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Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Umbenennung der Kasualie „Segnung eingetragener Partnerschaften“ zu Trauungen

Vom 20. September 20191#

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Präambel

In der Tradition lutherischer Theologie ist die Ehe kein Sakrament. Bereits seit 1876 wird eine Ehe zudem nicht durch eine kirchliche Trauung geschlossen, sondern durch eine staatliche Eheschließungshandlung.
Deshalb hat die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland 2016 festgestellt: „Der Traugottesdienst ist ... ein Segensgottesdienst. Gleiches gilt für den Gottesdienst anlässlich der Segnung eines Paares in Eingetragener Lebenspartnerschaft.“ In mehreren Landeskirchen (z.B. Berlin-Brandenburg/Schlesische Oberlausitz, Baden, Rheinland, Reformierte Kirche, Hessen und Nassau, Kurhessische Kirche, Oldenburg, Hannover, Pfalz) wurde mittlerweile beschlossen, Segensgottesdienste anlässlich der Eheschließung (oder Verpartnerung) „Trauung“ zu nennen.
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Beschluss

  1. Die Landessynode beschließt, die „Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften“ durch den „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)“ zu ersetzen.
  2. Die Landessynode beschließt dazu nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung den folgenden Text, der den entsprechenden Synodenbeschluss vom 29. September 2016 ersetzt:
    1. Kirchliche Empfehlungen und Entscheidungen zu ethischen Fragestellungen berühren das Verständnis der Heiligen Schrift. Dies gilt auch für die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Die Landessynode betrachtet es als einen Reichtum, dass in unserer Kirche verschiedene Umgangsweisen mit der Schrift ihren Platz haben. Sie hält es für geistlich geboten, dass diese verschiedenen Umgangsweisen gegenseitige Achtung erfahren.
    2. Der Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung) findet in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in öffentlichen Gottesdiensten statt.
    3. Der Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung) ist eine Amtshandlung. Er ist in ein Kirchenbuch einzutragen, das Trauungen und Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung aufführt.
    4. Hat eine Segnung von Menschen in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vor Inkrafttreten dieser Regelung bereits stattgefunden, kann in den kommenden drei Jahren in der Gemeinde, in der die Segnung stattfand, beantragt werden, die Segnung als Trauung in das Kirchenbuch einzutragen und darüber eine Urkunde für das Paar auszustellen.
  3. Die Kirchenleitung wird gebeten zu veranlassen, dass sowohl die „Liturgische Handreichung zur Segnung von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften“ als auch die „Erklärung zur Neuregelung der Segnung von Paaren in Eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Nordkirche“ diesem Beschluss entsprechend angeglichen werden. Die Kirchenleitung wird gebeten, ggf. notwendige Rechtsangleichungen zu veranlassen.
  4. Die Kirchenleitung wird gebeten zu veranlassen, dass die obigen Veränderungen in neuen Regelungen von Grundlinien kirchlichen Handelns in der Nordkirche aufgenommen werden.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Beschluss wurde bisher nicht amtlich bekannt gemacht.