.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein1#
Vom 29. August 2012
(KABl. S. 276)
Änderungen
####Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein | 2. Februar 2016 | § 7a Abs. 1 | vorangestellt | |
bish. § 7a | wird § 7a Abs. 2 | ||||
§ 7a Abs. 2 Satz 4 | angefügt | ||||
§ 7a Abs. 3 | angefügt |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 29. August 2012 gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 42 sowie Artikel 123 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit §§ 9 ff. des Finanzgesetzes die folgende Finanzsatzung beschlossen:
#§ 1
Grundsatz/Aufgabe der Finanzsatzung
(
1
)
Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Finanzgesetz) zur Erfüllung seiner verfassungsgemäßen Aufgaben in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis Schlüsselzuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen.
(
2
)
Diese Finanzsatzung regelt die Grundlagen der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, die Verteilung der Schlüsselzuweisungen und anderer Mittel sowie die Zweckbindung kirchlicher Mittel.
#§ 2
Finanzplanung
(
1
)
1 Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises liegt eine vierjährige Finanzplanung zugrunde. 2 Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3 Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(
2
)
1 Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer vierjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen und fortzuführen. 2 Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan als Anlage beizufügen.
(
3
)
Für die Finanzierung von Investitionen und Innovationen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2) sowie denkmalpflegerische Aufgaben (§ 6 Absatz 1 Nummer 3) kann der Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat einen Bedarfs- und Zeitplan aufstellen.
#§ 3
Finanzverteilung
(
1
)
1 Zur Verteilmasse gehören die beim Kirchenkreis verbleibenden Schlüsselzuweisungen nach § 6 (Schlüsselzuweisungen) des Finanzgesetzes. 2 Diese werden in einem gesonderten Haushaltsteil nachgewiesen. 3 Daneben fließen die Erstattungen für die Versicherungspauschalen der drittfinanzierten Einrichtungen und weitere Finanzmittel des Kirchenkreises, die durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode festgelegt werden, in die Verteilmasse ein. 4 Die Höhe der Verteilmasse für das jeweilige Haushaltsjahr wird von der Kirchenkreissynode im Rahmen des Haushaltsplanes verbindlich festgelegt. 5 Hierbei sind der Fehlbetrag bzw. der Überschuss aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen und Ausgaben in dem gesonderten Haushaltsteil des vorletzten Haushaltsjahres einzubeziehen.
(
2
)
Im Rahmen des jährlichen Haushaltsbeschlusses legt die Kirchenkreissynode nach Abzug des Gemeinschaftsanteils für das jeweils übernächste Haushaltsjahr im Voraus einen Vomhundertsatz, der das Verhältnis der Zuweisungen für den Kirchenkreis einerseits (§ 4 Absatz 4 Kirchenkreisanteil) und der Kirchengemeinden andererseits (§ 4 Absatz 5 Gemeindeanteil) beinhaltet, fest.
(
3
)
Im Rahmen der jährlichen Haushaltsberatungen beschließt die Kirchenkreissynode für das jeweils übernächste Haushaltsjahr im Voraus einen Vomhundertsatz, der zur Verteilung an die Träger von Kindertagesstätten gemäß § 4 Absatz 3 Buchstabe e aus der Verteilmasse kommt.
#§ 4
Gemeinschaftsanteil, Kirchenkreisanteil, Gemeindeanteil
(
1
)
Die Verteilmasse eines Haushaltsjahres ist der nach § 3 Absatz 1 dieser Satzung festgesetzte Betrag.
(
2
)
1 Aus der Verteilmasse werden Anteile für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil), für den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) und für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) gebildet. 2 Die Höhe der jeweiligen Anteile ergibt sich aus § 3 Absatz 2.
(
3
)
Im Gemeinschaftsanteil sind die Mittel für folgende Aufgaben zu veranschlagen:
- die Rücklagenzuführung für die gemeinsamen Rücklagen (§ 6) des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden,
- die Besoldung und Versorgung für die Pastorinnen und Pastoren sowie die an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland nach den Bestimmungen des Finanzgesetzes abzuführenden Beträge zur Sicherstellung der Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
- Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen,
- die Finanzierung des Verwaltungszentrums,
- Mittel für Träger von Kindertagesstätten,
- die Finanzierung der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises,
- Weitere, jeweils durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode festzulegende Gemeinschaftsprojekte.
