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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:30.08.2013
Aktenzeichen:KG-NELK 2/2012
Rechtsgrundlage:§ 70 Abs. 3 PfG.VELKD, § 1 Abs. 1 UKVO.NEK
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Pastoren im Ruhestand, die keine Dienstwohnung räumen, haben keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Bei einem Umzug aus einer privat angemieteten Wohnung in eine andere Wohnung liegt kein hinreichender Bezug zu kirchlichen Belangen vor.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 2.672,74 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Umzugskosten für den Umzug des Klägers nach Eintritt in den Ruhestand.
Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum X.Y.2012 Pastor in der Nordelbischen Kirche, zuletzt seit dem X.Y.2007 auf der 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises K für Personal- und Gemeindeentwicklung mit einem Dienstumfang von 75 % und mit einem zusätzlichen Dienstumfang von 25 % zur Förderung der Regionalisierung in der Region „A“. Für den Umzug in die von ihm zu diesem Zeitpunkt bezogene, auf dem freien Markt angemietete Wohnung in R wurde ihm auf Grundlage einer Umzugskostenvergütungszusage vom X.Y.2006 im Hinblick auf die Räumung seiner Dienstwohnung in S mit Bescheid des Nordelbischen Kirchenamtes vom X.Y.2007 eine Umzugskostenvergütung bewilligt. Auch anlässlich der Übertragung der zuvor innegehabten Pfarrstelle in S waren ihm Umzugskosten erstattet worden, ebenso wie zuvor im Jahr 1984 – wegen Unterschreitens der Fünfjahresfrist im vorigen Amt auf Antrag ausdrücklich „ausnahmsweise unter Abweichung von den Bestimmungen“ des damaligen Anwendungsgesetzes zum Pfarrergesetz – anlässlich seines Umzuges von H-K nach H-L bei Antritt der dortigen 3. Pfarrstelle der Kirchengemeinde G.
Nachdem der Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zum X.Y.2012 (mit Erreichen des 63. Lebensjahrs) mit Bescheid der Beklagten vom X.Y.2010 bewilligt worden war, wobei keine Umzugskostenvergütungszusage gemacht wurde, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom X.Y.2012 an die Beklagte und beantragte unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Umzugskostenverordnung der NEK (UKVO) im Wege der Ausnahmeregelung die Erstattung der Kosten seines bevorstehenden Umzuges in eine „Ruhestandswohnung“ in N. Zur Begründung führte er aus, eine Dienstwohnung sei für seine derzeitige Stelle als Pastor für Personal- und Gemeindeentwicklung nicht vorgesehen gewesen. Eine Nichterstattung von Umzugskosten stelle eine gravierende Ungleichbehandlung gegenüber Pastoren dar, denen eine Dienstwohnung bzw. ein Pastorat zur Verfügung gestellt worden sei.
Mit Bescheid vom X.Y.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Umzugskostenverordnung nur bei Räumung einer Dienstwohnung die Gewährung einer Umzugskostenvergütung vorsehe. Der Kläger habe für seine derzeitige Stelle keine Dienstwohnung bezogen, weil eine solche für sie nicht vorgesehen gewesen sei und er auch keinen Antrag auf Zuweisung einer Dienstwohnung an den Kirchenkreis gestellt habe. Nach § 18 des Nordelbischen Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz der VELKD seien nur Pastorinnen und Pastoren auf einer Gemeindepfarrstelle Dienstwohnungen zuzuweisen. Für einen Dienst in allgemeinkirchlichen Pfarrstellen sei die Zuweisung einer Dienstwohnung nicht zwingend, aber möglich. Ein „besonderer Grund“, der die Gewährung einer Umzugskostenvergütung nach der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UKVO ermögliche, sei im Falle des Klägers nicht erkennbar. Eine Ausnahme könne z. B. vorliegen, wenn ein Umzug strukturbedingt sei, weil er durch eine außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Maßnahme auf gesamtkirchlicher Ebene notwendig werde. Die Situation des Klägers sei aber derjenigen der meisten anderen Pastorinnen und Pastoren in allgemeinkirchlichen Stellen gleich zu erachten, wobei die Nichtzuweisung einer Dienstwohnung von vielen Pastorinnen und Pastoren als Privileg gewertet werde und die entsprechenden Stellen besonders begehrt mache.
