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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:26.09.2016
Aktenzeichen:NK-VG I 2/2016
Rechtsgrundlage:§ 87 Abs. 4 PfDG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

Für ein Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands muss ein dienstliches Interesse hieran vorliegen. Dieses dienstliche Interesse ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es wird hierdurch nicht die Möglichkeit eröffnet, aus persönlichen Gründen über die Regelaltersgrenze hinaus im aktiven Dienst zu bleiben.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt das vorläufige Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am X.Y.19ZZ geborene Antragsteller ist Pastor im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom X.Y.2013 wurde ihm die X. Pfarrstelle des Kirchenkreises K für Projektarbeit bis einschließlich X.Y.2016 (Eintritt in den Ruhestand) übertragen. Sein Auftrag ist die Seelsorge in Altenheimen.
Mit Schreiben vom X.Y.2015 beantragte er das Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestandes bis zum X.Y.2019. Mit Schreiben vom X.Y.2015 teilte der Propst des Kirchenkreises K der Antragsgegnerin mit, dass kein dienstliches Interesse des Kirchenkreises an einer Dienstzeitverlängerung des Antragstellers bestehe.
Mit Schreiben vom X.Y.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Der Antragsteller werde nach § 87 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) mit Wirkung vom X.Y.2016 in den Ruhestand eintreten. Der Antrag nach § 87 Abs. 4 PfDG.EKD auf Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes aus dienstlichem Interesse sei eingehend geprüft worden; das dienstliche Interesse liege jedoch darin, möglichst viele junge Pastorinnen und Pastoren in den Dienst zu nehmen, damit künftig und langfristig der pfarramtliche Dienst gewährleistet sei. Der Bischofsrat habe diese Linie ausdrücklich bekräftigt, aus diesem Grund keine Abweichung von der gesetzlichen Altersgrenze zuzulassen. Der Propst habe sich dieser Auffassung nach Anhörung angeschlossen.
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit Widerspruch vom X.Y.2015; eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom X.Y.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus führte die Antragsgegnerin aus, dass ein dienstliches Interesse hätte begründet werden können, wenn der Antragsteller an einem Projekt gearbeitet hätte, dass nicht bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hätte abgeschlossen werden können und er aufgrund seiner besonderen Qualifikation bzw. Eignung das Projekt hätte zu Ende führen müssen, um konkrete Probleme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung zu vermeiden. Daran fehle es aber. Vielmehr gelte es, den bestehenden Personalüberhang auf sogenannten „zbV-Pfarrstellen“ abzubauen und zugleich Vorsorge hinsichtlich der absehbaren Pensionierungswelle in den Jahren um 2020 zu treffen.
Dagegen hat der Antragsteller am X.Y.2015 Klage erhoben und zunächst die Freude des Antragstellers am aktiven Dienst sowie den Wunsch nach Beibehaltung der Aktivbesoldung geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass die Klage bereits unzulässig sei mangels Klagebefugnis. § 87 Abs. 4 PfDG.EKD schütze nicht die Individualrechte der Pastorin bzw. des Pastors, sondern stelle allein auf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses ab und räume nicht einmal ein Antragsrecht ein. Die Klage sei zudem unbegründet. Anders als der Antragsteller meine, werde von der Möglichkeit des § 87 Abs. 4 PfDG.EKD nicht generell und ausnahmslos kein Gebrauch gemacht; in einer jüngeren Entscheidung sei die Vorschrift angewendet worden. Es fehle aber an einem dienstlichen Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes des Antragstellers. Die Projektpfarrstelle sei ihm übertragen worden, um einen Übergang für seine verbleibende Dienstzeit bis zum Ruhestand zu schaffen. Es sei schon damals vorgesehen gewesen, die Seelsorge in den Altenheimen – wie zuvor – wieder von den Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden mitversehen zu lassen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom X.Y.2016 repliziert, dass das Zustimmungserfordernis nach § 87 Abs. 4 PfDG.EKD ein Initiativrecht des Pastors impliziere und dies wiederum ein Antragsrecht. Damit sei eine Klagebefugnis gegeben; die Antragsgegnerin habe im Widerspruchsbescheid selbst ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung eingeräumt. In der Sache liege ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes des Antragstellers vor, weil die von ihm geleistete Seelsorge in den Altenheimen einen erheblichen Zuspruch erfahren habe und von den Gemeindepfarrern nicht ersetzt werden könne – diese seien bereits ausgelastet und könnten den gegenwärtigen Umfang der Aufgabenwahrnehmung nicht leisten. Wenigstens könne die Zeitspanne des hinausgeschobenen Ruhestandes genutzt werden, um dies zu organisieren und vor allem eine verlässliche Bezugsperson für die Bewohner der Einrichtungen gewährleisten zu können. Selbst wenn ein dienstliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung der bisherigen Aufgaben nicht gegeben sei, müsse doch weiter geprüft werden, ob für die Wahrnehmung einer anderen Aufgabe ein dienstliches Interesse bestehe. Schließlich fehle es an einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung, wenn die Antragsgegnerin sich vor allem auf die Vorgabe des Bischofsrates stütze. Gerade die anstehende Pensionierungswelle werde doch hinreichend freie Stellen schaffen, um junge Pastorinnen und Pastoren einstellen zu können.
