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Kirchengesetz
über das Kollektenwesen
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kollektengesetz – KollG)

Vom 19. Oktober 2016

(KABl. S. 411)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieses Kirchengesetz gilt für Kollekten, die in Gottesdiensten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gesammelt werden.
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§ 2
Arten von Kollekten

( 1 ) Kollekten sind Geldsammlungen in Gottesdiensten als Dankopfer der Gemeinde.
( 2 ) Die Hauptkollekte ist diejenige Kollekte, deren Kollektenzweck im Sinne von § 4 Absatz 3 bis 5 verbindlich für Kirchengemeinden vorgeschrieben (verbindliche Kollekten) oder im Sinne von § 4 Absatz 6 den Kirchengemeinden freigestellt ist (freie Kollekten). Die verbindliche Kollekte wird als landeskirchenweite Kollekte, als Sprengelkollekte oder als Kirchenkreiskollekte gesammelt. Eine Hauptkollekte wird in den Gottesdiensten an der in der Gottesdienstordnung vorgesehenen Stelle, in Ausnahmefällen am Ausgang der Kirche, eingesammelt.
( 3 ) Eine Ausgangskollekte ist diejenige Kollekte, die zusätzlich zu der Hauptkollekte am Ende des Gottesdienstes am Ausgang der Kirche eingesammelt werden kann.
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§ 3
Sammlung von Kollekten in Kirchengemeinden

( 1 ) In allen Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen des Kirchenjahrs sammelt die Kirchengemeinde eine Hauptkollekte nach den Festlegungen des Kollektenplans. Zusätzlich kann eine Ausgangskollekte gesammelt werden.
( 2 ) In anderen Gottesdiensten der Kirchengemeinde und in Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen kann die Kirchengemeinde eine Kollekte sammeln.
( 3 ) Die Hauptkollekte wird in der Regel durch Mitglieder des Kirchengemeinderats, Küsterinnen bzw. Küster oder andere Gemeindemitglieder eingesammelt.
( 4 ) Die Ausgangskollekte wird am Ausgang der Kirche durch Mitglieder des Kirchengemeinderats, Küsterinnen bzw. Küster oder andere Gemeindemitglieder oder in einem Sammelbehältnis gesammelt. Sind in der Kirche Sammelbehältnisse für andere als die im Gottesdienst abgekündigten Kollektenzwecke vorhanden, ist die Zweckbestimmung der Sammelbehältnisse kenntlich zu machen.
( 5 ) Kollekten dürfen erst eingesammelt werden, nachdem sie mit ihrer Zweckbestimmung nach § 4 abgekündigt worden sind. Die Kollektenzwecke, insbesondere der Hauptkollekte, sind der Gemeinde in ausreichendem Umfang zu beschreiben.
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§ 4
Kollektenzwecke

( 1 ) Kollekten sind für Zwecke, die der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dienen, vorzusehen.
( 2 ) Für die Hauptkollekte ist in der Regel nur ein Kollektenzweck zu bestimmen. Bei Bedarf können für die Hauptkollekte zwei Kollektenzwecke festgelegt werden; in diesem Fall wird die Kollekte hälftig auf die Kollektenzwecke aufgeteilt. Für landeskirchenweite Kollekten kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung zur Aufteilung vorsehen.
( 3 ) Bei landeskirchenweiten Kollekten entscheidet die Kirchenleitung über den Kollektenzweck, der für alle Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland verbindlich ist. Die Kirchenleitung kann Vorschlagsberechtigte benennen, die den Zweck konkretisieren.
( 4 ) Bei Sprengelkollekten entscheidet die jeweilige Bischöfin bzw. der jeweilige Bischof im Sprengel nach Beratung im Konvent der Pröpstinnen und Pröpste im Sprengel über den Kollektenzweck, der für alle Kirchengemeinden im Sprengel verbindlich ist.
( 5 ) Bei Kirchenkreiskollekten entscheidet der Kirchenkreisrat über den Kollektenzweck, der für alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises verbindlich ist.
( 6 ) Bei freien Kollekten der Kirchengemeinden entscheidet der Kirchengemeinderat über den Kollektenzweck.
( 7 ) Die Ausgangskollekte ist für einen besonderen Zweck des gemeindlichen Lebens einzusammeln. Es können im Einzelfall auch Kollekten für kirchliche Aufgaben außerhalb der Kirchengemeinde erbeten werden. Über den Kollektenzweck der Ausgangskollekte entscheidet der Kirchengemeinderat.
( 8 ) Bei Gottesdiensten nach § 3 Absatz 2 entscheidet der Kirchengemeinderat über den Kollektenzweck. Für Gottesdienste aus Anlass von Amtshandlungen kann ein genereller Kollektenzweck festgelegt werden.
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§ 5
Kollektenplan

( 1 ) Im Kollektenplan legt die Kirchenleitung für die Hauptkollekten fest, an welchen Sonn- und Feiertagen des Kirchenjahres in den Kirchengemeinden verbindliche Kollekten als landeskirchenweite Kollekten, Sprengelkollekten und Kirchenkreiskollekten oder freie Kollekten gesammelt werden. Der Kollektenplan wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.1#
( 2 ) Die Kirchenleitung kann aus aktuellem Anlass zusätzliche Kollektenzwecke empfehlen.
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§ 6
Abweichung vom Kollektenplan, Verlegung von Kollekten