Zur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs vom X.Y.2012 verwies der Kläger darauf, es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, im Zusammenhang mit seiner damaligen Bewerbung und Wahl auf seine derzeitige Pfarrstelle einen nach damaliger Kenntnis bereits von vorneherein aussichtslosen Antrag auf Zuweisung einer Dienstwohnung zu stellen. Jedenfalls hätten ihm damals vorsorglich die für ihn nachteiligen Folgen des Absehens von einem derartigen Zuweisungsantrag mitgeteilt werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UKVO nenne strukturbedingte Gründe lediglich als ein Beispiel, nicht jedoch als zwingende Voraussetzung für das Vorliegen besonderer, eine Bewilligung trotz Nichträumens einer Dienstwohnung ermöglichender Gründe. Ein besonderer Grund liege in seinem Fall in dem Gerechtigkeitsdefizit, welches entstehe, wenn Pfarrstelleninhabern ohne eine mit der Stelle verbundene Dienstwohnung die Erstattung von Umzugskosten verweigert werde. Er habe seinen Umzug nach R damals problemlos erstattet bekommen. Offenbar habe der Umzug einer durchaus bestehenden Präsenzerwartung entsprochen, der er auch gerne gefolgt sei. Es leuchte ihm nicht ein, wenn er hierfür nunmehr durch Verweigerung einer Umzugskostenerstattung bestraft werden solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom X.Y.2012 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass den Kläger nach § 45 des Pfarrergesetzes der VELKD beim Antritt seiner Stelle am X.Y.2007 nicht nur eine Präsenzerwartung, sondern eine Residenzpflicht getroffen habe. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zuweisung einer Dienstwohnung sei hiermit aber nicht verbunden gewesen. Im Übrigen sei die Frage einer solchen Zuweisung ausschließlich im Verhältnis zwischen Pfarrstelleninhaber und Kirchenkreis, nicht jedoch im Verhältnis zur Beklagten zu klären gewesen. Das Personaldezernat der Beklagten habe einen Hinweis auf den Wegfall einer Umzugskostenerstattung bei Nichtbezug einer Dienstwohnung unterlassen, weil dieser Nachteil von Pastorinnen und Pastoren regelmäßig als unerheblich gegenüber dem Privileg empfunden werde, keine Dienstwohnung beziehen zu müssen. Eine Erstattungspflicht folge aus dem Unterlassen des Hinweises nicht.
Ein Ausnahmefall nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UKVO setze voraus, dass die dort genannten besonderen Gründe jedenfalls gleichrangig gegenüber dem ausdrücklich genannten Beispiel eines strukturmaßnahmenbedingten Umzuges seien. Voraussetzung müsse daher sein, dass ein dienstlicher Umzug aus nicht vom betroffenen Pastor zu vertretenden Gründen erforderlich werde, sondern in einer kirchlichen Strukturveränderung wurzele. Das sei hier nicht erkennbar. Die Gewährung einer Umzugskostenerstattung sei von der Räumung einer Dienstwohnung abhängig. Durch die Nichtzuweisung einer Dienstwohnung könne daher kein Ausnahmefall nach der Umzugskostenvergütungsverordnung begründet werden. Bei Erlass der Umzugskostenverordnung sei es Trägern von Pfarrstellen bereits rechtlich gestattet gewesen, keine Dienstwohnung zuzuweisen. Insofern seien Pastoren im Ruhestand, die keine Dienstwohnung räumen, bei Erlass der Verordnung bewusst von einer Umzugskostenerstattung ausgeschlossen worden. Ein dienstlicher Bezug des Umzuges sei in solchen Fällen nicht erkennbar. Diese Wertung könne nicht über die Annahme eines „besonderen Grundes“ im Sinne der Ausnahmeregelung unterlaufen werden, zumal es sich bei den Pastoren ohne zugewiesene Dienstwohnung nicht um eine Ausnahmekonstellation handele.
Am X. und X.Y.2012 zog der Kläger von seiner Wohnung in R in seine derzeitige Ruhestandswohnung in N. Hierfür stellte ihm die von ihm beauftragte Firma T mit Schreiben vom X.Y.2012 einen Betrag von insgesamt 2.672,74 € in Rechnung.
