.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 01.05.2009
Geltungszeitraum bis: 01.03.2017
Satzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreisverbandes Hamburg
(Verbandssatzung)1#
Vom 9. Januar 2009
#####§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz und Siegel
(
1
)
1 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreisverband Hamburg“. 2 Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Hamburg.
(
2
)
Als Mitglieder gehören dem Kirchenkreisverband die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein an.
(
3
)
Das Siegel des Kirchenkreisverbandes ist kreisrund, trägt die Umschrift „EV.-LUTH. KIRCHENKREISVERBAND HAMBURG“ und zeigt in der Mitte eine Zeichnung der Hauptkirche St. Michaelis als Wahrzeichen Hamburgs.
#§ 2
Aufgaben und Arbeitsformen
(
1
)
Der Kirchenkreisverband nimmt die gemeinsamen Aufgaben im Großraum Hamburg wahr, die ihm von den Kirchenkreisen zur Wahrnehmung übertragen werden.
(
2
)
Bei der Festlegung grundlegender Aufgaben stimmt sich der Kirchenkreisverband mit der Bischöfin oder dem Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck sowie mit anderen Trägern kirchlicher Arbeit, soweit diese ganz oder teilweise auf den Verbandsbereich bezogen sind, ab.
(
3
)
Der Kirchenkreisverband kann durch Vereinbarung Aufgaben für andere Träger kirchlicher Arbeit übernehmen.
(
4
)
1 Der Kirchenkreisverband dient der Zusammenarbeit der Kirchenkreise untereinander durch gemeinsame Beratung von Anliegen und die Koordination von Aufgaben, insbesondere bei der Sicherstellung von besonderen Seelsorge-Bereichen (Krankenhausseelsorge, AIDS-Seelsorge etc.) und bei der Unterstützung und Ergänzung der kirchlichen Arbeit im Großraum Hamburg. 2 Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
(
5
)
Der Kirchenkreisverband dient der Zusammenarbeit der Kirchenkreise mit den nordelbisch geordneten Diensten und Werken und den zentralen nordelbischen Organen und Einrichtungen.
(
6
)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kirchenkreisverband
- Einrichtungen einrichten und betreiben,
- sich in inhaltlicher, personeller, finanzieller oder organisatorischer Mitverantwortung an Einrichtungen beteiligen,
- öffentlich-rechtliche Verträge schließen,
- sich allein oder in Kooperation mit anderen Trägern kirchlicher Arbeit an Aufgaben, Aktionen, Veranstaltungen, Projekten oder anderen Maßnahmen beteiligen,
- Pfarrstellen und Planstellen einrichten, ändern und aufheben.
(
7
)
Der Kirchenkreisverband vertritt die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen öffentlichen Stellen, gegenüber der Freien Wohlfahrtspflege, in der Kirche und in der Öffentlichkeit.
#§ 3
Organe
(
1
)
Organe des Kirchenkreisverbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe folgt den synodalen Wahlperioden. 2 Sie endet mit der Konstituierung der Organe in der nachfolgenden Wahlperiode.
(
3
)
Die Verbandsvertretung tritt unverzüglich nach der Neuwahl der Kirchenkreisvorstände zusammen und bestellt nach § 7 Absatz 1 einen neuen Verbandsausschuss.
(
4
)
Die Organe des Kirchenkreisverbandes geben sich eine Geschäftsordnung.
#§ 4
Aufgaben der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes.
(
2
)
Die Verbandsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreisverbandes, über die Ordnung seiner Einrichtungen und über öffentlich-rechtliche Verträge und Vereinbarungen mit Dauerwirkung.
- Sie bestellt den Verbandsausschuss und nach § 10 Absatz 1 die Mitglieder des Finanzausschusses.
- Sie setzt nach § 9 Absatz 3 den Umlagesatz fest und beschließt den Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Kirchenkreisverbandes; sie nimmt die Jahresrechnung ab oder stellt den Jahresabschluss fest.
- Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen und Planstellen des Kirchenkreisverbandes.
- Sie nimmt die Rechenschaftsberichte des Verbandsausschusses entgegen.
(
3
)
Beschlüsse der Verbandsvertretung nach Absatz 2 Buchstabe c, die mit langfristigen finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, erfolgen nach Anhörung des Finanzausschusses.
#§ 5
Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Verbandsvertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreisvorstände. 2 Die Stellvertretung in der Verbandsvertretung folgt der Stellvertretung im Kirchenkreisvorstand.