( 1 ) Finden in einer Kirchengemeinde Sonn- und Feiertagsgottesdienste nur ein bis zwei Mal im Monat statt, kann der Kirchengemeinderat für den Zeitraum eines Jahrs vom Kollektenplan abweichen. Dabei dürfen höchstens die Hälfte der Hauptkollekten für freie Kollekten angesetzt werden. Im Übrigen sind verbindliche Kollekten des jeweiligen Monats zu wählen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde kann eine verbindliche Kollekte auf einen anderen Sonn- oder Feiertag als den im Kollektenplan vorgesehenen Sonn- oder Feiertag verlegen, wenn dies aus wichtigem Grund, insbesondere wegen des besonderen Charakters eines Gottesdienstes, notwendig ist. Die verbindliche Kollekte ist auf den nächsten Sonntag, an dem eine freie Kollekte vorgesehen ist, zu verlegen.
( 3 ) Eine Abweichung bzw. Verlegung von verbindlichen Kollekten am Ostersonntag und Heiligen Abend ist nicht zulässig.
( 4 ) Die Abweichung vom Kollektenplan bzw. die Verlegung von Kollekten bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propsten. Für die Verlegung einer verbindlichen Kollekte nach Absatz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt wurde.
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§ 7
Zählung der Kollekte

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde ist ein Kollektenbuch zu führen. Als Kollektenbuch für gottesdienstliche Kollekten kann auch das Sakristeiverzeichnis verwendet werden.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat ist dafür verantwortlich, dass die Kollekte von zwei beauftragten Personen grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an den Gottesdienst gezählt, im Kollektenbuch durch die Unterschrift der beiden Zählenden bescheinigt und diebstahlssicher aufbewahrt wird. Kann der Kollektenertrag nicht unmittelbar nach Anschluss an den Gottesdienst gezählt werden, ist die Zählung zeitnah nachzuholen.
( 3 ) Alle Kollektenerträge sind von der Kirchengemeinde nach Maßgabe der für die Haushaltsführung geltenden Bestimmungen in ihren jeweils geltenden Fassungen zu verwalten.
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§ 8
Meldung und Weiterleitung der Kollektenerträge

( 1 ) Der Kirchenkreis legt ein Verfahren fest, das die zeitnahe Meldung und die zeitnahe Weiterleitung der Kollektenerträge an die Kollektenempfangenden sicherstellt.
( 2 ) Über die Erträge der freien Kollekten und Ausgangskollekten verfügt der Kirchengemeinderat unter Beachtung der Zweckbestimmung. Er ist verantwortlich für die zeitnahe Weiterleitung des Kollektenertrags an die Kollektenempfangenden.
( 3 ) Die Kirchenkreise melden die Kollektenerträge der landeskirchenweiten Kollekten und der Sprengelkollekten zeitnah an das Landeskirchenamt.
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§ 9
Bekanntgabe des Kollektenertrags

Der ausgezählte Kollektenertrag ist in der Regel in dem auf die Sammlung folgenden Sonntagsgottesdienst in geeigneter Weise abzukündigen.
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§ 10
Kollekten in Gottesdiensten weiterer kirchlicher Körperschaften
oder selbstständiger Dienste und Werke

( 1 ) In Gottesdiensten in der organisatorischen Verantwortung kirchlicher Körperschaften nach Artikel 4 der Verfassung mit Ausnahme der Kirchengemeinden und ihrer Verbände oder in Gottesdiensten in der organisatorischen Verantwortung der Dienste und Werke nach Artikel 115 der Verfassung soll eine Kollekte eingesammelt werden. Der Kollektenzweck wird vom Leitungsorgan des jeweiligen Trägers festgelegt. Liegt eine Festlegung des Trägers nicht vor, erfolgt die Festlegung des Kollektenzwecks durch die Pastorin bzw. den Pastor oder anderen beauftragen Personen, die oder der den Gottesdienst leitet bzw. leiten.
( 2 ) Die Zählung, Bescheinigung, Aufbewahrung und Weiterleitung der Kollekten erfolgt in der Regel durch die Verantwortlichen nach Absatz 1 Satz 1. Diese Aufgaben können auch von der Kirchengemeinde, in deren Gebiet der Gottesdienst stattfindet, übernommen werden. Bei der Zählung der Kollekte ist § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
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§ 11
Verordnungsermächtigung

Näheres zum Kollektenwesen, insbesondere zum Verfahren der Festlegung des Kollektenplans, zu den Kollektenzwecken, zu einer abweichenden Aufteilung der landeskirchenweiten Kollekten, zur Zählung der Kollekten und zur Weiterleitung der Kollektenerträge, regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Kollektenordnung vom 11. April 1978 (GVOBl. S. 143), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. S. 110) geändert worden ist, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche außer Kraft.

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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. Dezember 2016 in Kraft.