Zur Begründung seiner gegen die ergangenen Bescheide gerichteten Klage an das Kirchengericht vom X.Y.2012 hat der Kläger auf seine im Vorverfahren gegenüber der Beklagten dargelegten Argumente verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, es habe für seine zuletzt in R angetretene Pfarrstelle keine Stellenausschreibung gegeben und er sei niemals schriftlich, sondern lediglich mündlich von dem Propst darüber informiert worden, dass ihm dort keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden könne. Angesichts der Residenzpflicht, die aus seiner Sicht einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Erstattung von späteren Umzugskosten begründet habe, hätte er gerne eine Dienstwohnung bezogen und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn hätte es zum damaligen Zeitpunkt geboten, ihn auf die Möglichkeit einer Beantragung der Zuweisung einer Dienstwohnung hinzuweisen. Für ihn sei von Anfang an klar gewesen, dass er nach Eintritt in den Ruhestand nach N ziehen werde, und auch der Propst habe dies gewusst.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Nordelbischen Kirchenamtes vom X.Y.2012 und des Bescheides des Nordelbischen Kirchenamtes, Personaldezernat, vom X.Y.2012 die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger Umzugskosten der Firma T in Höhe von 2.672,74 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe der ergangenen Bescheide und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, bei den Residenzpflichtigen ohne Dienstwohnung handele es sich um eine große Gruppe kirchlicher Beschäftigter, so dass ein besonderer Grund i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Umzugskostenverordnung (UKVO) beim Kläger nicht schon unter diesem Aspekt ersichtlich sei. Für allgemeinkirchliche Stellen werde regelmäßig keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Vielmehr seien Residenzpflicht und Dienstwohnungspflicht voneinander zu unterscheidende Pflichten, die allerdings in manchen Fällen zusammenfielen.
Auch im Übrigen sei beim Kläger ein besonderer Grund i. S. d. Ausnahmeregelung der UKVO nicht zu erkennen. Die Veranlassung zu seinem Umzug von R nach N nach Eintritt in den Ruhestand habe sich bei ihm vielmehr allein aus privaten, nach eigenen Angaben biografischen Gründen ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist als Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung einer Umzugskostenvergütung zulässig. Sie ist beim zuständigen Kirchengericht innerhalb der Monatsfrist gem. § 49 Abs. 2 der Kirchengerichtsordnung des Kirchengerichts der evangelisch-lutherischen Kirchen in Schleswig-Holstein und Hamburg v. 2. April 1974 (KGVOBl. S. 65 – KiGO) nach der am X.Y.2012 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Gewährung einer Umzugskostenvergütung steht dem Kläger nicht zu. Die ergangenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 79 KiGO i. V. m. § 113 Abs. 5 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Kirchengerichts (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 102). Ob hier aus materiell-rechtlichen Gründen etwas anderes gilt und der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist (vgl. ebd., Rn. 129 sowie etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 5 C 3/12 -, Juris, für Beihilfeansprüche), kann offen bleiben, weil seit dem hier streitgegenständlichen Umzug des Klägers keine Rechtsänderungen erfolgt sind. Dies gilt auch nach Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, da gemäß § 48 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland v. 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) bis zu einer Rechtsvereinheitlichung das auf dem Gebiet der ehemaligen drei fusionierenden Kirchen geltende Pfarrerdienstrecht fortgilt; für nicht im aktiven Dienst stehende Pastorinnen und Pastoren gilt der jeweils letzte Dienstsitz.
Nach § 70 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der VELKD (Pfarrergesetz) v. 17. Oktober 1995 (ABl. VELKD Bd. VI S. 274, zuletzt geänd. durch Kirchengesetz v. 15. November 2007, ABl. VELKD Bd. VII S. 376), erhalten Pfarrer und Pfarrerinnen Umzugskostenvergütungen nach kirchlichen Bestimmungen. Für den Bereich der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche regelt § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Rechtsverordnung über die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (Umzugskostenverordnung - UKVO) v. 26. Juli 1991 (GVOBl. S. 269, zuletzt geänd. durch Rechtsverordnung v. 9. Juni 2009, GVOBl. S. 217) u. a., dass Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand eine Umzugskostenvergütung in Höhe der Sätze nach § 2 UKVO gewährt wird, wenn sie ihre Dienstwohnung innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt in den Ruhestand räumen. Das war beim Kläger nicht der Fall, da er während der Tätigkeit auf der zuletzt innegehabten Pfarrstelle eine frei angemietete Wohnung in R bewohnte, die er aus privaten Gründen mit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand verließ. Für eine solche Fallgestaltung sieht die Umzugskostenverordnung, die gem. § 52 Abs. 11 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland mit Inkrafttreten der Verfassung der Nordkirche weiterhin Anwendung findet, die Gewährung einer Umzugskostenvergütung nicht vor.
