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Kirchengericht:Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:08.09.2016
Aktenzeichen:NK-MG 1-11/2015
Rechtsgrundlage:KAT: § 14 Abs. 2; Anlage 1, Abteilung 1, K 5
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

- Zur Eingruppierung einer Verwaltungskraft für das Friedhofswesen in die Entgeltgruppe K 5;
- Kommen einzelne Tätigkeiten nur sehr selten vor, führt dies allein nicht dazu, dass diese nicht als gesonderte Arbeitsvorgänge auch gesondert zu behandeln sind.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K keinen Grund hat, die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau M zu verweigern.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung von Frau M.
Der Antragsteller hörte mit Schreiben vom X.Y.2011 die Antragsgegnerin zur beabsichtigten Einstellung von Frau M als Verwaltungskraft bei der Kirchengemeinde G an. Frau M sollte ab dem X.Y.2011 unbefristet beschäftigt werden in einem Umfang von 10 Wochenstunden unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 4, Entgeltstufe 2 der Abteilung 1 des Tarifwerks. Nach Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Verzicht auf Ausschreibung und die Besetzung der Stelle nahm die Antragsgegnerin die Einstellung von Frau M mit Schreiben vom X.Y.2012 zur Kenntnis und beantragte zugleich die Erörterung bezüglich der Eingruppierung und der Arbeitszeit. Der Antragsteller veranlasste eine Arbeitsplatzbewertung, die am X.Y.2013 abgeschlossen war und aus Sicht des Antragstellers eine Bewertung der Stelle mit der Entgeltgruppe K 5, Entgeltstufe 2 der Abteilung 1 KAT ergab. Die Kirchengemeinde beschloss am X.Y.2013 die rückwirkende Erhöhung in die Entgeltgruppe K 5 ab dem 1. Januar 2013. Die Antragsgegnerin hat nach Beauftragung ihres jetzigen Rechtsanwalts im Y.2013 mit Schreiben vom X.Y.2015 der Eingruppierung von Frau M in die Entgeltgruppe K 5, Stufe 2 der Abteilung 1 KAT widersprochen.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass Frau M nicht allein deshalb, weil die Verwaltungskraft für das Friedhofswesen in anderen Gemeinden regelmäßig in die Entgeltgruppe K 6 der Abteilung 1 KAT eingruppiert ist, auch entsprechend einzugruppieren wäre. Er verweist anhand von Stellenbeschreibungen anderer Verwaltungsangestellter in der Friedhofsverwaltung darauf, dass beispielsweise Frau M 1 in der Kirchengemeinde S oder Frau M 2 auf dem Friedhof F mit anderen und anders zu bewertenden Aufgaben betraut seien, als Frau M. Die von Frau M zu erledigenden Arbeiten erforderten nicht zu mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit auch vielseitige Fachkenntnisse. Dabei vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass die Zusammenfassung der Aufgaben von Frau M zu einem einzigen Arbeitsvorgang nicht zulässig sei.
Der Antragsteller beantragt
das Kirchengericht möge feststellen, dass die Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises K keinen Grund hat, die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin, Frau M, zu verweigern.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass, bezogen auf einen recht kleinen Friedhof mit nur einer Teilzeitstelle von etwa 30 %, eine sinnvolle und vernünftige Verwaltungsausübung nur dann vorliege, wenn alle Verwaltungsangelegenheiten in Zusammenhang mit der Friedhofsnutzung einer Person übertragen würden. Nach Auffassung der Antragsgegnerin sind die im Einzelnen übertragenen Tätigkeiten dann nicht mehr rechtlich selbstständig zu bewerten, wenn sie viel zu vereinzelt auftreten; deshalb seien sie nicht in einzelne Arbeitsvorgänge trennbar. Vielmehr habe Frau M einen einzigen Arbeitsvorgang „Friedhofsverwaltung“ abzuarbeiten, der in seiner ganzen Breite grundlegend die Kenntnis der in den Friedhofsrichtlinien zusammengefassten und in den Anhängen hierzu konkretisierten rechtlichen Rahmenbedingungen des kirchlichen Bestattungswesens erfordere. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass Frau M alle diejenigen Aufgaben wahrnehme, die auch Frau M 2 auf dem Friedhof F übertragen seien, mit Ausnahme lediglich des Abschlusses neuer Legatsverträge, der Beratung über Grabstättengestaltung und einzelner Tätigkeiten im Bereich der Buchhaltung.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Antragsgegnerin hat keinen Grund, der beabsichtigten Eingruppierung von Frau M in die Entgeltgruppe K 5 der Abteilung 1 des KAT die Zustimmung zu verweigern, § 60 Absatz 5 MVG.EKD.
Ein Verweigerungsgrund könnte sich hier gem. § 41 MVG.EKD daraus ergeben, dass Frau M nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit nicht in die Entgeltgruppe K 5, wie beantragt, sondern in die Entgeltgruppe K 6 einzugruppieren wäre. Dass die Tätigkeit von Frau M jedoch nicht in die Entgeltgruppe K 5, sondern in die Entgeltgruppe K 6 KAT einzugruppieren wäre, dafür gibt es aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte.
