.Friedhofsgebührensatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
Vom 24. November 2016
(KABl. 2017 S. 46)
Änderung
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein | 13. März 2020 | § 2 | neu gefasst | |
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 4 Abs. 1 | Zahl ersetzt | ||||
§ 6 | neu gefasst | ||||
§ 7 | neu gefasst | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein | 23. März 2022 | § 6 | neu gefasst |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat am 21. September 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist und § 42 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
#§ 2
Gebührenschuldner
1 Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. 2 Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
#§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). 2 Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief schriftlich bekannt gegeben.
(
2
)
1 Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. 2 Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. 3 Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(
3
)
Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(
4
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(
5
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(
6
)
Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
#§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehungen rückständiger Gebühren
(
1
)
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(
2
)
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(
3
)
1 Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2 Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
#§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
#§ 6
Gebührentarif
Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Grabfeldunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. | Reihengrabstätte (in Rasenlage einschließlich Aufhügeln und Grabfeldunterhaltung) | |
1.1 | für Särge für 25 Jahre | 1674,00 € |
1.2 | für Urnen für 20 Jahre | 1056,00 € |
1.2.1. | einmalige Verlängerung um zehn Jahre | 528,00 € |
1.3 | Reihengrabstätte mit ganzflächiger Anlage | |
1.3.1. | für Särge für 25 Jahre einschließlich Aufhügeln | 1735,00 € |
1.3.2. | für Urnen für 20 Jahre einschließlich Aufhügeln | 1074,00 € |
2. | Gemeinschaftsgrabfelder mit Grabfeldunterhaltung | |
2.1. | Urnengemeinschaftsgrab in Rasen für 20 Jahre | 757,00 € |
2.2. | Urnengemeinschaftsgrab in Rasen mit gemeinschaftlichem Gedenkstein einschließlich Beschriftung | |
2.2.1. | für 20 Jahre (1 Urne) | 1777,00 € |
2.2.2. | für 40 Jahre (2 Urnen) | 2859,00 € |
2.3. | Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder für zehn Jahre | 336,00 € |
3. | Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite | |
3.1. | Gebührengruppe I | 1941,00 € |
3.2. | Gebührengruppe II für Grabstätten auf gesperrten Feldern | 2319,00 € |
4. | Rasenwahlgrabstätte (einschließlich Aufhügeln und Grabfeldunterhaltung für 25 Jahre je Grabbreite) | 3150,00 € |
5. | Urnenwahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite | 1592,00 € |
6. | Baumgrabstätte als Urnenwahlgrabstätte | 4700,00 € |
7. | Wahlgrabstätten mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht (50 Prozent der Gebühr von Nummer 3. bis 6.) | |
8. | Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jeden angefangenen Monat des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Monatsbetrag der Gebühren unter Nummer 3. bis 6. berechnet. Die Mindestverlängerung nach Nummer 3. bis 7. beträgt, sofern sie nicht anlässlich eines Todesfalles erfolgt, fünf Jahre. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. |
Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
1. | die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde | 34,00 € |
2. | Genehmigung von Anträgen außer zu Nummer 3. und 4. | 42,00 € |
3. | die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung | 92,00 € |
4. | die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung, Auflegung oder Errichtung: | |
4.1. | eines stehenden Grabmales einschl. der Prüfung der Standfestigkeit | 199,00 € |
4.2. | eines liegenden Grabmales | 76,00 € |
4.3. | einer Grabeinfassung je Grabstätte | 53,00 € |
Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, dieses sind
1. | für eine Erdbestattung | |
1.1. | in einer Reihengrabstätten für Särge | 474,00 € |
1.2. | in einer Wahlgrabstätten für Särge | 590,00 € |
1.3. | in einer Grabstätten für perinatal Verstorbener | 278,00 € |
2. | für eine Urnenbeisetzung | |
2.1. | ohne Begleitung | 162,00 € |
2.2. | mit Begleitung | 254,00 € |
Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
1. | für die Begleitung einer Beisetzung eines Sarges oder einer Aschenurne in einem Mausoleum oder einer gemauerten Grabstätte | 57,00 € |
2. | für das Aufhügeln einer | |
2.1. | Sargwahlgrabstätten je Grabbreite – soweit nicht bereits durch die Gebühr unter Absatz 1 Nummer 1. und 4. abgegolten – | 150,00 € |
2.2. | Urnenwahlgrabstätten je Grabbreite | 79,00 € |
3. | für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier (Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche war und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird.) | 185,00 € |
4. | für die Benutzung eines Leichenraumes | 190,00 € |
5. | für die Benutzung eines Leichenraumes für eine offene Aufbahrung eines Toten | 240,00 € |
6. | für die Benutzung eines Abschiedsraumes (Die Gebühr entfällt, wenn der Verstorbene bei seinem Tod Glied der evangelischen Kirche war und anlässlich seiner Beerdigung eine evangelische Trauerfeier gehalten wird.) | 135,00 € |
7. | für die Verpackung und den Versand oder die Überführung einer Urne | 57,00 € |
8. | für das Abräumen und Entsorgen von Grabmalen und Grabeinfassungen einschließlich verfüllen der Flächen | |
8.1. | für ein liegendes Grabmal | 86,00 € |
8.2. | für ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament | 219,00 € |
8.3. | bei Grabmalen, die die zulässige Grabmalgröße gemäß der Friedhofssatzung überschreiten werden Gebühren gemäß § 7 der Friedhofsgebührensatzung erhoben | |
8.4. | für eine Grabeinfassung je Grabstätte | 63,00 € |
9. | nach Nummer 9.1. bis 9.4. als Vorauszahlung auf die späteren Abräumkosten bei Reihengrabstätten, wenn ein entsprechender Grabmalantrag genehmigt wird. Sie wird auf schriftlichen Antrag zurückgezahlt, wenn nachgewiesen wird, dass das Grabmal anderweitig abgeräumt und entsorgt wird (Bankbürgschaft). | |
9.1. | für ein liegendes Grabmal bei Vorauszahlung für 20 Jahre | 91,00 € |
9.2. | für ein liegendes Grabmal bei Vorauszahlung für 25 Jahre | 93,00 € |
9.3. | für ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament bei Vorauszahlung für 20 Jahre | 232,00 € |
9.4. | für ein stehendes Grabmal einschließlich Fundament bei Vorauszahlung für 25 Jahre | 236,00 € |
Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für
1. | die Ausgrabung einer Leiche | 1312,00 € |
2. | die Ausgrabung einer Urne | 231,00 € |
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
#§ 8
Schlussbestimmungen
1 Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#; zusätzlich ist die Satzung nach einem Hinweis in den Kieler Nachrichten im Internet auf der Internetseite www.friedhof-kiel.de/satzungen zu veröffentlichen. 2 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung2# vom 28. November 2001 (Kieler Nachrichten vom 15. Dezember 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2013 (KABl. 2014 Seite 124) außer Kraft.