.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 23.05.2012
Geltungszeitraum bis: 01.11.2016
Satzung
des Evangelischen Zweckverbandes
Arbeit mit Kindern in Greifswald1#,2#
Vom 23. Mai 2012
####§ 1
Mitglieder, Sitz, Siegelführung
(
1
)
Die Evangelischen Kirchengemeinden St. Jacobi, St. Nikolai, St. Marien, Wieck-Eldena-Ladebow, die Johanneskirchengemeinde und die Christuskirchengemeinde in Greifswald bilden in Anwendung nach Artikel 78 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche den Evangelischen Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald (nachfolgend Verband).
(
2
)
Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
(
3
)
Der Verband hat seinen Sitz in Greifswald.
#§ 2
Verbandszweck
(
1
)
Zweck des Verbandes ist die gemeinsame Ausgestaltung und Finanzierung der Arbeit mit Kindern in Greifswald auf der Grundlage einer Konzeption einschließlich eines Finanzierungsplans.
(
2
)
1 Der Verband ist Anstellungsträger im Bereich der Arbeit mit Kindern in Greifswald. 2 Er übernimmt dazu die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in dem nach Satz 1 beschriebenen Bereich angestellten Mitarbeiterinnen der Verbandsgemeinden zu den Bedingungen ihrer laufenden Anstellungsverhältnisse. 3 Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden. 4 Kosten eines Arbeitsrechtsverfahrens oder sonstiger Rechtsstreitigkeiten sind auf die Verbandsgemeinden aufzuteilen, die zum Zeitpunkt des Anlasses des Rechtsstreits Mitglied im Zweckverband waren.
(
3
)
Die Berechnung des Finanzierungsbeitrages der einzelnen Verbandsgemeinden für die unter Absatz 1 genannten Verträge erfolgt auf der Grundlage eines Finanzierungsplans.
#§ 3
Verbandsorgane
(
1
)
Organe des Verbandes sind der Verbandsausschuss und der Verbandsvorstand.
(
2
)
Der Verbandsausschuss wird durch die Gemeindekirchenräte der Verbandsgemeinden gebildet. Diese entsenden jeweils zwei Mitglieder des Gemeindekirchenrats.
(
3
)
1 Der Verbandsausschuss wählt als Verbandsvorstand für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Die Amtszeit erlischt beim Ausscheiden aus dem Gemeindekirchenrat.
#§ 4
Aufgaben, Geschäftsführung und Beschlussfassung
(
1
)
1 Der Verbandsausschuss führt die Geschäfte des Verbandes. 2 Er handelt in allen Angelegenheiten nach § 2 der Satzung als Bevollmächtigter der Verbandsgemeinden. 3 Soweit erforderlich, erteilen die Gemeindekirchenräte der Verbandsgemeinden darüber hinaus die entsprechenden Vollmachten.
(
2
)
1 Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
2 Die Kirchengemeinden verpflichten sich, spätestens eine Woche vor dem jährlichen Treffen des Verbandsauschusses im September die Grundlagen für die Berechnung der Finanzierungsanteile dem Verbandsvorstand mitzuteilen. 3 Dazu gehören die Gemeindegliederzahlen, die Einnahmen aus dem Kirchenland und der Finanzausgleich aus dem laufenden Haushaltsjahr.
(
3
)
1 Der Verbandsausschuss tritt auf Verlangen eines Mitglieds, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2 Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 3 Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder gefasst. 4 Abweichend davon bedürfen die nachfolgenden Beschlüsse der Zustimmung aller Mitglieder des Verbandsausschusses:
- Beschluss über die Festlegung der Bemessungskriterien für den Finanzierungsplan und seine Aktualisierungen;
- Beschluss eines Finanzierungsplans, der die Finanzierungsbeiträge um fünf oder mehr Prozentpunkte für wenigstens ein Verbandsmitglied erhöht;
- Beschluss eines Finanzierungsplans, der die Finanzierungsbeiträge um fünf oder mehr Prozentpunkte für ein Verbandsmitglied im Verhältnis der Verbandsmitglieder zueinander verschiebt;
- Beschluss, der die Umsetzung, Weiterentwicklung und die Änderung der Konzeption zur Gestaltung der Arbeit mit Kindern in Greifswald betrifft.