Das Fehlen eines Anspruchs von Pastoren im Ruhestand, die keine Dienstwohnung räumen, auf Umzugskostenvergütung entspricht auch der Systematik der Umzugskostenverordnung, wie sie in den auf die sonstigen Gruppen von Leistungsberechtigten anwendbaren Vorschriften ihren Ausdruck findet. Den in § 1 Abs. 1 UKVO geregelten Fallgruppen ist gemeinsam, dass eine Vergütung lediglich bei einem aus dienstlichem Anlass erfolgenden Umzug gewährt wird. So ist eine Vergütung vorgesehen bei einem Wechsel der Pfarrstelle innerhalb der Nordelbischen Kirche bzw. Nordkirche, bei einer erstmaligen Festanstellung innerhalb dieser Kirche sowie bei der Räumung der Dienstwohnung durch Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikaren im Warte- bzw. im Ruhestand sowie Witwern oder Witwen nach dem Tode ihres Ehegatten, eines Pastors bzw. einer Pastorin oder Vikars bzw. einer Vikarin. Die Gewährung einer Umzugskostenvergütung ist bei Wechsel der Pfarrstelle oder erstmaliger Festanstellung nicht an den Bezug oder die Räumung einer Dienstwohnung geknüpft, wohl aber bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst bzw. Auszug von Witwen oder Witwern. Die dahinter erkennbare Regelungsmotivation ist, dass ein dienstlicher Anlass für einen Umzug bei Antritt einer neuen Tätigkeit gegeben ist, während er bei Eintritt in den Warte- oder Ruhestand lediglich im Falle der Räumung einer bislang bezogenen Dienstwohnung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist die Nichteinräumung eines Anspruchs für Ruhestandspastoren, die aus ihrer privat angemieteten Wohnung ausziehen, sachgerecht und willkürfrei und steht somit, auch wenn dem kirchlichen Gesetzgeber eine großzügigere Regelung zugunsten aller Residenzpflichtigen in einer dem Kläger vergleichbaren Konstellation sicherlich als Option offenstünde, in Einklang mit höherrangigen rechtlichen Vorgaben aus § 70 Pfarrergesetz VELKD und dem auch im kirchlichen Recht geltenden Willkürverbot (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2004 – 2 BvR 1978/00 sowie 2 BvR 496/01 -, BVerfGE 111,1). Der Kläger hätte auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand in seiner Wohnung in R verbleiben können. Seine Entscheidung für einen Umzug hatte rein private Gründe, auch wenn diese bereits bei Dienstantritt der letzten Pfarrstelle kirchlichen Vorgesetzten bekannt gewesen sein sollten, und stand in keinerlei Beziehung zu Belangen der Nordelbischen Kirche bzw. der jetzigen Nordkirche.
Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruchs auf Gewährung der begehrten Um-zugskostenvergütung auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UKVO berufen. Nach dieser Regelung kann die Beklagte bei Vorliegen besonderer Gründe - insbesondere bei durch Strukturmaßnahmen bedingten Umzügen – über Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Nummer 1 UKVO und somit auch von der auf den Kläger anwendbaren dortigen Ziff. c) entscheiden.
Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach dieser Ausnahmeregelung ist das Vorliegen besonderer Gründe. Solche Gründe müssen dem Charakter einer Ausnahme zur vom Verordnungsgeber vorgesehenen Regel dadurch gerecht werden, dass sie zum einen vom Verordnungsgeber nicht vorhersehbar und somit nicht ohne weitere Schwierigkeiten für die Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit abstrakt regelbar sind, zum anderen aber auch in ihrer Gewichtung und Art dem vom Verordnungsgeber „insbesondere“ angeführten Beispiel der durch Strukturmaßnahmen bedingten Umzüge in etwa gleich zu erachten sein müssen.
Dem Kläger ist darin zu folgen, dass es wegen der in der Ausnahmebestimmung erkennbaren Systematik der ausdrücklichen Normierung eines hervorgehobenen Beispiels nicht in jedem Falle einer Veranlassung eines Umzuges durch Strukturmaßnahmen bedarf und dass daneben auch weitere Fallgestaltungen möglich sein müssen, in denen die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen über eine ausnahmsweise Gewährung einer Vergütung zu entscheiden hat. Allerdings müssen die jeweiligen Gründe „besonders“ und damit von einer aus der Mehrzahl der Anlässe für einen Wohnungswechsel herausragenden Art sein. Die Ausnahme kann sich auf sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen innerhalb der Fallgruppen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UKVO beziehen.