(
4
)
Im Kirchenkreisanteil sind die Mittel
- der Gremien und der Leitungsorgane des Kirchenkreises,
- der unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- an das Diakonisches Werk Altholstein GmbH,
- an das Kindertagesstätten-Werk des Kirchenkreises,
- für die Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen
zu veranschlagen.
(
5
)
1 Im Gemeindeanteil werden die Mittel zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgaben veranschlagt. 2 Der Gemeindeanteil wird wie folgt verteilt:
- 15 Prozent des Gemeindeanteils werden als Grundzuweisung zu gleichen Teilen an jede Kirchengemeinde verteilt,
- der verbleibende Betrag innerhalb des Gemeindeanteils erfolgt als Schlüsselzuweisung nach der Anzahl der Gemeindeglieder an die Kirchengemeinden. Hierbei finden die Umgemeindungen Berücksichtigung. Der Stichtag für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April des vorherigen Jahres festgelegt.
§ 5
Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften, Pfarrland-Erträge
(
1
)
Eigene Einnahmen der kirchlichen Körperschaften, wie Zuschüsse Dritter, Erstattungsleistungen, Gebühren und Beiträge, Zinserträge aus eigenen Rücklagen, freiwilliges Kirchgeld, Einnahmen aus selbstständigen und unselbstständigen Stiftungen und Beteiligungen werden bei der Finanzverteilung nicht angerechnet.
(
2
)
1 Die Widmung des Pfarrvermögens zur Mitfinanzierung der Besoldungsaufwendungen für die Pfarrstellen bleibt von Absatz 1 unberührt. 2 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. 3 Die Kirchengemeinden erhalten einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent des Bruttobetrages der laufenden Erträge aus der Verpachtung ihrer eigenen Pfarrländereien. 4 Übersteigt beim Verkauf von Pfarrland der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. 5 Der Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Die gemeinsam zu bildenden Rücklagen für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sind:
- Kirchensteuerausgleichsrücklage
- Investitionsrücklage
- Baudenkmalrücklage
- Strukturrücklage
(
2
)
1 Die Kirchensteuerausgleichrücklage soll zukünftig mindestens in Höhe von 30 Prozent des Mittelwertes der Schlüsselzuweisungen (Steuerzuweisung ohne Clearing) der vorangegangenen drei Haushaltsjahre gehalten werden. 2 Bis zu einem Drittel der Kirchensteuerausgleichsrücklage kann als Betriebsmittelrücklage verwendet werden.
(
3
)
1 Die Mittel, die den Rücklagen zufließen, werden mit dem Beschluss zum Haushalt des Kirchenkreises jährlich festgelegt. 2 Die hierfür erforderlichen Beträge werden im Gemeinschaftsanteil gemäß § 4 Absatz 3 dieser Satzung bereitgestellt. 3 Zinserträge der Rücklagen sind den Rücklagen zuzuführen.
(
4
)
Das Nähere über die Vergabe der entnommenen Mittel gemeinsamer Rücklagen regelt die jeweilige Richtlinie, die der Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat aufgrund dieser Satzung erlässt.
(
5
)
Weitere Rücklagen können gebildet werden.
#§ 7
Rücklagen des Kirchenkreises
(
1
)
Der Kirchenkreis bildet eine Haushaltsausgleichrücklage.
(
2
)
Weitere Rücklagen können gebildet werden.
#§ 7a
Verwaltungskostenanteile
(
1
)
Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz dem Verwaltungszentrum zugewiesen sind, werden im Gemeinschaftsanteil veranschlagt.
(
2
)
1 Für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben, die sich nicht aus dem Leistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ergeben und die dem Verwaltungszentrum zur Erledigung übertragen werden, kann ein Verwaltungskostenanteil erhoben werden. 2 Dieser ist auf der Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung zu erheben. 3 Bis eine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, werden im Kirchenkreis für die zentralen Verwaltungskosten (Personal-, Sach- und Gemeinkosten) im Verwaltungszentrum bei drittmittelfinanzierten Einrichtungen Verwaltungskosten in Höhe von 6,5 vom Hundert der gesamten Personalkosten dieser Einrichtungen erhoben. 4 Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungstellung fällig.