(
2
)
Mit beratender Stimme nehmen die Bischöfin oder der Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck, die oder der Beauftragte der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bei Bürgerschaft und Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied der Kirchenkreissynoden, das vorsitzende oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses sowie die Geschäftsführung des Kirchenkreisverbandes an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
(
3
)
Die Verbandsvertretung ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreisvorstand mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(
4
)
1 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. 2 Eine Abstimmung ist zu wiederholen, wenn dies unmittelbar nach der Beschlussfassung von fünf Mitgliedern der Verbandsvertretung verlangt wird; in diesem Fall ist für das Zustandekommen des Beschlusses die Stimmenmehrheit im Sinne des ersten Satzes jedes Kirchenkreisvorstands erforderlich.
(
5
)
Die Verbandsvertretung überträgt durch Wahl je einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 6
Aufgaben des Verbandsausschusses
(
1
)
Der Verbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes zuständig, soweit nicht in dieser Satzung eine andere Zuständigkeit begründet ist.
(
2
)
Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Er sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kirchenkreisverbandes nach § 2.
- Er regt Beschlüsse der Verbandsvertretung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
- Er beruft die Geschäftsführung und legt die Funktionsbezeichnungen fest; soweit mehrere Personen bestellt sind, regelt er die Zuständigkeiten.
- Er besetzt die Pfarrstellen und Planstellen des Kirchenkreisverbandes.
(
3
)
1 Der Verbandsausschuss ist der Verbandsvertretung gegenüber für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. 2 Er berichtet mindestens jährlich den Kirchenkreissynoden.
(
4
)
1 Der Verbandsausschuss stellt den Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf. 2 Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreisverbandes und verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans.
(
5
)
1 Das pröpstliche Mitglied im Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Verbandsausschusses nimmt die Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes wahr. 2 Einer Pastorin oder einem Pastor in der Geschäftsführung kann mit Zustimmung des Verbandsausschusses die ständige Vertretung übertragen werden.
(
6
)
Der Verbandsausschuss nimmt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Geschäftsführung wahr.
(
7
)
1 Der Verbandsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden, ihre Zusammensetzung und Aufgaben regeln und sie auflösen. 2 Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Verbandsausschuss berufen. 3 Der Verbandsausschuss kann ein Gremium anderer kirchlicher Einrichtungen mit deren Zustimmung als seinen eigenen Ausschuss anerkennen, sofern eines seiner Mitglieder in dem Gremium vertreten ist.
(
8
)
1 Außerhalb der Tagungen der Verbandsvertretung nimmt der Verbandsausschuss in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsvertretung wahr. 2 Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsvertretung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. 3 Die Verbandsvertretung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
(
9
)
1 Der Verbandsausschuss hat einen Beschluss der Verbandsvertretung zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. 2 Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Verbandsausschusses für dessen vorsitzendes Mitglied. 3 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4 Heben die Verbandsvertretung oder der Verbandsausschuss ihren Beschluss nicht auf, so entscheidet die Kirchenleitung.
(
10
)
1 Der Kirchenkreisverband wird durch den Verbandsausschuss vertreten. 2 Dieser handelt im Rechtsverkehr durch sein vorsitzendes oder sein stellvertretend vorsitzendes Mitglied und ein weiteres Mitglied. 3 Erklärungen, durch die der Kirchenkreisverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Siegel des Kirchenkreisverbandes zu versehen; Ausnahmen können für Erklärungen zugelassen werden, deren wirtschaftlicher Wert zehntausend Euro nicht übersteigt. 4 Im Rahmen des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes kann der Verbandsausschuss Mitgliedern der Geschäftsführung die Befugnis zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen im Allgemeinen oder für den Einzelfall übertragen; hiervon ausgenommen sind Erklärungen zur Begründung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie Erklärungen, deren wirtschaftlicher Wert einhunderttausend Euro übersteigt.
#§ 7
Zusammensetzung des Verbandsausschusses
(
1
)
Dem Verbandsausschuss gehören aus jedem Kirchenkreis zwei vom Kirchenkreisvorstand aus seiner Mitte gewählte Mitglieder an, von denen eines ein pröpstliches Amt inne hat und das andere weder Pastorin oder Pastor noch Mitarbeiterin oder Mitarbeiter ist.
(
2
)
Die Geschäftsführung sowie das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(
3
)
1 Der Verbandsausschuss überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. 2 Unter den Gewählten müssen ein pröpstliches und ein anderes Mitglied sein.
#§ 8
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Der Kirchenkreisverband unterhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. 2 Sie handelt im Auftrag des Verbandsausschusses.
