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Geltungszeitraum von: 01.01.1998

Geltungszeitraum bis: 31.07.2017

Kirchengesetz
vom 16. November 1997 über das Gesamtärar der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#,2#

(KABl S. 171)

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§ 1

Das durch Verordnung vom 31. März 1785 gegründete, als juristische Person des öffentlichen Rechts anerkannte Gesamtärar wird als kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs fortgeführt. Es hat seinen Sitz in Schwerin.
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§ 2

Das Gesamtärar hat die Aufgabe, das Vermögen der Kirchgemeinden, örtlichen Kirchen, Einrichtungen und Stiftungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu erhalten und zu vermehren. Hierzu kann das Gesamtärar Einlagen entgegennehmen und nach den Grundsätzen der Mündelsicherheit anlegen, Wertpapiere entgegennehmen und verwalten und zinsgünstige Darlehen für werterhaltende und wertverbessernde Maßnahmen sowie für Grundstückskäufe an die Einleger ausreichen.
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§ 3

( 1 ) Das Gesamtärar hat einen Vorstand. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand des Gesamtärars besteht aus einem Mitglied und dem Finanzreferenten des Oberkirchenrates, dem Präses und einem weiteren Mitglied der Landessynode sowie dem Leiter einer Kirchenkreisverwaltung.
( 2 ) Das Mitglied der Landessynode wird von ihr gewählt, der Leiter der Kirchenkreisverwaltung wird von der Kirchenleitung berufen.
( 3 ) Der Vorstand beauftragt einen Berechner mit der Verwaltung des Gesamtärars.
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§ 4

Der Vorstand erlässt im Benehmen mit der Kirchenleitung eine Geschäftsordnung für das Gesamtärar.
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§ 5

Der Vorstand des Gesamtärars hat dem Oberkirchenrat jeweils die auf den 31. Dezember eines jeden Jahres abzuschließende Vermögensaufstellung mit einem Geschäftsbericht nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. Das Rechnungsprüfungsamt prüft die Rechnung. Die Entlastung erteilt die Kirchenleitung.
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§ 6

Die Überschüsse des Gesamtärars werden zum Vermögen des Gesamtärars geschlagen, bis dieses die Summe von 10 Prozent der eingelegten Guthaben erreicht. Dieses Vermögen ist dazu bestimmt, eintretende Verluste zu decken. Sobald die Überschüsse 15 Prozent erreichen, sind die Konditionen für Einlagen und Kredite zu überprüfen.
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§ 7

Die Konditionen des Gesamtärars sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.3#
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§ 8

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form.
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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz vom 25. November 1941 über das Gesamtärar unter Berücksichtigung der durch Kirchengesetz vom 19. Mai 1949 beschlossenen Änderungen (KABl 1954 S. 41) außer Kraft.

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 10 Absatz 2 des Gesamtärargesetzes vom 2. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 4) mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.Es galt zuvor gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl 2013 S. 458.