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Satzung vom 1. September 2005 für die
„Weihnachtskrippen in Heilig Geist –
Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“

(KABl S. 100)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung vom 7. Februar 2017 (KABl. S. 130)
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P r ä a m b e l

Die Stiftung beabsichtigt, die Welt umspannende Friedensbotschaft des Christfests durch die Ausstellung von Weihnachtskrippen aus verschiedenen Kulturkreisen in der Heilig-Geist-Kirche zu Güstrow gegenwärtig zu halten. Frau Mechthild Ringguth bringt hierfür in großzügiger Weise ihre circa 350 Weihnachtskrippen aus über 60 Ländern in die Stiftung ein, damit sie einem möglichst breiten Besucherkreis zugänglich gemacht werden können. Die örtliche Kirche Heilig-Geist, Güstrow, bringt zu diesem Zweck das im Stiftungsgeschäft näher bezeichnete Grundstück in Güstrow, auf dem sich die Heilig-Geist-Kirche befindet, sowie aus dem Ärar einen näher zu bezeichnenden Geldbetrag ein. Die Ausstellung soll ein Kommunikations- und Begegnungszentrum im Herzen Mecklenburgs sein.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
„Weihnachtskrippen in Heilig Geist –
Mechthild und Dr. Rudolf Ringguth-Stiftung“
und ist ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg. Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Güstrow.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

Zweck der Stiftung ist
  • die Präsentation von Weihnachtskrippen aus aller Welt, vornehmlich in der Heilig-Geist-Kirche zu Güstrow,
  • die Förderung der Begegnung mit Kunst, Handwerk und Tradition der Völker der Welt,
  • die Vermittlung weltweiter kultureller Erfahrungen sowie des geistlichen und kulturellen Erbes,
  • die Unterbreitung von Bildungsangeboten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
  • die Bereicherung des kulturellen Angebots in der Stadt Güstrow.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die organschaftlich berufenen Vertreter erhalten hierfür keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung
  • aus dem Grundstück einschließlich des Gebäudes der Heilig-Geist-Kirche in Güstrow,
  • aus Weihnachtskrippen,
  • einem Stiftungskapital in Höhe von 10 000 Euro (in Worten: zehntausend Euro).
Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Erteilung der notwendigen Stiftungsgenehmigung zur Verfügung.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO in der jeweils gültigen Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 3 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 4 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
( 5 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 5
Stiftungsvorstand, Aufgaben

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus maximal sieben Personen bestehen soll.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands vertreten, im Vertretungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende des Vorstands ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 6
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. einer bzw. einem von Familie Ringguth benannten Vertreterin bzw. Vertreter,
  2. einem Gemeindeglied der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow,
  3. einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  4. einem Gemeindeglied einer Kirchengemeinde innerhalb der Kirchenregion Güstrow,
  5. einer bzw. einem von der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg benannten Vertreterin bzw. Vertreter,
  6. einem in steuer- und betriebswirtschaftlichen Fragen sachkundigen Mitglied und
  7. der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der Stadt Güstrow oder eine bzw. einer von ihr bzw. ihm zu benennenden Person, die sie bzw. ihn vertreten kann.
( 2 ) Zu Lebzeiten von Frau Mechthild Ringguth wird die Familie Ringguth durch sie oder einer von ihr benannten Person im Vorstand vertreten. Nach dem Tod von Frau Mechthild Ringguth wird die Familie Ringguth durch einen volljährigen Nachkommen der Frau Mechthild Ringguth oder eine andere geeignete Person durch Mehrheitsentscheidung unter den volljährigen Nachkommen im Vorstand vertreten. Das zu wählende Vorstandsmitglied muss nicht aus dem Kreis der Nachkommen stammen. Frau Mechthild Ringguth als auch die ihr nachfolgenden Personen im Vorstand sind berechtigt, jederzeit das Amt niederzulegen. Solange kein Nachkomme oder eine andere Person benannt ist, bleibt der Platz im Vorstand vakant.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden durch den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 durch den Kirchenkreisrat und das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 durch die Kirchenkreissynode gewählt.
( 4 ) Mitglied im Vorstand nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 kann nur werden, wer Gemeindeglied einer Kirchengemeinde im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg ist und die Stiftungszwecke unterstützen will.
( 5 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis die jeweils neu gewählten oder berufenen Mitglieder in einer Vorstandssitzung erstmals zusammentreten. Dies gilt nicht für das Vorstandsmitglied nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2.
( 6 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstands wählt dieser aus seiner Mitte die bzw. den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer und eine Rechnungsführerin bzw. einen Rechnungsführer. Zur Durchführung der Rechnungsführung bedient sich die Stiftung der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
( 7 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet:
  1. durch Niederlegung,
  2. durch Abberufung,
  3. durch Kirchenaustritt,
  4. durch Tod.
( 8 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Nachwahl bzw. Nachberufung gemäß den Absätzen 3 und 4 für die restliche Amtszeit.
( 9 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 10 ) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit.
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§ 7
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 2 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, hinzuziehen.
( 5 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden oder eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer übertragen werden. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand beschließt.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 9
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist in den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 10
Satzungsänderung, Zulegung,
Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den zum Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den zum Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von vier Siebteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 11
Inkrafttreten, Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt nach ihrer Anerkenntnis durch den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangs der Bekanntgabe über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung durch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft.1#
( 2 ) Bis zum Ende der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands, die mit Ablauf des 31. März 2017 im Amt waren oder die vor Ablauf der laufenden Amtszeit durch Nachwahl oder Nachberufung nach § 6 Absatz 8 für den Rest der Amtszeit nach § 6 Absatz 1 der Satzung in der Fassung vom 1. Dezember 2005 nachgewählt oder nachberufen werden, im Amt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 26. Oktober 2005 in Kraft.