufnahme und Ablösung von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
  8. Beschluss über die außerordentliche Nutzung des Vermögens, die dessen Bestand verändert, sowie die Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  9. Beschluss über die Veräußerung oder Veränderung von Sachen, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben,
  10. Beschlüsse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 6,
  11. Beschluss über Satzungen und Ordnungen,
  12. Aufsicht über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses.
( 2 ) Ist durch Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 9 eine Verbandsgemeinde oder eine andere kirchliche Körperschaft bzw. Einrichtung als Mieterin eines Gebäudes oder eines Grundstücks betroffen, ist sie rechtzeitig vorher zu hören.
( 3 ) Beschlüsse in Angelegenheiten, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verfassung benannt sind, bedürfen der Genehmigung nach Artikel 35 der Verfassung.
#

§ 8
Verbandsausschuss

( 1 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses werden aus der Mitte der Verbandsvertretung gewählt.
( 2 ) Dem Verbandsausschuss gehören fünf Mitglieder an. Für sie sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen. Diese nehmen in der Reihenfolge ihrer Wahl und nach Maßgabe ihrer Statuseigenschaft die Vertretung wahr und sind zugleich Ersatzmitglieder. Pastorinnen und Pastoren sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Verbandsausschuss nicht die Mehrheit haben (Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Der Verbandsausschuss tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden bzw. seiner oder ihrer Stellvertretung nach Bedarf zusammen. Er muss zusammentreten, wenn mindestens drei seiner Mitglieder es unter Angabe des Grundes verlangen.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung nimmt an den Sitzungen des Verbandsausschusses mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Der Verbandsausschuss soll sich eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gelten die Artikel 118 bis 121 der Verfassung.
#

§ 9
Zuständigkeit des Verbandsausschusses

( 1 ) Der Verbandsausschuss ist für die Geschäftsführung sowie für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit nicht eine Zuständigkeit der Verbandsvertretung begründet ist.
( 2 ) In dringenden Fällen nimmt der oder die Vorsitzende die Aufgaben des Verbandsausschusses wahr. Seine oder ihre Entscheidungen sind dem Verbandsausschuss in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen. Dieser entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 3 ) Der Verband wird durch den Verbandsausschuss in allen Angelegenheiten vertreten. Im Rechtsverkehr handelt er durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied.
( 4 ) Der oder die Vorsitzende des Verbandsausschusses kann Zeichnungsbefugnisse mit Zustimmung des Verbandsausschusses übertragen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
( 5 ) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit Kirchensiegel zu versehen.
( 6 ) Im Rahmen der Geschäftsführung obliegen dem Verbandsausschuss insbesondere:
  1. Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsvertretung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  2. Vorbereitung des Haushalts- und Stellenplanes des Verbandes,
  3. Verfügung über die Haushaltsmittel des Verbandes im Rahmen des Haushaltsplanes,
  4. Verwaltung des Vermögens des Verbandes,
  5. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen des Verbandes im Rahmen des Stellenplanes,
  6. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes,
  7. Beschlüsse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, Absatz 2 und Absatz 4.
Der Verbandsausschuss kann mit der Durchführung von Geschäften nach Nummer 3 bis 7 Ausschüsse oder Einzelpersonen jederzeit widerruflich beauftragen, soweit es sich nicht um hoheitliche Tätigkeiten handelt.
Bei der Erfüllung von missionarischen und diakonischen Aufgaben holt der Verbandsausschuss bei Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 52 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die Stellungnahme des zuständigen Dienstes oder Werkes des Kirchenkreises ein.
( 7 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. Über seine Maßnahmen hat er in der nächsten Sitzung der Verbandsvertretung zu berichten. Sie entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
#

§ 10
Ständige Ausschüsse

( 1 ) Ständige Ausschüsse beraten den Verbandsausschuss in Sachfragen, die sich aus den Aufgaben nach § 2 ergeben. Der Verbandsausschuss kann diesen Ausschüssen besondere Befugnisse übertragen. Näheres regelt er in Geschäftsordnungen.
( 2 ) Für Friedhofsangelegenheiten muss ein ständiger Ausschuss gebildet werden. Jede Verbandsgemeinde entsendet ein Mitglied des Kirchenvorstandes und der Verbandsausschuss entsendet eines seiner Mitglieder in den Friedhofsausschuss; der Verbandsausschuss kann zusätzlich bis zu zwei fachkundige Gemeindeglieder in den Ausschuss berufen. Der bzw. die Vorsitzende des Ausschusses wird aus dem Kreis der in ihn entsandten Mitglieder von der Verbandsvertretung gewählt.
( 3 ) Die Eigentümer des Friedhofs Plöner Straße können Aufgaben an den Friedhofsausschuss delegieren. In diesem Fall sind bei Entscheidungen über die delegierten Aufgaben nur diejenigen Mitglieder des Friedhofsausschusses stimmberechtigt, die von den Eigentümergemeinden entsandt wurden.
( 4 ) Weitere ständige Ausschüsse und deren Vorsitz werden von der Verbandsvertretung gewählt. Der Verbandsausschuss macht dafür Vorschläge. Ein Mitglied muss dem Verbandsausschuss angehören.
( 5 ) Für die Begleitung der diakonischen Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ein ständiger Ausschuss gebildet werden.
#

§ 11
Projektausschüsse

( 1 ) Für zeitlich und/oder sachlich begrenzte Aufgaben können die Verbandsvertretung oder der Verbandsausschuss Projektausschüsse bilden.
( 2 ) Über Aufgabenstellung und Zusammensetzung entscheidet das jeweilige Organ bei Bildung des Ausschusses. In einem Projektausschuss können auch Mitglieder aus Kirchengemeinden mitwirken, die dem Verband nicht angehören.
#

