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Geltungszeitraum von: 01.06.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Verwaltungsvorschrift
über die Restmittelvergabe aus dem
„Pastorinnen bzw. Pastoren auf Zeit“-Fonds
(PAZ-Fonds-Verwaltungsvorschrift – PAZ-FondsVwV)1#

Vom 9. Juli 2012

(KABl. S. 150)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Restmittelvergabe aus dem „Pastorinnen bzw. Pastoren auf Zeit“-Fonds (PAZ-Fonds-Verwaltungsvorschrift – PAZ-FondsVwV)
6. Mai 2014
Nr. 2.1
neu gefasst
Nr. 2.2
neu gefasst
Nr. 2.4
eingefügt
bish. Nrn. 2.4 bis 2.8
werden Nrn. 2.5 bis 2.9
bish. Nr. 2.5 Satz 1
Wörter ersetzt
bish. Nr. 2.5 Satz 4
gestrichen
bish. Nr. 2.7
Wörter gestrichen
bish. Nr. 2.8.3.2 Satz 1
Wort eingefügt
bish. Nr. 2.8.3.2
Satz angefügt
Nr. 3.1
Angabe ersetzt
Nr. 3.3.3 bish. Wortlaut
Wörter
vorangestellt
Nr. 4.1
Angabe ersetzt
§ 3 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Finanzierung von Sabbatzeiten (Sabbatzeitfinanzierungsverordnung – SabbFinVO)
14. März 2016
bish. Nr. 2.6
gestrichen
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Grundsatz

Im „Pastorinnen bzw. Pastoren auf Zeit“-Fonds (PAZ-Fonds) stehen Restmittel zur Verfügung. Diese Restmittel sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mittel den Kirchenkreisen untereinander in gleichem Umfang und der landeskirchlichen Ebene in gleichem Umfang wie jedem Kirchenkreis zugute kommen.
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2. Förderungswürdige Bereiche

