.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 02.06.1978
Geltungszeitraum bis: 01.12.2016
Rechtsverordnung
über das Kollektenwesen
(Kollektenordnung)1#, 2#
Vom 11. April 1978
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Kollektenwesen (Kollektenordnung) vom 11. April 1978 (GVOBl. S. 143) | 6. Oktober 1978 | § 2 Abs. 2 letzter Satz | gestrichen | |
2 | Rechtsverordnung zur Änderung der Kollektenordnung | 13. Ju-ni 2000 | § 7 Abs. 2 und 3 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung hat folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Über die Zweckbestimmung von Kollekten entscheidet der Kirchenvorstand, soweit keine allgemein verbindlichen Kollekten ausgeschrieben sind und diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
#§ 2
(
1
)
1 Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe k der Verfassung stellt die Kirchenleitung jährlich einen Kollektenplan für die allgemein verbindlichen gesamtkirchlichen Kollekten auf, der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird.3# 2 Sie kann darüber hinaus aus aktuellem Anlass zusätzliche Kollekten verordnen oder empfehlen.
(
2
)
Der Kirchenkreisvorstand kann beschließen, dass an Sonntagen und bei Wochengottesdiensten, für die gesamtkirchliche Kollekten nicht ausgeschrieben sind, Kirchenkreiskollekten erhoben werden, die für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises verbindlich sind.
#§ 3
(
1
)
1 Allgemein verbindliche Kollekten sind in jeder Kirchengemeinde an dem dafür vorgesehenen Tage in allen Gottesdiensten einzusammeln. 2 Für Kindergottesdienste und Amtshandlungen besteht dazu keine Verpflichtung.
(
2
)
1 In Ausnahmefällen kann der Propst auf Antrag des Kirchenvorstandes die Verlegung einer allgemein verbindlichen Kollekte genehmigen. 2 Die Genehmigung darf nur in Einzelfällen erteilt werden, wenn dies wegen des besonderen Charakters eines Gottesdienstes unbedingt notwendig erscheint. 3 Die ausgefallene Kollekte ist am nächsten Sonntag, für den keine verbindliche Kollekte ausgeschrieben ist, nachzuholen.
#§ 4
(
1
)
1 Die Kollekte wird an der in der Gottesdienstordnung vorgesehenen Stelle, in der Regel als Dankopfer während des Liedes nach dem Kanzelsegen, durch Kirchenvorsteher, Küster, Kirchendiener oder andere Gemeindeglieder eingesammelt. 2 Die Kollekte darf erst eingesammelt werden, nachdem sie mit ihrer Zweckbestimmung abgekündigt worden ist.
(
2
)
Eine allgemein verbindliche Kollekte darf nicht mit Kollekten für andere Zwecke verbunden werden.
(
3
)
1 Neben der während des Gottesdienstes eingesammelten Kollekte kann am Ausgang der Kirche eine zusätzliche Beckensammlung durchgeführt werden. 2 Über die Zweckbestimmung, die bekannt zu geben ist, beschließt der Kirchenvorstand.
(
4
)
Sind weitere Sammelbecken in der Kirche aufgestellt, so ist die jeweilige Zweckbestimmung der Sammlung kenntlich zu machen.
#§ 5
(
1
)
1 In jeder Kirchengemeinde ist ein Kollektenbuch zu führen. 2 Als Kollektenbuch für gottesdienstliche Kollekten kann auch das Sakristeibuch verwendet werden.
(
2
)
1 Die Kollekte ist im Anschluss an den Gottesdienst von zwei Beauftragten des Kirchenvorstandes zu zählen, im Kollektenbuch durch die Unterschrift der beiden Zähler zu bescheinigen und sicher aufzubewahren. 2 Die Eintragung hat den Tag der Sammlung, den Bestimmungszweck und den Ertrag der Kollekten zu enthalten.
(
3
)
1 In das Kollektenbuch sind alle in der Kirchengemeinde gesammelten Kollekten einzutragen. 2 Das gilt auch für Kollekten bei Amtshandlungen.
(
4
)
1 Alle Kollektenerträge sind von der Kasse der Kirchengemeinde nach Maßgabe der für das kirchliche Kassen- und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen zu verwalten. 2 Das Kollektenbuch ist am Schluss des Rechnungsjahres abzuschließen und der Jahresrechnung der Kirchengemeinde als Anlage beizufügen.
#§ 6
(
1
)
Die Erträge aus den gesamtkirchlichen Kollekten und den Kirchenkreiskollekten sind unverzüglich und ungekürzt an den Kirchenkreis oder die von ihm beauftragten Stellen weiterzuleiten.
(
2
)
Über die sonstigen Kollekten verfügt der Kirchenvorstand unter Beachtung der jeweils angegebenen Zweckbestimmung.
#§ 7
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand hat die pünktliche Abführung der Kollektenerträge nach § 6 Absatz 1 zu überwachen und bei Ausbleiben der Kollektenüberweisung die Kirchenvorstände rechtlich zu erinnern.
(
2
)
Der Kirchenkreis hat die gesammelten Erträge der gesamtkirchlichen Kollekten innerhalb von vier Wochen seit ihrer Einsammlung an die Empfänger der gesamtkirchlichen Kollekten weiterzuleiten.
(
3
)
1 Zugleich mit der Überweisung des Kollektenertrages an die Empfänger der gesamtkirchlichen Kollekten ist dem Nordelbischen Kirchenamt eine Nachweisung über den abgeführten Kollektenertrag aus dem Bereich des Kirchenkreises unter Angabe des Aufkommens aus jeder Kirchengemeinde zu übersenden. 2 Dabei ist zu bescheinigen, dass der Kollektenertrag vom Kirchenkreis ungekürzt weitergeleitet worden ist.
#§ 8
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.4#
(
2
)
Die bestehenden Kollektenordnungen treten außer Kraft.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 12 Absatz 2 des Kollektengesetzes vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 411) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 12 Absatz 2 des Kollektengesetzes vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 411) mit Ablauf des 1. Dezember 2016 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach und im Einführungesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
#
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2015 S. 229 und KABl. 2016 S. 210.
3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2015 S. 229 und KABl. 2016 S. 210.