§ 12
Antragsrecht

( 1 ) Die Kirchenvorstände haben das Recht zu Anträgen. Auf Verlangen sind sie in der beschlussfassenden Sitzung zu hören. Die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss sind verpflichtet, über Anträge der Kirchenvorstände innerhalb einer angemessenen Frist Beschlüsse zu fassen und die Kirchenvorstände zu unterrichten.
( 2 ) Ist ein Kirchenvorstand mit einer Entscheidung des Verbandsausschusses nicht einverstanden, kann er verlangen, dass die Verbandsvertretung in ihrer nächsten Sitzung darüber entscheidet.
#

§ 13
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt spätestens eine Woche vorher schriftlich durch Übersenden der vorläufigen Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorlagen. In dringenden Fällen kann von der Einhaltung der Frist abgesehen werden.
( 2 ) Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgestellt. Anträge auf Ergänzung der vorläufigen Tagesordnung bedürfen der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Über Gegenstände, die nicht in der verabschiedeten Tagesordnung enthalten sind, kann nur beschlossen werden, wenn niemand widerspricht.
( 3 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Ja- oder Nein-Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. In der Verbandsvertretung sollen Anträge vor der Entscheidung schriftlich vorliegen.
( 4 ) Der Verbandsausschuss kann einen Beschluss auch auf schriftlichem Wege fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss ist gültig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht und mehr als die Hälfte der Mitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmt.
( 5 ) Gewählt wird durch Stimmzettel. Durch Zuruf oder durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn niemand widerspricht und nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 6 ) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen.
( 7 ) Die Vorsitzenden der Verbandsvertretung sowie des Verbandsausschusses können an Sitzungen der Ausschüsse nach § 10 und § 11 mit beratender Stimme teilnehmen.
#

§ 14
Beitritt und Ausscheiden

( 1 ) Über den Antrag einer Kirchengemeinde auf Beitritt zum Verband beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Wird der Antrag abgelehnt, entscheidet die Kirchenleitung.
( 2 ) Eine Verbandsgemeinde kann zum Ende eines Jahres mit einer Frist von 15 Monaten aus dem Verband ausscheiden.
( 3 ) Bis spätestens neun Monate vor Wirksamwerden des Ausscheidens treffen der Verband und die ausscheidende Gemeinde eine Vereinbarung über die Modalitäten des Ausscheidens. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Punkte:
  1. eine Vermögensauseinandersetzung,
  2. eine Regelung darüber, ob und in welcher Weise die ausscheidende Gemeinde in einer dem Ausscheiden folgenden Übergangszeit von höchstens drei Jahren an der Kostendeckung von gemeinsamen Aufgaben des Verbandes beteiligt wird,
  3. gegebenenfalls eine Regelung über die weitere Mitwirkung in einem Projektausschuss nach § 11.
Die Vereinbarung kommt durch gleichlautende Beschlüsse der Verbandsvertretung und des Kirchenvorstandes der ausscheidenden Gemeinde zustande. Der Beschluss der Verbandsvertretung bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
( 4 ) Kommt es zu keiner Einigung nach Absatz 3, so ist umgehend die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen. Diese ist endgültig.
#

§ 15
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Über Änderungen der Satzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Die Aufnahme neuer Aufgaben, die nicht in § 2 erfasst sind, sowie die Änderung der §§ 14 und 15 bedürfen außerdem der Zustimmung aller Kirchenvorstände.
( 2 ) Änderungen der Anlage infolge eines Beitritts oder Ausscheidens nach § 14 bedürfen keiner weiteren Beschlussfassung der Verbandsvertretung. In diesen Fällen stellt der Verbandsausschuss nach Wirksamwerden des Beitritts bzw. Ausscheidens die veränderte gültige Fassung der Anlage fest und veröffentlicht sie.
( 3 ) Die Auflösung des Verbandes kann nur zum Jahresende erfolgen und wenn mindestens 15 Monate vorher alle Verbandsgemeinden der Auflösung zugestimmt haben.
( 4 ) Der Verband ist aufgelöst, wenn durch Ausscheiden anderer Verbandsgemeinden nur noch eine Verbandsgemeinde übrig geblieben ist.
( 5 ) Bei Auflösung des Verbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung im Wege der Vereinbarung zwischen dem Verband und den Verbandsgemeinden statt. Kommt es zu keiner Einigung über eine solche Vereinbarung, so ist die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen. Diese ist endgültig.
#

§ 16
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Bis zur Neukonstituierung der kirchlichen Gremien nach der nächsten Kirchenwahl bleiben die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss in ihrer bisherigen Zusammensetzung im Amt. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse außer für den Friedhofsausschuss.
( 2 ) Der Friedhofsausschuss wird nach Inkrafttreten dieser Satzung gemäß den Bestimmungen in § 10 Absatz 2 neu gebildet.
#

§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Neumünster vom 11. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 18–21).
#

Anlage
zu § 1 Absatz 3 der Satzung:

  1. Ev.-Luth. Andreaskirchengemeinde Neumünster-Tungendorf
  2. Ev.-Luth. Anschar-Kirchengemeinde Neumünster
  3. Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Neumünster
  4. Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Neumünster
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Einfeld
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadeland
  7. Ev.-Luth. Johanneskirchengemeinde Neumünster
  8. Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Neumünster-Tungendorf
  9. Ev.-Luth. Versöhnungskirchengemeinde Neumünster-Gartenstadt
  10. Ev.-Luth. Vicelin-Kirchengemeinde Neumünster
  11. Ev.-Luth. Wichern-Kirchengemeinde Neumünster

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 19 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Neumünster vom 9. Mai 2016 (KABl. S. 324) mit Ablauf des 1. September 2016 außer Kraft.