2.1
Pfarrstellen für Personalentwicklung
Die Förderung erfolgt bei der Errichtung von Pfarrstellen für Personalentwicklung, sofern noch keine Pfarrstelle für Personalentwicklung im Kirchenkreis vorhanden ist. Sie wird in degressiver Form gewährt, d. h. im ersten Jahr werden 50 Prozent, im zweiten Jahr 40 Prozent, im dritten Jahr 30 Prozent, im vierten Jahr 20 Prozent und im fünften Jahr 10 Prozent der anfallenden Dienstbezüge übernommen.
Die jeweils verbleibenden Kosten sind vom Stellenträger aufzubringen. Für Kirchenkreise, die bereits Pfarrstellen für Personalentwicklung errichtet haben, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
2.2
Projektpfarrstellen der Kirchenkreise und der Landeskirche für ältere Pastorinnen bzw. Pastoren
Voraussetzung für diese Förderung ist, dass die betreffenden Pastorinnen bzw. Pastoren auf eine Projektpfarrstelle des Kirchenkreises oder der Landeskirche wechseln. Die bisherige Stelle muss in vollem Umfang erhalten bleiben und besetzt werden. Mit dem Ende des Projekts tritt die Pastorin bzw. der Pastor in den Ruhestand.
Die Förderung erfolgt in Höhe von 50 Prozent der anfallenden Dienstbezüge längstens für die letzten fünf Dienstjahre.
2.3
Refinanzierte Projekte
Gefördert werden Projekte, die darauf angelegt sind, auf Dauer durch außerkirchliche Träger refinanziert zu werden (z. B. Pfarrstellen für Krankenhausseelsorge).
Die Förderung erfolgt in degressiver Form, d. h. im ersten Jahr werden 50 Prozent, im zweiten Jahr 40 Prozent, im dritten Jahr 30 Prozent, im vierten Jahr 20 Prozent und im fünften Jahr 10 Prozent der anfallenden Dienstbezüge gezahlt.
Ausnahmsweise kann eine Finanzierung in Höhe von mindestens 70 Prozent der Personalkosten für eine Pastorin bzw. einen Pastor für höchstens drei Jahre erfolgen, wenn aus Fremdmitteln ein Anteil von mindestens 30 Prozent der Gesamtkosten (z. B. als Sachmittel) übernommen wird.
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2.4
Kofinanzierte Projekte
Es können Projekte gefördert werden, die als zeitlich befristete Projektstellen oder Dienstaufträge zu einem überwiegenden Teil von Dritten finanziert werden. Die Förderung erfolgt höchstens in einem Umfang von 25 Prozent der Personalkosten für eine Pastorin bzw. einen Pastor mit einem vollen Dienstumfang für längstens fünf Jahre; jedes Projekt wird nur einmal gefördert. Diese Bestimmung gilt nur für Pastorenehepaare, die vor dem 1. Januar 1992 in ein Teildienstverhältnis (Stellenteilung von Ehepaaren) genommen wurden und die heute nicht in einem vollen Dienstverhältnis stehen.
2.5
Beurlaubung von Pastorinnen bzw. Pastoren in kirchlichem Interesse
Eine Förderung erfolgt bei
2.5.1
Pfarrstellen im Ausland – außer EKD-Pfarrstellen –, bei denen die Gemeinden nicht in der Lage sind, den Versorgungskassenbeitrag in Höhe von 40 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufzubringen,
2.5.2
Pastorinnen bzw. Pastoren, die sich in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit befinden und für ein im kirchlichen Interesse stehendes Promotionsvorhaben, das über ein Stipendium finanziert wird, oder ein sonstiges wissenschaftliches Projekt beurlaubt sind,
2.5.3
Pastorinnen bzw. Pastoren, die sich in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit befinden und ein im kirchlichen Interesse stehendes Zweitstudium absolvieren,
längstens für fünf Jahre in Höhe der zu entrichtenden Versorgungskassenbeiträge.
2.6
Sabbatzeit
(weggefallen)2#
2.7
Besondere Rekreationsmaßnahmen
Für mehrwöchige Aufenthalte in Einrichtungen, die eine intensive Rekreationsmaßnahme durchführen, kann der Kostenanteil finanziert werden, der nicht von der Pastorin bzw. dem Pastor zu tragen ist. Voraussetzung für die Förderung ist eine professionelle psychologische Begleitung durch die Einrichtung während der Rekreationsmaßnahme, die auf die beruflichen Anforderungen des pfarramtlichen Dienstes abgestimmt ist.
2.8
Nachwuchsgewinnung für den pastoralen Dienst
Finanziert werden können Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung für den pastoralen Dienst, beispielsweise Projektpfarrstellen, zusätzliche Vikariatsplätze oder neue Vikarsgruppen, Kinderbetreuung während des Zeitraums der Ausbildung am Prediger- und Studienseminar für Vikarinnen bzw. Vikare, sofern die Mittel im laufenden Haushalt nicht zur Verfügung stehen.
2.9
Praktikumsprogramm zur Überbrückung von Wartezeiten zwischen Studium und Vorbereitungsdienst
Das Programm dient der qualifizierten Überbrückung von Wartezeiten zwischen Examen und Vorbereitungsdienst.
2.9.1
Zielrichtung
Die Förderung richtet sich an
2.9.1.1
Absolventinnen bzw. Absolventen der Ersten Theologischen Prüfung, die, trotz im Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst festgestellter Eignung, wegen fehlender Plätze nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden konnten sowie
2.9.1.2
Kandidatinnen bzw. Kandidaten der Ersten Theologischen Prüfung, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist für den Vorbereitungsdienst die Erste Theologische Prüfung noch nicht abgeschlossen hatten und deshalb für das Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die Ausbildung für den pfarramtlichen Dienst nicht zugelassen werden konnten und in der Ersten Theologischen Prüfung mindestens die Note „Befriedigend und besser (2,5 bis 2,8)“ erreichen.
2.9.2
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die Erklärung der Bewerberinnen bzw. Bewerber,
2.9.2.1
sich zum nächsten Aufnahmetermin für den Vorbereitungsdienst zu bewerben und das Angebot eines Vikariatsplatzes anzunehmen,
2.9.2.2
anderenfalls den gesamten Förderungsbetrag zurückzuzahlen; Ausnahmen kommen insbesondere bei fehlendem Verschulden der betreffenden Person in Betracht.
2.9.3
Gegenstand, Höhe und Laufzeit der Förderung
2.9.3.1
Das Programm fördert Praktika in einer diakonischen, einer landeskirchlichen oder einer kirchenkreislichen Einrichtung.
2.9.3.2
Die Förderung beträgt 820 Euro monatlich. Aus dem PAZ-Fonds wird auf Antrag der Einrichtung die entsprechende Bruttopraktikumsvergütung an die Einrichtung erstattet. Die Förderung erfolgt längstens für ein Jahr.
2.9.3.3
Die Förderung endet mit Ablauf des Monats der Zustellung des Bescheids über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder des Bescheids über die grundsätzliche Ungeeignetheit für den Vorbereitungsdienst.
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3. Vergabeverfahren

3.1
Antragsberechtigt sind die Kirchenkreise, die Einrichtungen nach Nummer 2.9.3.1 und die zuständigen Fachdezernate des Landeskirchenamtes.
3.2
Anträge sind an das Landeskirchenamt, Dezernat Dienst der Pastorinnen und Pastoren zu richten.
3.3
Über diese Anträge entscheidet quartalsweise ein Vergabeausschuss, dem angehören
3.3.1
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus jedem Sprengel, von denen eine oder einer Mitglied der Kirchenleitung ist,
3.3.2
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dezernates Dienst der Pastorinnen und Pastoren,
3.3.3
ein Mitglied der Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland; bis zur Bildung einer einheitlichen Pastorenvertretung jeweils ein Mitglied der Pastorenvertretungen auf den Gebieten der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
3.4
Bewilligte Mittel müssen binnen eines Jahres nach Abschluss der Maßnahme abgefordert werden.
3.5
Die Geschäftsführung liegt beim Dezernat Dienst der Pastorinnen und Pastoren.
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4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

4.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2012 in Kraft; sie tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.
4.2
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift für die Restmittelvergabe aus dem „Pastorinnen bzw. Pastoren auf Zeit“-Fonds (PAZ-Fonds) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 22. Oktober 2009 (GVOBl. S. 318), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Oktober 2011 (GVOBl. S. 311) geändert wurde, außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß ihrer Nummer 4.1 zweiter Halbsatz mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 3 Absatz 2 der Sabbatzeitfinanzierungsverordnung vom 14. März 2016 (KABl. S. 147).