5 Im Übrigen gelten für die Arbeit des Verbandsausschusses die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Gemeindekirchenräte in der Pommerschen Evangelischen Kirche in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Verband nach außen. 2 Er bereitet die Entscheidungen des Verbandsauschusses vor.
(
5
)
Die Verbandsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Geschäftsführungsgrundsätze
(
1
)
Die Verbandsorgane sind den Mitgliedern für sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung verantwortlich.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Verbandsausschusses erstatten jährlich Bericht in ihren Gemeindekirchenräten. 2 Der Verbandsvorstand ist allen Gemeindekirchenräten auskunftspflichtig.
#§ 6
Satzungsänderungen, Beitritt und Ausscheiden
(
1
)
Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Beitritt neuer Verbandsmitglieder bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Verbandsauschusses und der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
2
)
1 Dem Verband können nur Kirchengemeinden der Pommerschen Evangelischen Kirche beitreten. 2 Der Beitritt wird mit Zustimmung aller Mitglieder des Verbandsausschusses zum nächsten Haushaltsjahr wirksam.
(
3
)
1 Das Ausscheiden von Verbandsgemeinden ist nur am Ende eines Haushaltsjahres möglich. 2 Das Ausscheiden ist ein Jahr vorher zu erklären. 3 Die ausscheidende Verbandsgemeinde hat ihren Finanzierungsbeitrag bis zum Wirksamwerden des Ausscheidens zu entrichten.
(
4
)
Der Finanzierungsplan ist bei Beitritt und nach Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes neu zu erstellen.
#§ 7
Auflösung des Verbandes
(
1
)
Die Auflösung des Verbandes sowie eine damit verbundene Neugründung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Verbandsausschusses und der Genehmigung der Kirchenleitung.
(
2
)
1 Falls die Auflösung des Verbandes mit der Neugründung eines Verbandes oder einer vergleichbaren Einrichtung einhergeht, so sind die finanziellen und sächlichen Mittel des Verbandes zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des nachfolgenden Verbandes oder der entsprechenden Einrichtung einzusetzen. 2 Soweit Mitglieder diesem Verband oder der entsprechenden Einrichtung nicht beitreten, ist mit ihnen eine Regelung nach Absatz 3 entsprechend vorzunehmen. 3 Dabei ist in diesem Fall auch ein Anteil an einem von dem Verband gebildeten Vermögen zu ermitteln. 4 Über die Auszahlung entsprechender Beträge ist eine Vereinbarung zwischen dem aufzulösenden Verband und dem ausscheidenden Mitglied zu treffen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 5 Dabei sind die Interessen beider Seiten gleichermaßen zu beachten.
(
3
)
Soweit eine Regelung nach Absatz 2 nicht in Betracht kommt, hat der Verbandsausschuss mit Zustimmung aller seiner Mitglieder und mit Genehmigung der Kirchenleitung eine Vereinbarung zur Auflösung der Einrichtungen des Verbandes und zur Verteilung der nach Abzug aller Verpflichtungen verbleibenden Geld- und Sachwerte sowie gegebenenfalls zur anteiligen Aufbringung verbleibender Verpflichtungen durch die Mitglieder zu treffen.
(
4
)
Im Fall der Auflösung des Zweckverbands wird mit den Angestellten eine einvernehmliche Lösung angestrebt.
#§ 8
Inkrafttreten
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) mit Ablauf des 1. November 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 14 Absatz 2 der Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) mit Ablauf des 1. November 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Text der Bekanntmachungsformel (nicht aber der Text der Satzung selbst) wurde am 13. Mai 2013 korrigiert (KABl. S. 242).
2 ↑ Red. Anm.: Der Text der Bekanntmachungsformel (nicht aber der Text der Satzung selbst) wurde am 13. Mai 2013 korrigiert (KABl. S. 242).