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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Vertrag
über den Anschluss der Kirchgemeinde Ziethen an
die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
und über den Anschluss der Kirchengemeinde Lassahn an
die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs1#

Vom 7. November 1997

(GVOBl. S. 187; KABl S. 179)

Zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs,
vertreten durch den Oberkirchenrat,
und
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
wird Folgendes vereinbart:
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§ 1

Der Vertrag über die Zuordnung der zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs gehörenden Domkirchgemeinde Ratzeburg und der Kirchgemeinde Ziethen zur Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 2. Dezember 1980 wird, soweit sich dieser Vertrag auf die Kirchgemeinde Ziethen bezieht, aufgehoben.
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§ 2

Der Vertrag über die Zuordnung der Kirchengemeinde Lassahn, Kirchenkreis Herzogtum Lauenburg, zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs sowie das Protokoll zum Vertrag über die Zuordnung der lauenburgischen Kirchengemeinde Lassahn zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 9. März 1989 werden aufgehoben.
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§ 3

Die bisher der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angehörende Kirchgemeinde und örtliche Kirche zu Ziethen2# wird in ihren derzeitigen Grenzen aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs ausgegliedert und an die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche angeschlossen. Die Grenzen ergeben sich aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche 1985 S. 179 (Anlage)3#.
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§ 4

Die bisher der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehörende Kirchengemeinde Lassahn wird in ihren derzeitigen Grenzen aus dem Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ausgegliedert und an die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs angeschlossen. Die Grenzen ergeben sich aus dem staatlichen Gesetz- und Verordnungsblatt mit den auf mecklenburg-vorpommerschen Staatsgebiet liegenden Ortschaften Lassahn, Stintenburg, Stintenburger Hütte, Hakendorf, Bernstorf und Techin.
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§ 5

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Für die
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs
Hermann Beste
Dr. E. Schwerin
Für die
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
Dr. Blaschke
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Anlage4#

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URKUNDE
über die Festsetzung der Grenze zwischen der Domkirchgemeinde Ratzeburg
und der Kirchgemeinde Ziethen

Aufgrund der durch Beschlüsse der Kirchgemeinderäte der Ev.-Luth. Domkirchgemeinde Ratzeburg vom 5. Februar 1985 und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Ziethen vom 22. Februar 1985 getroffenen Feststellung wird in Anwendung von Artikel 10 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche angeordnet:
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§ 1

Die nördliche Grenze der Domkirchgemeinde Ratzeburg zur Kirchgemeinde Ziethen wird gebildet durch den Straßenzug:
Neuhofer Weg, übergehend in die
Mechower Straße bis zum Beginn der
Schulstraße, dann der
Ratzeburger Straße folgend bis an die derzeitige Bebauungsgrenze und dieser folgend bis zur
Mechower Chaussee und der Gemarkungsgrenze zu Mechow bis zur Grenze nach Ratzeburg,
jedoch mit folgenden Ausnahmen:
  1. Zur Domkirchgemeinde Ratzeburg gehören
    Flurstücke
    a) Im Winkel:
    Haus-Nr. 1, 2, 4
    (30/1, 34/1, 35/1)
    b) Berliner Gang:
    Haus-Nr. 4, 6
    (27/1, 16/4)
    c) Mechower Straße:
    Haus-Nr. 8
    (21, 23, 26/1, 26/2, 29/1)
    d) Schlagsdorfer Weg:
    Haus-Nr. 5, 12
    (je mit anschließender Garten- und Hoffläche)
    (11/2, 33, 5, 34, 12)
    e) Borgkampredder:
    das bebaute Grundstück (Flurstück 8) mit unbebauten Flurstücken
    (10/3 halb, 10/4, 6/2, 7, 9)
  2. Zur Kirchgemeinde Ziethen gehören
    1. die südlich der Ratzeburger Straße liegenden unbebauten Teile des Forstackers (Flurstücke 47/1, 48/1) und Ohstén Barg (Flurstück 46/1)
    2. das bebaute Grundstück Am Hang 2 mit Wirtschftsgebäuden und Hoffläche (Flurstück 42/3).
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§ 2

Diese Urkunde tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Kiel, den 10. Juli 1985
Nordelbisches Kirchenamt
Im Auftrage
Kramer

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1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Domkirchgemeindeneuordnungsgesetzes vom 1. November 2016 (KABl. S. 413) mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: In der amtlichen Bekanntmachung des Vertrags seitens der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (GVOBl. 1997 S. 187) sind die Wörter „und örtliche Kirche zu“ nicht enthalten.
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3 ↑ Red. Anm.: In der amtlichen Bekanntmachung des Vertrags seitens der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1997 S. 179) wurde auf den Abdruck der Anlage verzichtet.
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4 ↑ Red. Anm.: In der amtlichen Bekanntmachung des Vertrags seitens der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs (KABl 1997 S. 179) wurde auf den Abdruck der Anlage verzichtet.