(
3
)
Absatz 2 gilt auch für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie für die von ihnen betriebenen Dienste und Werke für die Erledigung von Grundleistungen nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz für drittmittelfinanzierte Einrichtungen durch das Verwaltungszentrum.
#§ 8
Finanzausschuss der Kirchenkreissynode
(
1
)
Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a)
- Er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor, indem er den vom Kirchenkreisrat vorzulegenden Haushaltsplan prüft und der Kirchenkreissynode Bericht darüber erstattet;
- b)
- er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
- c)
- er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab, indem er die Jahresrechnung prüft und der Kirchenkreissynode darüber Bericht erstattet;
- d)
- er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr, insbesondere berät er den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode wird nach Artikel 52 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gebildet. 2 Er besteht aus sieben Mitgliedern (vier ehrenamtliche Mitglieder sowie eine Pastorin bzw. ein Pastor sowie eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. ein hauptamtlicher Mitarbeiter sowie eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. ein hauptamtlicher Mitarbeiter). 3 Hinzu treten für die Stellvertretung zwei ehrenamtliche Mitglieder sowie jeweils eine Pastorin bzw. ein Pastor oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin bzw. ein hauptamtlicher Mitarbeiter. 4 Die stellvertretenden Mitglieder sind gleichzeitig Ersatzmitglieder. 5 Das vorsitzende Mitglied des Kirchenkreisrates oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Kirchenkreisrates, die Pröpste und Pröpstinnen sowie ein Mitglied des Synodenpräsidiums können an den Sitzungen des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 9
Rechtsbehelfe
(
1
)
Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Satzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Kirchenkreisrat einlegen.
(
2
)
1 Der Kirchenkreisrat hat die Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einzuholen und innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch zu entscheiden. 2 Den Widerspruchsführern soll die Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen gegeben werden.
#§ 10
Übergangsbestimmung
1 Die Kirchengemeinden, die im Jahr 2012 gemäß Kirchensteuerverteilung laut Haushaltsplan 2012 eine geringere Zuweisung aus Grundzuweisung, Schlüsselzuweisung und Verteilung des Betrages für „Örtliche Besonderheiten“ erhalten haben als die Zuweisung im Haushaltsjahr 2007 betrug, bekommen eine Einmalzahlung zum Ausgleich der zukünftigen Minderzuweisung. 2 Die als Sonderzuweisung in Höhe von 50 Prozent der Personalkosten für die Altenheimseelsorge im Jahre 2007 den Kirchengemeinden Bad Bramstedt und Vicelin Neumünster zur Verfügung gestellten Beträge sind im Zuweisungsbetrag 2007 nicht berücksichtigt. 3 Diese Einmalzahlung für eine Minderzuweisung beträgt das Fünffache der Differenz der Zuweisung 2012 zu 2007. 4 Der Betrag wird im 1. Halbjahr 2013 in einer Summe den betreffenden Kirchengemeinden zur Verfügung gestellt. 5 Die Finanzierung erfolgt über den Haushalt 2013 aus Sachbuchteil 01 – Gemeinschaftsanteil – mit Deckung aus den übertragenen Mehreinnahmen/Einsparungen des Sachbuchteiles 01 im Haushaltsjahr 2011.
#§ 11
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(
3
)
Der Haushalt des Haushaltsjahres 2012 wird noch auf Grundlage der Finanzsatzung vom 25. November 20093# bis zum Abschluss bearbeitet, der Haushalt des Haushaltsjahres 2013 und dessen Entwurf schon auf Grundlage der neuen Finanzsatzung vom 29. August 2012.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 30. November 2016 (KABl. 2017 S. 31) mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 12 Absatz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 30. November 2016 (KABl. 2017 S. 31) mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Finanzsatzung vom 11. Januar 2010 (GVOBl. S. 55), die von der Synode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein am 25. November 2009 beschlossen wurde.
2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Finanzsatzung vom 11. Januar 2010 (GVOBl. S. 55), die von der Synode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein am 25. November 2009 beschlossen wurde.
#
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Finanzsatzung vom 11. Januar 2010 (GVOBl. S. 55), die von der Synode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein am 25. November 2009 beschlossen wurde.
3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Finanzsatzung vom 11. Januar 2010 (GVOBl. S. 55), die von der Synode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein am 25. November 2009 beschlossen wurde.