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Satzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreisverbandes Hamburg

Vom 16. Februar 2017

(KABl. S. 119)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg hat am 2. Februar 2016 aufgrund von Artikel 73 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 und 4 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz und Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreisverband Hamburg“. Er ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Hamburg.
( 2 ) Als Verbandsmitglieder gehören dem Kirchenkreisverband der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-Ost und der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein an.
( 3 ) Der Kirchenkreisverband führt das in der Anlage dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel. Es ist kreisrund, trägt die Umschrift „EV.-LUTH. KIRCHENKREISVERBAND HAMBURG“ und zeigt in der Mitte eine Zeichnung der Hauptkirche St. Michaelis als Wahrzeichen Hamburgs.
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§ 2
Aufgaben und Arbeitsformen

( 1 ) Der Kirchenkreisverband nimmt die gemeinsamen Aufgaben nach Absatz 2 aus dem Bereich seiner Verbandsmitglieder wahr, die ihm von diesen zur Wahrnehmung übertragen werden.
( 2 ) Der Kirchenkreisverband dient der Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder untereinander durch gemeinsame Beratung von Anliegen und die Koordination der übertragenen Aufgaben, sowie der Unterstützung und Ergänzung der kirchlichen Arbeit im Bereich seiner Verbandsmitglieder. Er fördert das Zusammenwirken in den nachstehenden Arbeitsfeldern und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Verbandsmitgliedern.
Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt insbesondere durch die Übernahme der Trägerschaft von Diensten und Werken und die Finanzierung von Aufgaben und Stellen.
Dem Kirchenkreisverband sind mit Inkrafttreten der Satzung insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
  1. im Themenfeld Seelsorge insbesondere die Arbeitsfelder Krankenhaus-, Aids- und Flughafenseelsorge,
  2. im Themenfeld soziale Arbeit insbesondere die Übernahme von Trägerschaft bzw. Mitfinanzierung selbstständiger oder unselbstständiger kirchlicher Dienste und Werke, wie z. B. die Arbeit des Diakonie-Hilfswerks Hamburg der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Vereins für Innere Mission – Hamburger Stadtmission e. V. – im Bereich der Bahnhofsmission,
  3. im Themenfeld gesamtstädtische Öffentlichkeitsarbeit insbesondere Großveranstaltungen und Publikationen sowie die Arbeitsfelder „Servicetelefon Kirche und Diakonie Hamburg“, Internetauftritt für den Kirchenkreisverband und seine Verbandsmitglieder, Projekt „Nacht der Kirchen“, Beilage „Himmel und Elbe“ sowie durch das Amt für Kirchenmusik des Kirchenkreisverbandes,
  4. im Themenfeld Bildung und Ökumene insbesondere die Arbeitsfelder Gedenkstättenarbeit, Prädikantenbegleitung sowie Begleitung von Gemeinden anderer Sprachen und Herkunft.
( 3 ) Bei der Festlegung grundlegender Aufgaben stimmt sich der Kirchenkreisverband mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck sowie mit anderen Trägern kirchlicher Arbeit, soweit diese ganz oder teilweise auf den Verbandsbereich bezogen sind, ab.
( 4 ) Der Kirchenkreisverband kann durch Vereinbarung Aufgaben für andere kirchliche Körperschaften übernehmen, soweit dies nicht bereits durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes anderweitig geregelt ist.
( 5 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kirchenkreisverband
  1. Dienste und Werke errichten und betreiben,
  2. sich in inhaltlicher, personeller, finanzieller oder organisatorischer Mitverantwortung an Diensten und Werken der Verbandsmitglieder beteiligen,
  3. sich allein oder in Kooperation mit anderen rechtlich unselbstständigen oder rechtlich selbstständigen Diensten und Werken im Rahmen der nach § 2 übertragenen Aufgaben an Aktionen, Veranstaltungen, Projekten oder anderen Maßnahmen beteiligen,
  4. Pfarrstellen und Planstellen errichten, ändern und aufheben.
( 6 ) Der Kirchenkreisverband nimmt die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber staatlichen, kommunalen und anderen öffentlichen Stellen, gegenüber der Freien Wohlfahrtspflege, in der Kirche und in der Öffentlichkeit wahr.
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§ 3
Organe

