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Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein

Vom 24. November 2016

(KABl. 2017 S. 46)

Änderung
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
13. März 2020
§ 2
neu gefasst
§ 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
Zahl ersetzt
§ 6
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
23. März 2022
§ 6
neu gefasst
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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat am 21. September 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist und § 42 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief schriftlich bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
( 4 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
( 5 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
( 6 ) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
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§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehungen rückständiger Gebühren

( 1 ) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
( 2 ) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
( 3 ) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
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§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
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§ 6
Gebührentarif

Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Grabfeldunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1.
Reihengrabstätte
(in Rasenlage einschließlich Aufhügeln und Grabfeldunterhaltung)
1.1
für Särge für 25 Jahre
1674,00 €
1.2
für Urnen für 20 Jahre
1056,00 €
1.2.1.
einmalige Verlängerung um zehn Jahre
528,00 €
1.3
Reihengrabstätte mit ganzflächiger Anlage
1.3.1.
für Särge für 25 Jahre einschließlich Aufhügeln
1735,00 €
1.3.2.
für Urnen für 20 Jahre einschließlich Aufhügeln
1074,00 €
2.
Gemeinschaftsgrabfelder mit Grabfeldunterhaltung
2.1.
Urnengemeinschaftsgrab in Rasen für 20 Jahre
757,00 €
2.2.
Urnengemeinschaftsgrab in Rasen mit gemeinschaftlichem
Gedenkstein einschließlich Beschriftung
2.2.1.
für 20 Jahre (1 Urne)
1777,00 €
2.2.2.
für 40 Jahre (2 Urnen)
2859,00 €
2.3.
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder für zehn Jahre
336,00 €
3.
Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
3.1.
Gebührengruppe I
1941,00 €
3.2.
Gebührengruppe II für Grabstätten auf gesperrten Feldern
2319,00 €
4.
Rasenwahlgrabstätte (einschließlich Aufhügeln und Grabfeldunterhaltung für 25 Jahre je Grabbreite)
3150,00 €
5.
Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
1592,00 €
6.
Baumgrabstätte als Urnenwahlgrabstätte
4700,00 €
7.
Wahlgrabstätten mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht
(50 Prozent der Gebühr von Nummer 3. bis 6.)
8.
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jeden angefangenen Monat des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Monatsbetrag der Gebühren unter Nummer 3. bis 6. berechnet. Die Mindestverlängerung nach Nummer 3. bis 7. beträgt, sofern sie nicht anlässlich eines Todesfalles erfolgt, fünf Jahre.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
1.
die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde
34,00 €
2.
Genehmigung von Anträgen außer zu Nummer 3. und 4.
42,00 €
3.
die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung
92,00 €
4.
die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung, Auflegung oder Errichtung:
4.1.
eines stehenden Grabmales einschl. der Prüfung der Standfestigkeit
199,00 €
4.2.
eines liegenden Grabmales
76,00 €
4.3.
einer Grabeinfassung je Grabstätte
53,00 €
Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, dieses sind
1.
für eine Erdbestattung
1.1.
in einer Reihengrabstätten für Särge
474,00 €
1.2.
in einer Wahlgrabstätten für Särge
590,00 €
1.3.
in einer Grabstätten für perinatal Verstorbener
278,00 €
2.
für eine Urnenbeisetzung
2.1.
ohne Begleitung
162,00 €
2.2.
mit Begleitung
254,00 €
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
1.
für die Begleitung einer Beisetzung eines Sarges oder einer Aschenurne in einem Mausoleum oder einer gemauerten Grabstätte
57,00 €
2.
für das Aufhügeln einer
2.1.
Sargwahlgrabstätten je Grabbreite – soweit nicht bereits durch die Gebühr unter Absatz 1 Nummer 1. und 4. abgegolten –
150,00 €
2.2.
Urnenwahlgrabstätten je Grabbreite
79,00 €
3.
für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier
(Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche war und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird.)
185,00 €
4.
für die Benutzung eines Leichenraumes
190,00 €
5.
für die Benutzung eines Leichenraumes für eine offene Aufbahrung eines Toten
240,00 €
6.
für die Benutzung eines Abschiedsraumes
(Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche war und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird.)
135,00 €
7.
für die Verpackung und den Versand oder die Überführung einer Urne
57,00 €
8.
für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen einschließlich verfüllen der Flächen
8.1.
für ein liegendes Grabmal
86,00 €
8.2.
für ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament
219,00 €
8.3.
bei Grabmalen, die die zulässige Grabmalgröße gemäß der Friedhofssatzung überschreiten werden Gebühren gemäß § 7 der Friedhofsgebührensatzung erhoben
8.4.
für eine Grabeinfassung je Grabstätte
63,00 €
9.
nach Nummer 9.1. bis 9.4. als Vorauszahlung auf die späteren Abräumkosten bei Reihengrabstätten, wenn ein entsprechender Grabmalantrag genehmigt wird. Sie wird auf schriftlichen Antrag zurückgezahlt, wenn nachgewiesen wird, dass das Grabmal anderweitig abgeräumt und entsorgt wird (Bankbürgschaft).
9.1.
für ein liegendes Grabmal bei Vorauszahlung für 20 Jahre
91,00 €
9.2.
für ein liegendes Grabmal bei Vorauszahlung für 25 Jahre
93,00 €
9.3.
für ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament bei Vorauszahlung für 20 Jahre
232,00 €
9.4.
für ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament bei Vorauszahlung für 25 Jahre
236,00 €
Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für
1.
die Ausgrabung einer Leiche
1312,00 €
2.
die Ausgrabung einer Urne
231,00 €
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§ 7
Zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
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§ 8
Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#; zusätzlich ist die Satzung nach einem Hinweis in den Kieler Nachrichten im Internet auf der Internetseite www.friedhof-kiel.de/satzungen zu veröffentlichen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung2# vom 28. November 2001 (Kieler Nachrichten vom 15. Dezember 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2013 (KABl. 2014 Seite 124) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Januar 2017 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung war nicht Bestandteil dieser Rechtssammlung.