Gem. § 14 Absatz 2 KAT sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeit entspricht; dabei kommt es darauf an, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrere Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllen.
Aus der Anlage 1 zum KAT Abteilung 1 ergibt sich, dass in die Entgeltgruppe K 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, eingruppiert sind; als Beispiel wird genannt: „Sekretärin, soweit nicht höher eingruppiert“. In die Entgeltgruppe K 6 sind eingruppiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Dabei wird in einem Klammerzusatz definiert, dass gründliche und vielseitige Fachkenntnisse entweder durch fachbezogene Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder durch entsprechende Berufserfahrung in der Regel von mindestens vier Jahren erworben werden können und es insoweit nicht auf potenzielles, sondern auf anzuwendendes Fachwissen ankommt.
Im § 14 im Absatz 2 dritter Unterabsatz werden als Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten) beschrieben, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.
Die Tätigkeiten von Frau M sind in der Arbeitsplatzbewertung vom X.Y.2013 beschrieben und mit Zeitanteilen bewertet. Diese Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass 36 % der Tätigkeiten Fachkenntnisse, 55 % der Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse, 7 % der Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie 2 % der Tätigkeiten selbstständige Leistungen erfordern.
Danach kommt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 6 nicht in Betracht, da lediglich 7 % und damit nicht mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, die Arbeitsvorgänge von Frau M seien als einziger Arbeitsvorgang „Friedhofsverwaltung“ zusammenzufassen, vermag sich das Kirchengericht gerade nicht anzuschließen.
Ein Arbeitsvorgang liegt dann vor, wenn eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare, rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt, diese muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit eines Beschäftigten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az. 4 AZR 773/12). Wenn es tatsächlich möglich ist, die Tätigkeit von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, dann werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2015, Az. 4 AZR 59/13).
Allein die – unstreitige – Tatsache, dass einzelne Tätigkeiten, die Frau M zu erbringen hat, angesichts der geringen Größe des Friedhofs, für den sie beschäftigt ist, nur sehr selten vorkommen, führt nach Auffassung des Gerichts gerade nicht dazu, dass diese Tätigkeiten nicht als gesonderte Arbeitsvorgänge auch gesondert zu behandeln sind. Auch wenn hier eine Reihe von Arbeitsvorgängen einer einzigen Person, nämlich von Frau M, erbracht werden, bedeutet dies gerade nicht, dass sie nicht gleichwohl tatsächlich voneinander abgrenzbar und damit auch rechtlich unterschiedlich zu bewerten sind. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise Tätigkeiten von Frau M bei der Durchführung von Beerdigungen nicht sollten tatsächlich abtrennbar sein von Verwaltungstätigkeiten wie dem Schreiben und Verwalten von Rechnungen oder der Mithilfe im Mahnwesen, von der Tätigkeit bei der Erstellung des Gemeindebriefs, der Gestaltung von Schaukästen, der Beteiligung an der Vor- und Nachbereitung wie Durchführung von Friedhofsausschusssitzungen oder Tätigkeiten als Ansprechperson für die Mitarbeitenden in Friedhofsangelegenheiten. Es handelt sich vielmehr zur Überzeugung des Gerichts gerade um Tätigkeiten, die auf einem großen Friedhof auch von verschiedenen Personen ausgeführt werden könnten und von daher tatsächlich trennbar und damit auch rechtlich gesondert bewertbar sind.
Vor diesem Hintergrund muss es zur Überzeugung des Gerichts bei der Bewertung des Arbeitsplatzes entsprechend der Bewertungstabelle vom X.Y.2013 und damit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 5 bleiben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung für Frau M 2. Die Tätigkeiten, die Frau M 2 zu verrichten hat, sind keineswegs 1 : 1 gleichzusetzen mit den von Frau M zu verrichtenden Tätigkeiten; insbesondere hat Frau M, was die von ihr zu erbringenden Arbeitsvorgänge Ziffer 1, 2, 5, 6 und anteilig auch 9 oder 14 angeht, gerade nicht allein zu agieren, sondern „unterstützend“, „mitverantwortlich“, „in Absprache“, „gemeinschaftlich“ bzw. sie hat „Mithilfe“ zu leisten. Demgegenüber hat Frau M 2 anders gewichtete Tätigkeitsvorgänge abzuarbeiten, die sie im Wesentlichen auch selbst und selbstständig erbringt und verantwortet. Für Tätigkeiten, die nicht lediglich unterstützend oder als Mithilfe erbracht werden, sondern allein verantwortet werden müssen, ist nach Auffassung des Gerichts auch ein anderes Kenntnisspektrum erforderlich. Dieses liegt aber bei der Tätigkeit von Frau M gerade nicht vor. Daher kommt die von der Antragsgegnerin für Frau M begehrte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe K 6 aus Sicht des Gerichts eben nicht in Betracht.
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Raasch-Sievert (Vorsitzende Richterin)
Jensen-Bundels (Richterin)
Bodin (Richter)