( 1 ) Organe des Kirchenkreisverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe folgt den synodalen Wahlperioden. Sie endet mit der Konstituierung der Organe in der nachfolgenden Wahlperiode.
( 3 ) Die Verbandsversammlung tritt unverzüglich nach der Neuwahl der Kirchenkreisräte zusammen.
( 4 ) Die Organe des Kirchenkreisverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 4
Aufgaben der Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes nach § 2, soweit nicht in der Satzung eine andere Zuständigkeit begründet ist.
( 2 ) Die Verbandsversammlung hat über Artikel 73 i. V. m. Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 9 Verfassung hinaus insbesondere folgende weitere Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die weiteren Satzungen des Kirchenkreisverbandes und ändert diese,
  2. sie wählt nach § 10 Absatz 1 die Mitglieder des Finanzausschusses,
  3. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken bzw. Arbeitsfelder des Kirchenkreisverbandes,
  4. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes,
  5. sie setzt nach § 9 Absatz 3 den Umlagesatz fest.
( 3 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung, die mit langfristigen finanziellen Verpflichtungen verbunden sind, erfolgen nach Anhörung des Finanzausschusses. Eine langfristige finanzielle Verpflichtung liegt insbesondere vor, wenn durch Vertrag oder Vereinbarung eine nicht innerhalb von zwei Jahren ordentlich kündbare Rechtsverpflichtung eingegangen wird.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreisräte der Verbandsmitglieder. Die Stellvertretung in der Verbandsversammlung folgt der Stellvertretung im Kirchenkreisrat.
( 2 ) Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel Hamburg und Lübeck sowie Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Die bzw. der Beauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bei Bürgerschaft und Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, ein jeweiliges Mitglied des Präsidiums der Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder, das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses sowie die hauptamtliche Geschäftsführung können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreisrat mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 4 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Eine Abstimmung ist einmalig zu wiederholen, wenn dies unmittelbar nach der Beschlussfassung von fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung verlangt wird; in diesem Fall ist für das Zustandekommen des Beschlusses die Stimmenmehrheit im Sinne des ersten Satzes jedes Kirchenkreisrates erforderlich.
( 5 ) Die Verbandsversammlung überträgt durch Wahl je einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Artikel 31 gilt entsprechend.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreisverbandes zuständig, soweit nicht in der Verfassung oder in dieser Satzung eine andere Zuständigkeit begründet ist.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreisverbandes,
  2. er vertritt den Kirchenkreisverband im Rechtsverkehr,
  3. er besetzt die Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes,
  4. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes und führt die Aufsicht,
  5. er wird ermächtigt, eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen,
  6. er regt Beschlüsse der Verbandsversammlung an, bereitet sie vor und führt sie aus.
( 3 ) Der Verbandsvorstand erstattet der Verbandsversammlung regelmäßig Bericht. Er berichtet darüber hinaus mindestens jährlich den Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder.
( 4 ) Der Verbandsvorstand stellt den Entwurf für den Haushalt auf. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreisverbandes und verfügt über die Haushaltsmittel im Rahmen des Haushalts.
( 5 ) Das pröpstliche Mitglied im Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz des Verbandsvorstandes nimmt die Dienstaufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen des Kirchenkreisverbandes wahr. Es wird insoweit durch das weitere pröpstliche Mitglied im Verbandsvorstand vertreten.
( 6 ) Der Verbandsvorstand kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden, ihre Zusammensetzung und Aufgaben regeln und sie auflösen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Verbandsvorstand berufen. Der Verbandsvorstand kann ein Gremium anderer kirchlicher Einrichtungen mit deren Zustimmung als seinen eigenen Ausschuss anerkennen, sofern eines seiner Mitglieder in dem Gremium vertreten ist.
( 7 ) Außerhalb der Tagungen der Verbandsversammlung nimmt der Verbandsvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Verbandsversammlung wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Verbandsversammlung auf ihrer nächsten Sitzung zu berichten. Die Verbandsversammlung entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
( 8 ) Der Verbandsvorstand hat einen Beschluss der Verbandsversammlung zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. Das Gleiche gilt gegenüber einem Beschluss des Verbandsvorstandes sowohl für dessen vorsitzendes als auch für das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit die Verbandsversammlung bzw. der Verbandsvorstand ihren Beschluss bestätigen, entscheidet das Landeskirchenamt.
( 9 ) Der Verbandsvorstand handelt im Rechtsverkehr durch sein vorsitzendes oder sein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die der Kirchenkreisverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel des Kirchenkreisverbandes zu versehen.
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§ 7
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören von den Verbandsmitgliedern aus jedem Kirchenkreis jeweils drei von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder an, von denen eines ein pröpstliches Amt inne hat und die anderen weder Pastorin bzw. Pastor noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter sind.
( 2 ) Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. Das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses kann zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Unter den Gewählten müssen ein pröpstliches und ein ehrenamtliches Mitglied sein.
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§ 8
Geschäftsstelle

( 1 ) Der Kirchenkreisverband unterhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Sie handelt im Auftrag des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Die Geschäftsstelle wird von der hauptamtlichen Geschäftsführung geleitet.
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§ 9
Hauptamtliche Geschäftsführung