(
2
)
Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet.
#§ 9
Finanzwesen
(
1
)
Die Kirchenkreise leisten zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreisverbandes eine Umlage.
(
2
)
Bemessungsgrundlage für die Umlage sind die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise.
(
3
)
1 Die Umlage wird durch Haushaltsbeschluss für ein Haushaltsjahr als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt. 2 Beschlüsse, die die Erhöhung dieses Prozentsatzes zum Inhalt haben oder voraussetzen, bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden.
(
4
)
1 Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreisverbandes liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. 2 Der Finanzplan wird jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.
(
5
)
Der Kirchenkreisverband bildet eine Ausgleichsrücklage, eine Betriebsmittelrücklage und weitere Rücklagen für längerfristige Planungen.
(
6
)
Leistungen gemäß § 2 Absatz 3 werden den Auftraggebern nach ermitteltem Aufwand berechnet.
(
7
)
1 Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Kirchenkreisverbandes wird von der Verbandsvertretung beschlossen und ist dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen. 2 Die Verbandsvertretung nimmt die Jahresrechnung ab oder stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung von Überschüssen und über die Entlastung.
#§ 10
Finanzausschuss
(
1
)
1 Durch die Verbandsvertretung wird ein Finanzausschuss gebildet. 2 Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder, die nicht dem Verbandsausschuss angehören. 3 Darüber hinaus beruft die Verbandsvertretung aus jedem Kirchenkreis zwei vom Finanzausschuss der Kirchenkreissynode benannten Personen, darunter möglichst dessen vorsitzendes Mitglied. 4 Das vorsitzende Mitglied des Verbandsausschusses sowie die Geschäftsführung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil. 5 Der Finanzausschuss überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(
2
)
Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er berät den Verbandsausschuss in finanziellen Angelegenheiten.
- Er nimmt zum Entwurf des Haushalts- oder Wirtschaftsplans und zur Jahresrechnung oder zum Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes Stellung.
- Er nimmt zu den Beschlussvorlagen nach § 4 Absatz 3 Stellung.
- Im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsvertretung beschließt er auf Antrag des Verbandsausschusses über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben.
(
3
)
Der Finanzausschuss berichtet der Verbandsvertretung, dem Verbandsausschuss und den Kirchenkreissynoden unmittelbar.
#§ 11
Änderung der Verbandssatzung
1 Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsvertretung, der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden; § 5 Absatz 4 findet keine Anwendung. 2 Die Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden darf frühestens eine Woche nach Beschlussfassung durch die Verbandsvertretung erfolgen.
#§ 12
Ausscheiden und Auflösung
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende des übernächsten Kalenderjahres zu erklären. 2 Der Beschluss ist auf zwei verschiedenen Tagungen der Kirchenkreissynode zu fassen.
(
2
)
Mit dem Ausscheiden eines Kirchenkreises ist der Kirchenkreisverband aufgelöst.
(
3
)
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Kirchenkreisverbandes schließen die Kirchenkreise rechtzeitig einen Vertrag über die Folgen hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse und über die Verteilung der sonstigen finanziellen Folgelasten sowie der Vermögenswerte. 2 Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, verpflichten sich die Kirchenkreise, das Nordelbische Kirchenamt anzurufen. 3 Bis zu dessen Entscheidung tragen die Kirchenkreise die Folgekosten unter weiterer Anwendung des § 9.
#§ 13
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Bisher wahrgenommene Aufgaben des Kirchenkreisverbandes gelten bis zu einer anderweitigen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, als nach § 2 Absatz 1 übertragen.
(
2
)
Bis zum Zusammentreten der ersten nach dieser Satzung gebildeten Verbandsvertretung nehmen der bisherige Verbandsausschuss und die bisherige Verbandsvertretung ihre Aufgaben weiterhin wahr.
(
3
)
§ 9 Absatz 1 bis 4 findet erstmals auf das Haushaltsjahr 2010 Anwendung.
#§ 14
Schlussbestimmung
Diese Verbandssatzung tritt am 1. Mai 2009 an die Stelle der Satzung vom 14. Mai 1991 (GVOBl. S. 180), zuletzt geändert am 17. Juli 2003 (GVOBl. S. 176).
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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg vom 16. Februar 2017 (KABl. S. 119) mit Ablauf des 1. März 2017 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 15 Absatz 2 der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg vom 16. Februar 2017 (KABl. S. 119) mit Ablauf des 1. März 2017 außer Kraft.