Am X.Y.2016 hat der Antragsteller den Eilantrag bei Gericht gestellt. Eine Eilentscheidung sei nunmehr geboten, weil das Klageziel nicht mehr erreicht werden könne, falls der Antragsteller mit Ablauf des X.Y.2016 in den Ruhestand versetzt würde. Er macht über den Vortrag im Klageverfahren hinaus geltend, dass § 87 Abs. 4 PfDG.EKD den Pastorinnen und Pastoren die Möglichkeit eröffne, aus persönlichen Gründen über die Regelaltersgrenze im aktiven Dienst zu verbleiben.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zum X.Y.2016 beabsichtigte Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand nicht vorzunehmen, solange über die Klage des Antragstellers vom X.Y.2015 auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zum X.Y.2019 nicht rechtskräftig entschieden ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom X.Y.2016 hat das Gericht entschieden, dass der Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig hinausgeschoben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 9 des Kirchengesetzes der Nordkirche über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz – VerfVwGG vom 09.10.2015, KABl. S. 390) in Verbindung mit § 46 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD vom 10.11.2010, ABl. EKD 2010 S. 330, berichtigt am 04.07.2011, ABl. EKD 2011 S. 149) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag zulässig ist und dem Antragsteller insbesondere eine nach § 9 VerfVwGG i. V. m. § 17 Abs. 2 VwGG.EKD analog erforderliche Antragsbefugnis zukommt. Insoweit kommt hier allein ein Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes in Betracht. Ob § 87 Abs. 4 des Kirchgesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD vom 10.11.2010, ABl. EKD S. 307, zuletzt geändert am 11.11.2015, ABl. EKD S. 311) insoweit eine subjektive Rechtsposition verleiht, muss nicht entschieden werden, da der Antrag unbegründet ist.
2.
Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes vorliegen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 PfDG.EKD treten Pfarrer mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift wird die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 19XX auf 65 Jahre und 5 Monate bestimmt; für den Antragsteller bedeutet das den X.Y.2016. Nach § 87 Abs. 4 Satz 1 PfDG.EKD kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Pfarrers um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Daran fehlt es jedoch.
Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 87 Abs. 4 PfDG.EKD handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass der Begriff des dienstlichen Interesses bereits nach seinem Wortlaut ein Normverständnis in dem vom Antragsteller vertretenen Sinne ausschließt, dass Pastorinnen und Pastoren die Möglichkeit eröffnet werde, aus persönlichen Gründen über die Regelaltersgrenze im aktiven Dienst zu verbleiben. Zahlreiche Beamtengesetze im staatlichen Bereich verwenden diesen Begriff im gleichen Zusammenhang, nämlich als Voraussetzung eines Hinausschiebens des Eintritts des Ruhestandes eines Beamten. In der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte – der sich das Gericht auch im Hinblick auf die hier einschlägige Regelung für Pfarrer anschließt – hat sich das folgende Begriffsverständnis herausgebildet: Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (so zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 06.06.2016 – 6 B 495/16; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 m. v. N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 – 1 Bs 98/12; grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 21/03 = BVerwGE 120 S. 382 ff.). Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 12.09.2013, a. a. O.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat. Sie hat ihre ablehnende Entscheidung damit begründet, dass das dienstliche Interesse darin liege, möglichst viele junge Pastorinnen und Pastoren in den Dienst zu nehmen, damit künftig und langfristig der pfarramtliche Dienst gewährleistet sei. Diese auch vom Bischofsrat geteilte personalwirtschaftliche Entscheidung ist nachvollziehbar begründet und mit Blick auf das angeführte Erfordernis, den pfarramtlichen Dienst laufend zu verjüngen, um Vorsorge angesichts einer zu erwartenden Pensionierungswelle zu treffen, offensichtlich sachgemäß. Der Antragsteller missversteht den Ansatzpunkt, wenn er meint, die Pensionierungswelle schaffe hinreichende Möglichkeiten zur Einstellung junger Pastorinnen und Pastoren. Es geht vielmehr darum, den Bedarf an jungen Pastorinnen und Pastoren laufend zu decken, um einer später möglichen Knappheit an Bewerberinnen und Bewerbern auf offene Stellen zu entgehen.
Die Antragsgegnerin hat auch im Sinne der aufgezeigten Maßstäbe erwogen, ob der Antragsteller an einem Projekt gearbeitet hat, das er aufgrund seiner besonderen Qualifikation bzw. Eignung über den Eintritt der Regelaltersgrenze hinaus hätte zu Ende führen müssen, um konkrete Probleme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung zu vermeiden. Das hat die Antragsgegnerin verneint, weil die konkrete Aufgabe des Antragstellers – die Seelsorge in den Altenheimen – wieder von den Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden mitversehen werden solle. Daran ist nichts zu beanstanden. Es liegt durchaus im Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin, den konkreten Personaleinsatz für die jeweilige Aufgabe zu bestimmen und insbesondere auch Veränderungen vorzunehmen, zumal hier offenbar der vor Schaffung der Projektpfarrstelle für den Antragsteller herrschende Zustand wiederhergestellt wird und auch der zuständige Propst keine Einwendungen erhoben hat.
Soweit der Antragsteller meint, es müsse über ein dienstliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung der bisherigen Aufgaben hinaus geprüft werden, ob für die Wahrnehmung einer anderen Aufgabe im Bereich der Antragsgegnerin ein dienstliches Interesse bestehe, liegt dem ein unzutreffendes Verständnis der rechtlichen Ausgangslage zugrunde. Denn es geht nicht um die Frage nach dem Hinausschieben entgegenstehender dienstlicher Gründe, sondern nach dem Vorliegen von dienstlichen Interessen für ein Hinausschieben. Es ist aber weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Entscheidung der Antragsgegnerin, für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers bestehe kein dienstliches Interesse, sachwidrige organisatorische Überlegungen zugrunde liegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V . m. § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.
gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Dr. Rublack
(Rechtskundige Beisitzerin)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Beisitzer)
gez. Dr. Pfaff
(Ordinierter Beisitzer)