( 1 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung wird durch den Verbandsvorstand berufen; sie kann mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Sie untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreisverbandes. Abmahnungen und Kündigungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Verbandsvorstand.
( 3 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung unterstützt das pröpstliche Mitglied nach § 6 Absatz 5 bei der Wahrnehmung seiner geistlichen und verfassungsmäßigen Aufgaben als Fachvorgesetzte bzw. Fachvorgesetzter gegenüber den Pastorinnen und Pastoren, sofern diese eine Pfarrstelle des Kirchenkreisverbandes innehaben oder verwalten.
( 4 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit der Geschäftsstelle und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange.
( 5 ) Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere
  • im Rahmen des Haushalts die Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte bis 10 000 Euro, die die Geschäftsführung des Kirchenkreisverbandes gewöhnlich mit sich bringt. Für alle anderen Rechtsgeschäfte ist die Einwilligung des Verbandsvorstandes erforderlich,
  • die Einberufung, Koordination und Leitung insbesondere der Treffen der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger und der Mitarbeitenden des Kirchenkreisverbandes,
  • die Vorbereitung, Koordination und Durchführung der Aufgaben nach § 6 sowie
  • die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Verbandsvorstandes.
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§ 10
Finanzwesen

( 1 ) Die Verbandsmitglieder leisten zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreisverbandes eine Umlage.
( 2 ) Bemessungsgrundlage für die Umlage sind die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise.
( 3 ) Die Umlage wird durch Haushaltsbeschluss für ein Haushaltsjahr als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Beschlüsse, die die Erhöhung dieses Prozentsatzes zum Inhalt haben oder voraussetzen, bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder.
( 4 ) Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreisverbandes liegt eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde. Der Finanzplan wird jährlich der Entwicklung angepasst und fortgeführt.
( 5 ) Der Kirchenkreisverband bildet eine Ausgleichsrücklage, eine Betriebsmittelrücklage und weitere Rücklagen für längerfristige Planungen.
( 6 ) Leistungen gemäß § 2 Absatz 5 werden den Auftraggebern nach ermitteltem Aufwand berechnet.
( 7 ) Der Haushalt des Kirchenkreisverbandes wird von der Verbandsversammlung beschlossen und ist dem Landeskirchenamt vorzulegen. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Entlastung des Verbandsvorstandes.
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§ 11
Finanzausschuss

( 1 ) Durch die Verbandsversammlung wird ein Finanzausschuss gebildet. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder, die nicht dem Verbandsvorstand angehören. Darüber hinaus beruft die Verbandsversammlung von jedem Verbandsmitglied zwei vom Finanzausschuss der jeweiligen Kirchenkreissynode benannte Personen, darunter möglichst dessen vorsitzendes Mitglied. Das vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sowie die hauptamtliche Geschäftsführung sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen. Der Finanzausschuss überträgt durch Wahl je einem seiner Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät den Verbandsvorstand in finanziellen Angelegenheiten,
  2. er nimmt zum Entwurf des Haushalts und zum Jahresabschluss des Kirchenkreisverbandes Stellung,
  3. er nimmt zu den Beschlussvorlagen nach § 4 Absatz 3 Stellung und
  4. gibt im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung seine Einwilligung zur Freigabe überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Erträge im laufenden Haushaltsjahr durch den Verbandsvorstand.
( 3 ) Der Finanzausschuss berichtet der Verbandsversammlung, dem Verbandsvorstand und den Kirchenkreissynoden der Verbandsmitgliedern unmittelbar.
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§ 12
Änderung der Verbandssatzung

Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden, der Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes. § 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. Die Bestätigung durch die Kirchenkreissynoden der Verbandsmitglieder darf frühestens eine Woche nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgen.
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§ 13
Ausscheiden und Aufhebung

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende des übernächsten Kalenderjahres gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seiner Kirchenkreissynode zu erklären. Der Beschluss ist auf zwei verschiedenen Tagungen der Kirchenkreissynode zu fassen.
( 2 ) Mit dem Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist der Kirchenkreisverband aufgelöst.
( 3 ) Bei Auflösung und Aufhebung des Kirchenkreisverbandes schließen die Verbandsmitglieder rechtzeitig bis zum Ende des nächsten Jahres, das auf den Beschluss nach Absatz 1 folgt, einen Vertrag über die Folgen hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse und über die Verteilung der sonstigen finanziellen Folgelasten sowie der Vermögenswerte. Der Auflösungsbeschluss nach Absatz 1 wird erst mit Abschluss des Vertrages nach Satz 1 wirksam. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, verpflichten sich die Mitglieder, das Landeskirchenamt anzurufen. Bis zu dessen Entscheidung tragen die Verbandsmitglieder die Folgekosten unter weiterer Anwendung des § 9.
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§ 14
Bekanntgabe der Satzung

( 1 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchenkreisverbandes werden ebenfalls im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.
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§ 15
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg (GVOBl. 2009 S. 25) außer Kraft.
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Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreisverbandes Hamburg

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. März 2017 in Kraft.