Nach diesen Kriterien ist dem Beklagten vorliegend kein Ermessen aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 UKVO über die Gewährung einer Umzugskostenvergütung eröffnet. Ein besonderer Grund ist hinsichtlich der Veranlassung für den Umzug des Klägers nach N nicht erkennbar. Vielmehr folgte der Umzug ausschließlich seiner persönlichen, rein internen Lebensplanung. Dass der Wohnsitz mit Eintritt in den Ruhestand aus privaten Gründen verändert werden soll, begründet keine herausragende Bedeutung des Umzugsanlasses oder der den Umzug prägenden Umstände, sondern entspricht einer in vielen Fällen des Eintritts in den Ruhestand vorliegenden Situation, in denen die Nähe zu Familienangehörigen gesucht oder ein neues Lebensumfeld gewählt wird. Eine Erstreckung der Ausnahmeklausel auf die beim Kläger gegebenen Umstände würde das Regel-Ausnahmeverhältnis der § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 5 UKVO umkehren, weil sehr viele Pastorinnen und Pastoren von ihnen betroffen wären, obwohl der Verordnungsgeber sie von der Gewährung einer Umzugskostenvergütung bewusst ausgenommen hat.
Letztlich nicht entscheidend ist im Übrigen, warum der Kläger im Rahmen seiner letzten Pfarrstelle keine Dienstwohnung bezogen hatte und wie sich dies zu seiner Residenzpflicht am Dienstort gem. § 45 des damaligen Pfarrergesetzes der VELKD verhielt. Aus der Um-zugskostenverordnung ergäbe sich für den Kläger auch kein Leistungsanspruch, wenn er während seiner letzten Tätigkeit erfolglos die Zuweisung einer Dienstwohnung beantragt hätte (was unstreitig nicht der Fall ist), denn auch in diesem Falle läge bei Versetzung in den Ruhestand und Umzug aus einer privat angemieteten Wohnung in eine andere Wohnung kein hinreichender Bezug zu kirchlichen Belangen vor, der eine Ausnahme begründen würde. Die Kirchenleitung war auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts gehalten, für eine solche Fallgestaltung einen Leistungsanspruch zu schaffen, auch wenn ihr diese Regelungsoption sicherlich offenstand und -steht.
Die Beklagte ist zur Annahme eines Ausnahmefalls und zur Ermessensausübung zugunsten des Klägers auch nicht aufgrund des Unterlassens eines Hinweises auf die umzugskostenrechtlichen Folgen der Nichtbeantragung und des Nichtbezuges einer Dienstwohnung aus Anlass der Aufnahme der Tätigkeit in R im Jahre 2007 verpflichtet. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei Bezug einer frei angemieteten Wohnung erkennbar kein dringender oder gar zwingender Anlass für einen Umzug bei Eintritt in den Ruhestand besteht, der Kläger vielmehr aus Sicht der Beklagten in seiner Wohnung hätte verbleiben können. Ein Rechtsnachteil war daher zum damaligen Zeitpunkt schon nicht absehbar. Auch ein rechtlich erheblicher Vertrauenstatbestand aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände seiner damaligen Bewerbung auf die Stelle in R ist nicht erkennbar. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt gegenüber kirchlichen Funktionsträgern deutlich gemacht haben mag, dass er nur für seine restliche aktive Dienstzeit in R wohnen und danach nach N ziehen werde, begründete dies noch kein rechtlich schützenswertes Vertrauen auf Erstattung von Umzugskosten, zumal konkrete diesbezügliche Vereinbarungen nicht – und schon gar nicht in der für eine wirksame Zusage erforderlichen Schriftform – getroffen worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 76 Abs. 2, 3 KiGO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 79 KiGO i. V. m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert ist nach § 76 Abs. 4 KiGO i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG in der tenorierten Höhe festzusetzen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme einer beamten-rechtlichen Streitigkeit i. S. v. § 52 Abs. 5 GKG sind vorliegend nicht gegeben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung über den Bereich der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland hinaus hat und das Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD abweicht (§ 65 Abs. 1 Satz 2 KiGO).
gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Dr. Rublack
(Berichterstatterin)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Beisitzer)
gez. Haecker-Goette
(Sonstige Beisitzerin)